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Erbschaftssteuer 2021: Keine Steuern auf selbst genutzte Erbimmobilien

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftssteuer 2021: Für wen gilt die Steuerbefreiung bei Erbimmobilien?

Normalerweise wird für die Berechnung der Erbschaftssteuer der aktuell geltende Verkehrswert angesetzt. Zählen die Erbnehmer jedoch zur Kernfamilie des Erblassers, so gilt seit diesem Jahr eine Verschonungsregelung. Zur Kernfamilie gehören der Ehepartner und die Kinder des Erblassers. Sie werden steuerlich verschont, wenn sie selbst in der geerbten Immobilie wohnen – unabhängig vom Wert der Immobilie. Zudem wird ein Versorgungsfreibetrag angesetzt:

  • Versorgungsfreibetrag für Ehepartner des Erblassers: 256.000 Euro
  • Versorgungsfreibetrag für Kinder des Erblassers: Hausratsfreibetrag von maximal 41.000 Euro (Erben aus der Steuerklasse I)

Die Steuerbefreiung gilt auch bei Objekten im EU-Ausland und für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. 

Bei Erbengemeinschaften gilt die Befreiung von der Steuer für den Erbnehmer, der die Immobilie bewohnt.

Achtung! Die Steuerbefreiung gilt nicht für uneheliche Lebensgemeinschaften.

Erbschaftssteuer 2021: Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung bei Erbimmobilien gegeben sein?

  1. Die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser muss vor dem Ableben selbst in der Immobilie gewohnt haben
  2. Die Erbnehmerin beziehungsweise der Erbnehmer muss die geerbte Immobilie selbst bewohnen, für mindestens 10 Jahre. Wird die Immobilie in diesem Zeitraum veräußert oder vermietet, wird die gesamte Steuerbefreiung hinfällig – auch rückwirkend. Ausnahmen werden bei zwingenden Gründen gemacht, wie dem Tod der Erben oder dessen Umzug in eine Pflegeeinrichtung aufgrund der Gesundheit. 

Erbschaftssteuer 2021: Wie entscheide ich mich als Erbnehmer einer Immobilie am besten?

Ob Sie eine geerbte Immobilie selbst bewohnen oder doch lieber verkaufen sollten, ist eine Entscheidung, bei der viele Aspekte eine Rolle spielen. Es kann also keine pauschale Aussage dazu getroffen werden. Am besten ist es, wenn Sie unter anderem folgende Fragen und Parameter klären:

  • Ist das geerbte Objekt in der Nähe Ihres Lebensmittelpunktes (in der Nähe Ihrer Arbeit)?
  • Passt die Größe des geerbten Objekts für Ihre Bedürfnisse? (Ist es groß genug? Oder zu groß/zu klein?)
  • Wie viel ist das Objekt wert? (Lassen Sie zu Ihrer Sicherheit den Wert professionell ermitteln, beispielsweise von einem Immobilienmakler.)
  • Haben Sie die finanziellen Mittel eventuell anstehende Renovierungen und den Unterhalt des Objekts zu stemmen?
  • Was würde mit der Immobilie geschehen, die Sie bisher bewohnen?

Sollten Sie am Ende zu dem Schluss kommen, die geerbte Immobilie trotz der möglichen Steuerbefreiung lieber zu verkaufen, dann wenden Sie sich am besten an einen Immobilienmakler. Achten Sie dabei darauf, dass er bereits Erfahrung mit dem Verkauf von Erbimmobilien Erfahrung hat, wie Schulze & Filges Immobilien. Denn der Verkauf einer geerbten Immobilie ist eine noch größere Herausforderung als der Verkauf Ihres eigenen Objektes.

Schulze & Filges Immobilien

Hasenhöhe 79, 22587 Hamburg, Schulze & Filges Immobilien

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