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Was bedeutet Gemeinschaftseigentum?

Inhaltsverzeichnis

Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft werden sogenannte Gebrauchsregeln mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Hier kann es sich beispielsweise um eine bestimmte Raumnutzung innerhalb des Gemeinschaftseigentums handeln.

Für sämtlich anfallende Kosten (Bspw.: Instandsetzungen, Reparaturen, Betriebskosten Gemeinschaftseigentum) und Lasten des Gemeinschaftseigentums (Bspw.: Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge) kommen ausnahmslos alle Eigentümer, entsprechend der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile, auf. Eine alternative Verteilung einzelner Kosten kann auch entsprechend der erfassten Verbrauchswerte oder auf alle Wohneinheiten erfolgen.

Eigenes Sondereigentum kann ein Eigentümer auch grundsätzlich selbst verwalten. Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hingegen wird ein Verwalter bestellt. In kleineren Eigentümergemeinschaften wird meist ein Miteigentümer als Verwalter eingesetzt, bei größeren Anlagen übernimmt dies üblicherweise eine Verwalterfirma.

Die Aufgaben eines Verwalters/ einer Verwalterfirma sind vielfältig und beinhalten schwerpunktmäßig

  • die Er- und Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums
  • eventuelle Wertverbesserung des Gemeinschaftseigentums
  • Ausführung und Organisation von Vereinbarungen einzelner Miteigentümer
  • Mind. 1 mal pro Jahr: Einberufung Eigentümerversammlung

Der Verwalter, der für seine Tätigkeite ein zuvor vereinbartes Verwaltungsentgelt erhält, haftet gegenüber den Eigentümern für die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Pflichten. Es besteht eine detaillierte gesetzliche Regelung, wie die Rechte und Pflichten eines Verwalters aussehen. Das Verwalterverhältnis kann gemäß jedem Arbeitsverhältnis beidseitig gekündigt oder verlängert werden. Gibt es keine besonderen Vorkommnisse, endet das Verwalterverhältnis mit Zeitablauf.

In der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung werden

  • die Instandhaltung
  • die Bildung von Instandhaltungsrücklagen
  • Einschränkungen von Vermietungs- oder Nutzungsmöglichkeiten
  • die Verwaltung eines Objekts

geregelt. Derlei Regelungen betreffen ausschließlich den jeweiligen Eigentümer und müssen demnach mit einer Eigentumsveräußerung weder neu verhandelt werden noch werden diese hinfällig.

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