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Schwarzarbeit beim Bau und die fatalen Konsequenzen für Bauherr:innen

Inhaltsverzeichnis

Insbesondere bei Handwerksleistungen drängt sich die Möglichkeit, etwas ohne Rechnung zu bezahlen und damit die Umsatzsteuer zu sparen, geradezu auf. Handwerker bieten diese Möglichkeit oft an, um den Kunden preislich entgegenzukommen. Umgekehrt, gehen die meisten privaten Bauherren von Anfang an schon davon aus, einen Teil der Leistungen „schwarz“ ausführen zu lassen. Leider ist Schwarzgeld am Bau also schon fast alltäglich.

Die erheblichen Konsequenzen einer solchen Schwarzgeldvereinbarung sind den meisten Bauherren jedoch nicht bewusst und können später zu einem bösen Erwachen führen.

Welche rechtlichen Konsequenzen haben Schwarzgeldvereinbarungen beim Bau?

Eine solche Schwarzgeldvereinbarung stellt in rechtlicher Hinsicht einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) dar. Rechtsfolge eines solchen Verstoßes aufgrund einer Schwarzgeldvereinbarung ist die Nichtigkeit des mit dem Handwerker geschlossenen Werkvertrages, § 134 BGB. Selbst wenn sich die Schwarzgeldvereinbarung nur auf einen Teil der vereinbarten Vergütung bezieht, das heißt, wenn über einen Teil der vereinbarten Vergütung eine normale Rechnung erteilt wird, ein anderer Teil der Vergütung jedoch ohne Rechnung (meistens in bar auf die Hand) gezahlt wird, ist stets der gesamte Vertrag nichtig (OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08; bestätigt durch BGH am 17.05.2017). Selbst eine nachträgliche Vereinbarung über Schwarzgeld führt dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16).

Welche Folgen hat die Nichtigkeit des Werkvertrages durch Schwarzarbeit?

Die Nichtigkeit des Vertrages hat sowohl für den Unternehmer (Handwerker), als auch für Sie als privaten Bauherrn erhebliche Konsequenzen:

Der Unternehmer (Handwerker) verliert seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Wurde noch kein Geld gezahlt, so müssen Sie als Bauherr auch nichts bezahlen. Wurde schon ein Teil der Vergütung gezahlt, so müssen Sie den verbleibenden Restbetrag nicht mehr zahlen.

Sie als Bauherr verlieren sämtliche Gewährleistungsrechte (BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13). Im Falle eines Mangels können Sie also weder die Beseitigung des Mangels verlangen, noch Schadenersatz. Sie können auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Ihre bereits gezahlte Vergütung können Sie zudem nicht zurückerstattet verlangen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14).

Vor allem bei Gewerken, bei denen im Falle eines Mangels erhebliche Schäden eintreten können, ist das Risiko, das durch eine Schwarzgeldvereinbarung entsteht, unkalkulierbar.

Ein Fallbeispiel – Schwarzbezahlung von Handwerkern und die Folgen im Schadensfall

Sie beauftragen einen Handwerker mit der Verlegung von Wasserleitungen oder dem Einbau einer Fußbodenheizung teilweise schwarz, bezahlten also einen Teil der Vergütung normal über eine Rechnung und den verbleibenden Teil ohne Rechnung in bar auf die Hand. Jetzt verlegt der Handwerker eine Leitung falsch oder es kommt zu einer Leckage, was häufig bei Bauvorhaben vorkommt und zu einem erheblichen Wasseraustritt und damit zu einem Schaden an der gesamten Bausubstanz des neuen Hauses führt. Die Schadensbeseitigungskosten überschreiten in diesen Fällen häufig die Grenze von 50.000 Euro.

In diesem Fall hätten Sie als Bauherren überhaupt keine Ansprüche gegen den Handwerker. Dieser müsste weder den Mangel beseitigen, noch für den entstandenen Schaden an der Bausubstanz aufkommen. Aufgrund der Schwarzgeldvereinbarung würde die Gebäudeversicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso nicht eintreten. Sie würden auf dem Schaden sitzen bleiben und müssten für diesen selbst aufkommen, was zu Ihrem finanziellen Ruin führen kann.

Die Frage, ob eine Schwarzgeldvereinbarung vorliegt, prüft ein Gericht von Amts wegen, das heißt, auch dann, wenn sich keine der Parteien in einem Gerichtsprozess darauf beruft. Dabei kann sich das Gericht auch auf Indizien stützen, beispielsweise eine WhatsApp-Kommunikation auswerten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 34/19), und hieraus auf eine Schwarzgeldvereinbarung schließen.

Fazit: Die Risiken, die mit einer Schwarzgeldvereinbarung für den Bauherrn einhergehen, dürften die vermeintlichen Ersparnisse deutlich überwiegen. Eine solche Vereinbarung kann zu einem finanziellen Ruin führen. Es ist deshalb dringend von einer Schwarzgeldvereinbarung abzuraten.

Was passiert, wenn das von Ihnen beauftragte Unternehmen schwarz arbeiten lässt?

Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn der Handwerker die für ihn am Bau tätigen Beschäftigten nicht ordnungsgemäß angemeldet hat, um beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben zu sparen. In diesem Fall verstößt der Handwerker gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG.

Ist Ihnen als Bauherrn bei Beauftragung des Handwerkers nicht bekannt, dass dieser seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet hat, so hat das Vorliegen von Schwarzarbeit auf den Werkvertrag zwischen Ihnen und dem Handwerker keinen Einfluss. In diesem Fall ist der Vertrag nicht nichtig, sondern wirksam.

Jedoch dürfte Ihnen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages zustehen, wenn Sie Kenntnis davon erlangt, dass Schwarzarbeit vorliegt. In diesem Fall wären Sie als Bauherr auch berechtigt, nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung der Leistungen zu beauftragen. Sollte der neue Handwerker teurer sein, können Sie außerdem die Mehrkosten als Schadenersatz vom ursprünglichen Handwerker verlangen. 

Ist Ihnen bei Beauftragung des Handwerkers jedoch bekannt, dass dieser seine Mitarbeiter schwarz beschäftigt, so sieht die Sache ganz anders aus. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung von Schwarzarbeitern Gegenstand des zwischen dem Handwerker und Ihnen entstehenden Werkvertrages ist. Dieser Werkvertrag verstößt dann gegen das Schwarzarbeitsgesetz, mit der Konsequenz, dass der Vertrag – wie im Falle einer direkten Vereinbarung von Schwarzgeld – als insgesamt nichtig anzusehen ist.

Auch in diesem Fall würde dem Unternehmer (Handwerker) kein Werklohn zustehen, selbst dann nicht, wenn er bereits Leistungen erbracht hätte, die er noch nicht abgerechnet hat.

Ihnen als Bauherrn würden auch in diesem Fall keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen, ebenso wenig etwaige Schadensersatzansprüche. Im Falle eines mangelhaften Werkes würden Sie also auch hier auf Ihren Kosten sitzen bleiben.

Fazit:

Haben Sie als Bauherr keine Kenntnis von der illegalen Beschäftigung der Mitarbeiter des Handwerkers, besteht für Sie grundsätzlich kein Risiko. Allerdings steht Ihnen das Recht zu, sich von dem Vertrag zu lösen und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen.

Haben Sie jedoch Kenntnis, ist hier tunlichst davon abzuraten, einen solchen Vertrag zu schließen. In einem solchen Fall würden die Risiken für Sie überwiegen.

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