Zweckentfremdung der Garage: Was ist erlaubt und welche Folgen drohen?
Grundlegende Zweckentfremdung verboten
Vorschriften für die Nutzung einer Garage sind entsprechend den Bundesländern vorgeschrieben, jedoch gilt allgemein, dass deine Zweckentfremdung des Raumes grundsätzlich verboten oder extrem eingeschränkt ist. Generell gilt aber, dass die Garage primär nur für die Unterbringung des jeweiligen Fahrzeugs ausgelegt ist. Während einige Garagen für PKWs gedacht sind, können in anderen wiederum auch Motorräder untergebracht werden.
Was ist eine Zweckentfremdung der Garage?
Von einer Zweckentfremdung der Garage spricht man, wenn eine Garage dauerhaft nicht mehr zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird, sondern einen anderen Zweck erfüllt.
Beispiele sind:
- dauerhafte Nutzung als Lagerraum
- Werkstatt oder Hobbyraum
- Fitnessstudio
- Partykeller
- Büro oder Gewerberaum
- Wohnraum
Lagerung von Auto-spezifischen Teilen teilweise erlaubt
Etwas schwammiger werden die Definitionen für die Lagerung von Dingen, die direkt mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen. So sind in den meisten Fällen Dinge wie Wechselreifen, Autowerkzeuge, zusätzliche Ausrüstung und Reinigungsmittel fürs Fahrzeug erlaubt.
Für Gefahrstoffe gelten noch einmal separate Regelungen, die je nach Bundesland anders gehandhabt werden. Dazu gehören in erster Linie Dinge wie Kraftstoff, Öl, hartnäckige Reiniger oder Frostschutzmittel. Aber auch Autolacke können darunter fallen, generell alles, was der Umwelt schaden könnte oder eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit darstellt.
Garagennutzung: Unterschiede in den Bundesländern
| Bundesland | Regelung zur Garagennutzung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Notwendige Garagen und Stellplätze müssen grundsätzlich ihrem vorgesehenen Zweck erhalten bleiben. |
| Bayern | Garagen dürfen nach der Garagen- und Stellplatzverordnung grundsätzlich nicht dauerhaft als Lagerraum genutzt werden. |
| Berlin | Notwendige Stellplätze dürfen nach der Bauordnung Berlin nicht dauerhaft einer anderen Nutzung zugeführt werden. |
| Brandenburg | Die bestimmungsgemäße Nutzung notwendiger Garagen und Stellplätze muss erhalten bleiben. |
| Bremen | Die Landesbauordnung enthält Vorgaben zur Nutzung und Erhaltung von Stellplätzen und Garagen. |
| Hamburg | Eine Zweckentfremdung ist problematisch, wenn dadurch notwendige Stellplätze wegfallen. |
| Hessen | Notwendige Stellplätze müssen dauerhaft erhalten und nutzbar bleiben. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Vergleichbare Regelungen zur Erhaltung notwendiger Stellplätze gelten auch hier. |
| Niedersachsen | Notwendige Garagen müssen weiterhin ihrem ursprünglichen Zweck dienen. |
| Nordrhein-Westfalen | Eigentümer müssen notwendige Stellplätze dauerhaft bereitstellen und erhalten. |
| Rheinland-Pfalz | Notwendige Garagen dürfen grundsätzlich nicht dauerhaft für andere Zwecke genutzt werden. |
| Saarland | Die Landesbauordnung schreibt die zweckgemäße Nutzung notwendiger Stellplätze vor. |
| Sachsen | Notwendige Stellplätze und Garagen müssen entsprechend ihrer Genehmigung erhalten bleiben. |
| Sachsen-Anhalt | Garagen müssen grundsätzlich weiterhin als Stellplatz nutzbar sein. |
| Schleswig-Holstein | Notwendige Stellplätze müssen dauerhaft für die vorgesehene Nutzung verfügbar bleiben. |
| Thüringen | Es gelten vergleichbare Vorgaben zur Erhaltung notwendiger Stellplätze. |
Welche Strafen drohen?
Wird eine unzulässige Zweckentfremdung festgestellt, können die Behörden:
- die Nutzung untersagen,
- die Räumung der Garage anordnen,
- ein Bußgeld verhängen.
Die Höhe möglicher Bußgelder unterscheidet sich je nach Bundesland und Einzelfall. Je nach Landesrecht können mehrere hundert bis mehrere tausend Euro fällig werden.
Wie meldet man eine Zweckentfremdung der Garage?
Eine Meldung sollte möglichst konkrete Informationen enthalten:
- Adresse der Garage
- Beschreibung der Nutzung
- Zeitpunkt der Beobachtung
- gegebenenfalls Fotos (nur rechtmäßig erstellt)
Anonyme Hinweise werden von vielen Behörden ebenfalls entgegengenommen, allerdings können Rückfragen dann nicht erfolgen.
FAQ - Zweckentfremdung der Garage
Eine Garage wird zweckentfremdet, wenn sie dauerhaft nicht mehr zum Abstellen eines Fahrzeugs genutzt wird, sondern beispielsweise als Lager, Werkstatt oder Wohnraum dient.
Eine begrenzte Lagerung von Autozubehör oder Reifen ist meist erlaubt. Wird die Garage jedoch vollständig als Lager genutzt und kann kein Fahrzeug mehr abgestellt werden, kann dies unzulässig sein.
Ja. Zuständig sind in der Regel das Ordnungsamt oder die örtliche Bauaufsichtsbehörde.
Ja. Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass notwendige Garagen grundsätzlich ihrem genehmigten Zweck erhalten bleiben müssen. Die Entscheidung hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen Landesvorschriften ab.
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