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Die Aufgaben des Bauleiters während der Bauphase

Inhaltsverzeichnis

Welchen Stellenwert nimmt ein Bauleiter ein?

Die Bauphase kann beginnen, wenn die Ausführungsplanung abgeschlossen, die Baugenehmigung erteilt und erste Aufträge an Bauunternehmen vergeben wurden. Um ein Bauvorhaben reibungslos durchzuführen, bedarf es einer hohen Einsatzbereitschaft des zuständigen Bauleiters. Nicht zuletzt für Umbauvorhaben werden häufig Architekten als Bauleiter eingesetzt. Vergewissern Sie sich, dass der Architekt genügend Kapazitäten für diese Arbeit hat, denn nur, wer fokussiert arbeitet, macht einen guten Job. Ein Bauleiter, der nur ab und an auf der Baustelle nach dem Rechten sieht, wird Fehler, die sich im Bauprozess einschleichen, nicht oder zu spät erkennen.

Welche Aufgaben übernimmt ein Bauleiter?

Das umfangreichste Aufgabengebiet, das ein Architekt innerhalb einer Bauphase übernehmen kann und wofür er mit 31 % auch den größten Teil seines Honorars generiert, ist die „Objektüberwachung“, die achte Leistungsphase.

Um als Bauleiter den Bau eines mängelfreien Gebäudes gewährleisten zu können, ist ein hohes Maß an Sorgfalt und Engagement gefragt. Die pure Kontrolle der Arbeiten vor Ort reicht hier nicht aus, denn bei entstandenen Mängeln trägt auch der Architekt eine Teilschuld.
 
In der Leistungsphase der Objektüberwachung hat der Architekt/ Bauleiter folgende Grundleistungen zu erbringen:

  • Sachstand zur Beschaffenheit des Baugrundes
  • Planprüfung
  • Terminplanung
  • Abstimmung und Koordination einzelner Sicherungsmaßnahmen
  • Ausführungsüberwachung
  • (Terminliche) Koordination aller am Bau Beteiligten
  • Präsenz vor Ort bei kritischen Bauphasen
  • Führen des Bautagesbuchs
  • Prüfung der Baustoffe auf Eignung, ggf. deren Beauftragung
  • Überprüfung der Sicherheit auf der Baustelle
  • Technische Abnahme einzelner Unternehmensleistungen
  • Aufmaß diverser Unternehmensleistungen und Rechnungsprüfung
  • Koordination und Beauftragung der Mängelbeseitigung
  • Behördliche Abnahmen
  • Kontrolle und Feststellung der Kosten
  • Übergabe des fertiggestellten Bauwerks

Was beinhalten die Aufgaben des Bauleiters im Einzelnen?

  1. Sachstand zur Beschaffenheit des Baugrundes
    Ist dem Architekten die Beschaffenheit des Baugrunds unbekannt, muss er gegebenenfalls eine Untersuchung des Baugrunds in Auftrag geben.
     
  2. Planprüfung
    Wurde mit der Bauleitung nicht der Architekt beauftragt, der ursprünglich auch die Ausführungsplanung erstellt hat, muss der mit der Bauleitung beauftragte Architekt alle Unterlagen und Pläne auf Richtig- und Vollständigkeit hin überprüfen. Im Falle fehlerhafter Planung wäre auch er mitverantwortlich.
     
  3. Terminplanung
    Zu den weiteren Aufgaben dieser Leistungsphase gehört das Erstellen eines Bauzeitenplans in Form eines Balkendiagramms. Durch engmaschige Überwachung der einzelnen Schritte des Bauzeitenplans kann der Bauleiter bei Bedarf im Einzelfall nachbessern.
     
  4. Abstimmung und Koordination einzelner Sicherungsmaßnahmen
    Könnte die Standsicherheit der um die Baugrube stehenden Bauten gefährdet sein, muss der Architekt vor Beginn der Aushubarbeiten entsprechende Sicherungsmaßnahmen einleiten. Eine Maßnahme könnte beispielsweise die Unterfangung von Gebäudeteilen sein. Dies gilt selbstverständlich auch für Straßen und Wege, die entlang Grundstücksgrenze verlaufen.
     
  5. Ausführungsüberwachung
    Der Architekt hat folgende Punkte sicherzustellen:
     

    - beim Bauen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen
    - Ausführungen einzelner Arbeiten müssen zu den Vorgaben der Ausführungspläne kongruent  
      sein
    - alle Auflagen aus der Baugenehmigung müssen in den Bauprozess mit einfließen

    Verfügt der Architekt über unzureichende Fachkenntnisse in einem speziellen Bereich, muss er dem Bauherrn das Hinzuziehen von Fachleuten zumindest nahelegen.
     

  6. (Terminliche) Koordination aller am Bau Beteiligten
    Entsprechend dem Bauablauf müssen neben der Koordination und Kontrolle der einzelnen Bauunternehmen, auch beteiligte Fachingenieure beauftragt und „gebrieft“ werden. Dies kann beispielsweise der Vermessungsingenieur sein, der mit dem Einmessen des Gebäudes beauftragt wird oder der Statiker, der die Kontrolle der Bewehrung übernimmt.
     
  7. Präsenz vor Ort bei kritischen Bauphasen
    Um eine mängelfreie Erstellung einzelner Leistungen überwachen zu können, erfordern bestimmte Termine zwingend die Anweseneheit des Architekten. Beispielsweise kann eine Trittschalldämmung im Estrich nicht mehr geprüft werden, liegt der Estrich bereits.
     
  8. Führen des Bautagesbuchs
    Bei kleineren Bauprojekten wird das Führen eines Bautagebuches gerne vernachlässigt, für den Architekten ist dies jedoch eine Pflicht, die ihm im Streitfall gegebenenfalls sogar nützen kann. In einem solchen Tagebuch werden neben Anlieferungen von Bauteilen, Anwesenheit einzelner Firmen und getroffenen Anordnungen auch Angaben zu den Wetterverhältnissen vermerkt.
     
  9. Prüfung der Baustoffe auf Eignung, ggf. deren Beauftragung
    Bevor Baustoffe oder -teile verbaut werden, müssen diese auf ihre Eignung hin überprüft werden. Der Architekt hat zu prüfen, ob diese Teile mit den Ausschreibungsunterlagen übereinstimmen. Ein Beispiel wäre hier die Beschaffenheit des Dämmmaterials hinsichtlich der in er Ausschreibung vorgesehenen Wärmefähigkeit und Dicke sowie der Zulässigkeit für einen geplanten Einbau. Werden neuartige Materialien verbaut und verfügt der Architekt nicht über die ausreichenden Sachkenntnisse diese Stoffe betreffend, muss er dem Bauherrn zumindest eine Prüfung des Materials vor dessen Verwendung nahelegen.
     
  10. Überprüfung der Sicherheit auf der Baustelle
    Das Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen auf der Baustelle gehört genauso zur Objektüberwachung wie das Sicherstellen der Baustelle gegen Unbefugte. Es darf vom Bauvorhaben keine Gefahr für Dritte ausgehen und das Betreten der Baustelle muss gegen nicht Befugte abgesichert werden.
     
  11. Technische Abnahme einzelner Unternehmensleistungen
    Eine sogenannte technische Begutachtung einzelner Bauleistungen kann, vor allem bei zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ersichtlichen Leistungen, durchaus vor der finalen Abnahme erforderlich sein. Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, gehört es darüber hinaus zu den Aufgaben des Architekten innerhalb dieser Leistungsphase, die Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer zu kontrollieren.
     
  12. Aufmaß diverser Unternehmensleistungen und Rechnungsprüfung
    Eine vor allem für die Kosten immens wichtige Leistung ist(bei Pauschalpreisvereinbarung hinfällig) das gemeinsame Aufmaß erbrachter Leistungen mit dem Bauunternehmer. Durch das Aufmaß lässt sich letztlich eine fehlerfreie Abrechnung gewährleisten. In dieser Leistungsphase gehört die rechtliche und mathematische Rechnungsprüfung ohnehin zu den Aufgaben des Architekten.
     
  13. Koordination und Beauftragung der Mängelbeseitigung
    Werden Mängel festgestellt, ist es die Pflicht des Architekten, den Bauunternehmer umgehend zu rügen und ihn unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Stellt sich der Bauunternehmer quer und weigert sich, die Mängel zu beseitigen, muss der Architekt das weitere Vorgehen mit dem Bauherren abstimmen, nachdem er diesen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat.
     
  14. Behördliche Abnahmen
    Alle durch die Landesbauordnung festgelegten Teilabnahmen und Schlussabnahmen sind unter dem Begriff der behördlichen Abnahmen zusammengefasst. Für die einzelnen Abnahmen sind bestimmte Anträge erforderlich, die der Architekt frühzeitig vorbereiten muss.
     
  15. Kontrolle und Feststellung der Kosten
    Um erhöhte Kostenklarheit zu erzielen, stellt der Architekt für jedes der einzelnen Gewerke die veranschlagten den tatsächlichen Kosten gegenüber. So lassen sich zum einen Kostenunter- oder überschreitungen auf einen Blick ausmachen und der Bauherr gewinnt die größtmögliche Transparenz der Kosten. Die Feststellung der Kosten, also die in der Schlussabrechnung des kompletten Bauwerks tatsächlich festgestellten Kosten, ist eine weitere Aufgabe des Architekten.
     
  16. Rechnungsprüfung
    Die Teil- und Schlussrechnungen der einzelnen Bauunternehmen und Handwerker hat der Bauleiter zu prüfen. Er leitet die Rechnungen, nachdem er sie geprüft hat, an den Bauherrn weiter. Dieser nimmt schließlich die Begleichung der Rechnungen vor.
     
  17. Übergabe des fertiggestellten Bauwerks
    Mit der Aushändigung aller Unterlagen an den Bauherrn ist das Bauwerk nach Fertigstellung übergeben. In diesen Unterlagen sind sowohl die Endabrechnung des Gebäudes, sämtliche Prüf- und Abnahmenprotokolle, Bedienungsanweisungen und Schlüssel sowie alle Pläne (inklusive Plänen der Fachingenieure) enthalten. Um dem Bauherren die Möglichkeit zu geben, einzelne Bauleistungen vor Ablauf deren Gewährleistungsfristen vorzunehmen, listet der Architekt sämtliche Fristen der Gewährleistung auf.
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