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Bauablaufstörungen in der COVID 19 Krise

Inhaltsverzeichnis

Die aktuelle Krisensituation wirkt sich auch auf den Fortgang von Bauvorhaben aus. Es stellen sich deshalb in den dynamischen Projektstadien zahlreiche Fragen zu verschiedenen in der Krise vermehrt auftretenden Sachverhalten mit exemplarisch folgenden Szenarien:

  1. Der Auftragnehmer kommt nicht mehr, weil in der Krise nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht.
  2. Die Auftragnehmerin kann nicht ausführen, weil der planende Architekt wegen fehlenden Personals nicht in der Lage ist, Ausführungspläne vorzulegen.
  3. Die Bauleistung kann in der Krise nicht oder nicht in dem vereinbarten Umfang erbracht werden.
  4. Die ausführende Auftragnehmerin kommt nicht mehr, weil das notwendige Material nicht beschafft werden kann.
  5. Der Planer ist in seiner Arbeit behindert, weil der Bauherr notwendige Entscheidungen nicht treffen kann.
  6. Der Bau steht, weil die Schließung der Baustelle behördlich angeordnet ist.

Mit der Pandemie liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Wie wirkt sich das auf die bauvertraglichen Verpflichtungen aus? Die Beteiligten werden jeweils im Einzelfall die Auswirkungen der Krise auf die konkrete Verpflichtung prüfen müssen. Es ist keinesfalls so, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer ohne Weiteres bei Störungen des Bauablaufs auf höhere Gewalt wegen der Krise und sich daraus ergebende Leistungsfreiheit berufen können. Die pauschale vorsorgliche Berufung auf die aktuelle Krise mit der damit einhergehenden Arbeitseinstellung ist also riskant. Rechtlich wird die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft und daraus Rechtsfolgen herleiten möchte, die Kausalität substantiiert darlegen und im Streitfall beweisen müssen.

Die im Bauprojekt häufigsten Folgen der aktuellen Krise werden sein:

1. Bauzeitverlängerungen und sich daraus ergebende Folgen

Eine aktuell weltumspannende Pandemie erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B.

Demnach verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen, wenn die höhere Gewalt eine Leistungsbehinderung verursacht. Unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung bleibt weiterhin, dass ein Behinderungstatbestand vorliegt, der (das ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen) direkt kausal ist für die Verlängerung der Ausführungszeit. Derjenige, der sich darauf beruft, hat darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass und in welchem Umfang er in der Ausführung seiner Leistungen behindert war und welche Auswirkungen dies auf die beanspruchte Fristverlängerung hat. Beruft sich beispielsweise ein Auftragnehmer darauf, dass er das benötigte Baumaterial nicht beschaffen kann, so muss er darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, welche Anstrengungen er tatsächlich unternommen hat, das Material, gegebenenfalls bei einem anderen Lieferanten, zu beschaffen.

Will sich ein Auftragnehmer z. B. darauf berufen, dass seine Beschäftigten aufgrund krisenbedingter Beschränkungen der Reisefreiheit die Baustelle nicht erreichen können, hat er darzulegen und nachzuweisen, dass kein Ersatz durch von Reisebeschränkungen nicht betroffenen inländischen Arbeitnehmern möglich war. Der Auftragnehmer ist aus dem Kooperations- und Rücksichtnahmegebot heraus verpflichtet, dringend notwendige Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren oder Schäden erforderlich sind, durch eine Umsetzung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Er muss also dann verfügbares Personal von anderen Baustellen abziehen und an anderer Stelle einsetzen.

2. Finanzielle Entschädigung

Die Geltendmachung von Mehr- und Minderkosten über § 2 Abs. 5 VOB/B kommt wegen der Krisensituation nicht in Betracht. Denn solche Ansprüche setzen eine Anordnung des Auftraggebers voraus. Bloße Erschwernisse ohne jede Anordnung begründen einen Vergütungsanpassungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B nicht. Deshalb kann z. B. der Auftragnehmer keine Mehrkosten deshalb durchsetzen, weil er zur Einhaltung der in der Krise vorgegebenen Verhaltensmaßregeln (Abstand wenigstens 1,5 m) mehrere Fahrzeuge einsetzen muss, um seine Angestellten auf die Baustelle zu bringen.

Ein sich aus der Bauzeitenverlängerung ergebender Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer selbst zur Leistung bereit und imstande ist. Meldet er selbst Behinderung wegen der Auswirkungen der Krise an mit dem Argument, es sei ihm nicht möglich, die Arbeiten fortzuführen, weil ihm seine Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, scheidet ein solcher Anspruch nach § 642 BGB aus.

Anders mag es sein, wenn der Auftragnehmer zur Leistung imstande und auch bereit ist, seine Leistungen jedoch nicht erbringen kann, weil die Baustelle aufgrund behördlicher Anordnung stillgelegt ist oder notwendige Vorarbeiten anderer Auftragnehmer (krisenbedingt) noch nicht erbracht sind. Dann kann ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB gegeben sein. Denn der Tatbestand des Annahmeverzugs des Auftraggebers setzt kein Verschulden voraus. Jedoch wird man im Lichte der BGH-Rechtsprechung (20.04.2017-VII ZR 194/13) zu der Einschätzung gelangen, dass ein Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers bei höherer Gewalt nur dann bestehen könne, wenn der Auftraggeber das besondere Risiko übernommen habe (was die absolute Ausnahme sein dürfte). Dann jedoch wird der Auftraggeber im Streitfall zur Abwendung eines Entschädigungsanspruchs nachweisen müssen, dass er infolge der Krisensituation zur Erbringung einer Mitwirkungshandlung nicht imstande war, was man z. B. annehmen könnte, wenn infolge behördlicher Anordnung die Baustelle gesperrt wurde, der Auftraggeber also seiner Mitwirkungsverpflichtung, das Grundstück zum Zwecke der Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, nicht mehr nachkommen kann.

Denkbar wären finanzielle Ausgleichsansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In Ausnahmefällen ist also ein Vertragsanpassungsanspruch auch im Hinblick auf vereinbarte Preise/Vergütung denkbar. Allerdings ist dies ein Ausnahmetatbestand, nur wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen.

3. Vorübergehendes Freiwerden von der Leistungspflicht

Gemäß § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn sie dem Auftragnehmer unmöglich ist. Der Auftragnehmer, der krisenbedingt seine Leistung nicht erbringen kann, ist bis zum Entfall der Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit. Er kann sodann nicht in Verzug gesetzt werden, es fehlt am Verschulden. Der Auftragnehmer, der sich auf die vorübergehende Unmöglichkeit seiner Leistung beruft, wird den Beweis zu führen haben, dass ihm tatsächlich die Leistung unmöglich ist. Dies ist mit Bezug auf die aktuelle Pandemie dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer die Arbeitseinstellung mit der Rücksichtnahme auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter begründet, die Durchführung der Arbeiten bei Einhaltung von Schutzmaßnahmen aber nach wie vor tatsächlich und auch rechtlich möglich wäre.

4. Auftragskündigung

Dauert die krisenbedingte Unterbrechung länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf dieser Zeitdauer den Vertrag kündigen, § 6 Abs. 7 VOB/B.

5. Vertragskündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Das seit dem 01.01.2018 geltende Bauvertragsrecht sieht in § 648a BGB für beide Parteien die Möglichkeit zur Bauvertragskündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Das schließt auch Teilkündigungen ein.

6. Ausblick

Die aktuelle Corona-Pandemie darf als eine für das Rechtssystem ernste Herausforderung und nie gekannte Ausnahmesituation angesehen werden. Es kann in dieser Situation nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, auf bekannte Urteile und Kommentarmeinungen zurückgreifen zu können. Hier steht in besonderem Maße die Kooperationspflicht aller am Bau Beteiligten im Vordergrund. Man wird in verstärktem Maße auch den Grundsatz von Treu und Glauben im Auge zu behalten haben.

Dr. Thomas Gutwin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

WEISS GLIMM GUTWIN Rechtsanwälte Partnerschaft

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