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BGH zu Schönheitsreparaturen: fifty-fifty Kostenteilung

Inhaltsverzeichnis

Schönheitsreparaturen, z.B. Tapezieren und Streichen, mit Kostenübernehme durch den Mieter können als verpflichtende Klausel im Mietvertrag vom Vermieter verlangt werden. Diese ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter eine Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hat. 

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Das ist neu: die Kostenteilung bei Schönheitsreparaturen bei einem bestimmten Sachverhalt.

Mit dem Urteil (VIII ZR 270/18) vom 8. Juli 2020 hat der Bundesgerichtshof eine neue Regelung zum Thema Schönheitsreparaturen mit folgenden Inhalt eingeführt: Wird eine unrenovierte Wohnung vom Vermieter an den Mieter übergeben, kann der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht verpflichtend ohne eigene Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung verlangen. Im Gegenzug kann der Mieter vom Vermieter Schönheitsreparaturen in Verbindung mit einer Kostenbeteiligung verlangen, sofern sich der Zustand der Wohnung im Lauf der Zeit deutlich verschlechtert hat. 

Die Begründung des BGH: Die Kostenlast allein dem Vermieter oder allein dem Mieter zu übertragen, ist nicht angemessen. Da beide Seiten von einer Instandhaltung durch Renovierung profitieren, kommt nach Meinung des Gerichts in einem solchen Fall nur eine Kostenteilung infrage, und zwar in der Regel eine hälftige. 

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