Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kooperationsvereinbarung Immobilienmakler
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist eine Zusammenarbeit im Bereich der Zuführung von Immobilieneigentümern (Vermietung und Verkauf). Die Immoportal GmbH (nachstehend „Immoportal.com“ genannt) wird dem Vertragspartner zu diesem Zweck entsprechende Zuführungsangebote unterbreiten. Eine Verpflichtung zur Zuführung beziehungsweise Annahme von Kunden wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Zuführungsangebote werden von Immoportal.com ausschließlich gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Unternehmen angeboten und sie richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.
Der Partner bestätigt während der Vertragslaufzeit über die für die Maklertätigkeit notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (insbesondere im Anwendungsfall des § 34c GewO) zu verfügen. Die Genehmigungen und Erlaubnisse hat er auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen und die Voraussetzungen für deren Fortbestand während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
2. Ablauf
Die von Immoportal.com zugeführten Kunden wurden, sofern nicht anders angegeben, telefonisch vorqualifiziert. Die Weitergabe von personen- und objektbezogenen Daten eines Kunden an den Vertragspartner erfolgt nur nach entsprechender Zustimmung durch den Kunden und Information nach den Art. 13, 14 DSGVO.
Ein Zuführungsanbebot kann durch den Vertragspartner digital angenommen werden. Da die Zuführungsangebote gleichzeitig an verschiedene Immobilienmakler erfolgen und die Zuteilung exklusiv ist, kann die Angebotsannahme nur durch den ersten Vertragspartner erfolgen. Er sichert zu, dass auch er entsprechend Art. 13, 14 DSGVO die Kunden informiert. Eine Weitergabe der von Immoportal.com übermittelten Kunden- und Objektdaten durch den Vertragspartner an einen anderen Makler ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Immoportal.com und auch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt und eingehalten werden.
3. Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner wird für jeden zugeführten Verkäuferkunden eine kostenfreie Einwertung der Immobilie(n) durchführen und den Kunden bestmöglich im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit betreuen. Er wird Immoportal.com zeitnah und regelmäßig über den Status seiner Aktivitäten und geplante Maßnahmen zum Abschluss des Geschäfts informieren sowie ein etwaig vermitteltes Geschäft unverzüglich anzeigen. Auch wird der Vertragspartner Immoportal.com die Ablehnung eines vermittelten Geschäfts bzw. dessen ganze oder teilweise Nichtausführung unter Nennung der Gründe anzeigen. Die Informationen werden digital an Immoportal.com übermittelt.
Immoportal.com ist daneben berechtigt, den Stand einer Zuführung und Informationen über geplante Maßnahmen inkl. entsprechender Nachweise (u. a. Bewertungshöhe, Maklervertrag, Geschäftsabschluss) jederzeit bei dem Vertragspartner einzuholen. Die beschriebene Auskunftspflicht findet analog Anwendung auf weitere Geschäfte mit dem zugeführten Kunden, und vom zugeführten Kunden vermittelte Kontakte, soweit diese innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Erstgeschäfts angebahnt wurden (sog. „Folgegeschäft“).
Der Vertragspartner erbringt Immoportal.com den Nachweis über die insgesamt im Rahmen des Immobilienkaufvertrages vereinbarte Provision.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Immoportal.com die erfolgreiche Beurkundung eines Immobilienverkaufs für ein provisionspflichtiges Geschäft unverzüglich digital mitzuteilen und Immoportal.com innerhalb von 14 Tagen nach dem Notartermin die Kundenrechnung und den Kaufvertrag schriftlich digital zu übermitteln.
4. Vergütung
Für die Zuführung des Kunden fällt keine Lead-Gebühr an.
Soweit bei dem Vertragspartner ein Provisionsanspruch aufgrund eines abgeschlossenen Geschäfts mit dem von Immoportal.com zugeführten Kunden und/oder zugeführten Immobilie entsteht oder resultierend aus einer Schadensersatzforderung, hat Immoportal.com Anspruch auf eine Zuführungsprovision i. H. v. 30% der im Rahmen des Geschäfts insgesamt vereinnahmten Provision. Hierzu zählen alle im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Geschäft stehenden Leistungen. Falls der Vertragspartner die Immobilie eines von Immoportal.com zugeführten Kunden an sich selbst, einen Mitarbeiter, einen Familienangehörigen oder eine Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, frei von oder gegen eine reduzierte Maklercourtage verkauft, ist Immoportal.com die vereinbarte auf eine sonst ortsübliche Maklercourtage anfallende Provision zu zahlen.
Auch für den Fall, dass der Vertragspartner die Daten des Kunden an einen Dritten weitergibt und dieser mit dem Kunden ein provisionspflichtiges Geschäft abschließt, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung der Zuführungsprovision, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen dieses Geschäfts selbst keine Provision vereinnahmt. Sollten mehrere Makler (Käufer- und Verkäufermakler) in Form eines sog. Maklergemeinschaftsgeschäfts an dem Geschäft beteiligt sein und sich daraus jeweils Provisionsansprüche ergeben, errechnet sich die Höhe der Zuführungsprovision aus der Summe der von allen beteiligten Maklern vereinnahmten Netto-Provisionen. Folgegeschäfte im Sinne von Ziffer 3. sind entsprechend der vorgenannten Provisionsregelung zu vergüten.
Unsere Rechnungsstellung erfolgt nach Zahlung der Provisionsrechnungen durch Käufer und Verkäufer. Dem Vertragspartner wird ein Zahlungsziel von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung eingeräumt. Immoportal.com ist berechtigt, in Einzelfällen die Rechnungen von Käufer und Verkäufer separat abzurechnen.
Der Vergütungsanspruch für Immoportal.com beginnt mit der Zuführung der Kontaktdaten des Verkäuferkontaktes oder durch Bekanntgabe eines Folgegeschäfts und gilt ab diesem Zeitpunkt für 24 Monate.
5. Vertragsstrafen
Kommt der Vertragspartner seiner unter Ziffer 3. Abs. 2 beschriebenen Auskunftspflicht und Offenlegung der geplanten Maßnahmen nicht nach, so verpflichtet er sich zu einer Vertragsstrafe i.H. v. 100 EUR je Verstoß. Die maximale Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf die Höhe der ortsüblichen Provision beschränkt. Immoportal.com wird den Vertragspartner an die regelmäßige Auskunftspflicht möglichst erinnern, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Kommt der Vertragspartner seiner unter Ziffer 3. Abs. 4 beschriebenen Pflicht der unverzüglichen Mitteilung des Notartermins oder der Übermittlung der Kundenrechnung und des Kaufvertrages nach dem Notartermin nicht nach, verpflichtet er sich:
I. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% der gesamten im Rahmen des Geschäfts vereinnahmten Provision, und
II. zur Zahlung vereinbarten Zuführungsprovision
Verschweigt der Vertragspartner Immoportal.com, dass er einem Kunden eine Provisionsrechnung gestellt hat, verpflichtet er sich zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 40 % der von diesem Kunden vereinnahmten Provision.
6. Sonstige Bestimmungen
Immoportal.com hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Vertragspartner einmal jährlich während der üblichen Geschäftszeiten am Standort des Vertragspartners zu überprüfen. Voraussetzung für die Prüfung ist, dass Immoportal.com diese mit einer Frist von 30 Tagen im Voraus schriftlich ankündigt. Immoportal.com wird sich dabei bemühen, den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners so wenig wie möglich zu stören. Nach Zustimmung des Vertragspartners oder auf dessen Wunsch hin kann Immoportal.com auch einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ferner räumt der Vertragspartner Immoportal.com ein Auskunftsrecht gegenüber einem etwaigen Lizenzgeber des Vertragspartners ein. Dieses Recht erstreckt sich auf Auskunft über das Zustandekommen eines Kauf-/ Mietvertrages bezüglich des zugeführten Kunden und die hierdurch verdiente Maklerprovision.
Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sie ersetzt alle etwaig abgeschlossenen Kooperations- oder Rahmenverträge und Vereinbarungen. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Immoportal.com.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Textform verzichtet werden. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.