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Der Architektenvertrag Teil 2: Das Honorar

Inhaltsverzeichnis

Worauf basiert die Ermittlung des Architektenhonorars?

Für die Ermittlung eines Architektenhonorars sind vor allem zwei Grundlagen maßgeblich: 

  1. Die anrechenbaren Kosten 
  2. Die Honorarzone beziehungsweise die Art des Bauprojekts

Einen gewissen Anteil an den Gesamtkosten des Bauvorhabens machen die sogenannten anrechenbaren Kosten aus. Kosten für haustechnische Installationen fallen ebenso wie die Kosten für das Bauwerk im Allgemeinen unter die anfallenden Kosten, stets abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht berücksichtigt werden Genehmigungsgebühren, Kosten für die Grundstückserschließung und für Fachplaner. 

Da verschiedene Bauvorhaben ganz unterschiedliche Bauvolumina bedeuten, spiegelt sich dies auch in der Ermittlung des Honorars wider. Hierzu werden gemäß § 34 der HOAI sämtliche Bauvorhaben in Honorarzonen eingruppiert. Komplexe und einfache Bauprojekte werden innerhalb dieser Honorarzonen mit Hilfe von Mindest- und Höchstsätzen klassifiziert. Wohnhäuser der Zone IV verfügen über eine hochwertige, Wohnhäuser der Zone III dagegen über eine durchschnittliche Ausstattung. Wie Bauvorhaben anhand der anrechenbaren Kosten den einzelnen Honorarzonen zugeordnet werden können, verdeutlichen wir Ihnen in nachfolgender Tabelle:

Wurde vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart, werden neben dem auf Basis der Honorarzone ermittelten Grundhonorar auch sogenannte Nebenkosten fällig. Zu diesen Nebenkosten zählen folgende Positionen:

  • Kosten für ein Baustellenbüro vor Ort
  • Fahrtkosten zwischen Büro und Baustelle
  • Telefongebühren sowie Portokosten
  • Kosten für Kopien von Unterlagen und Plänen

Welche Kosten im Einzelnen als Nebenkosten abgerechnet werden können, wird in § 14 der HOAI geregelt. Wurde gesondert nichts Schriftliches vereinbart, müssen die Nebenkosten gemäß § 14 nach Einzelnachweis abgerechnet werden, was für den Bauherren eine höhere Nachvollziehbarkeit und damit mehr Transparenz der Kosten bedeutet. In einigen Fällen wird vereinbart, dass die Nebenkosten pauschal in Rechnung gestellt werden können. 

Hinweis Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gekippt. Die Regelung bleibt bestehen, allerdings kann sich bei neuen Verträgen keine Vertragspartei mehr auf den Mindest- oder den Höchstsatz berufen. Alte Verträge bleiben gültig. 2021 tritt das neue Gesetz in Kraft, in dem die HOAI lediglich als Orientierungshilfe dient.

Welche Besonderheiten bringen Modernisierungen und Umbauten mit sich?

Im Vergleich zu Neubaumaßnahmen sind Umbauten meist deutlich komplizierter und komplexer, da für die Planung die Eigenschaften und Gegebenheiten des bestehenden Objekts mit zu berücksichtigen sind. An die bestehende Bausubstanz neue Bauteile anzubinden, ist meist kompliziert und erfordert in jedem Fall eine engmaschige Überwachung. Aus diesem Grund sieht § 35 der HOAI vor, diesen Mehraufwand generell mit 20 % zu „honorieren“. Zuschläge mit bis zu 80 % können zwischen Bauherr und Architekt frei ausgehandelt werden. 

Grundvoraussetzungen für eine Umbaumaßnahme sind:

  • Essenzielle Eingriffe in den Bestand oder in die Konstruktion des Hauses
  • Eine durch die Umbaumaßnahme generierte Erhöhung des Gebrauchswertes 

Kleinere Veränderungen, wie der Austausch eines alten Estrichs gegen einen neuen, stellt keine Umbaumaßnahme dar und rechtfertigt daher auch nicht das Ansetzen eines Umbauzuschlags. Grundsätzlich kann der Architekt einen Honorarzuschlag von weit mehr als 20 % vorschlagen, sollte dies jedoch stets fachlich begründen können. Dies ist schon daher ratsam, da der Bauherr bei erhöhter Transparenz der Kosten eher gewillt ist, der Vereinbarung zuzustimmen.  

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