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Die HOAI 2021 – Auswirkungen für private Bauherrn

Inhaltsverzeichnis

Was ist eigentlich die HOAI?

Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und in ihrer ursprünglichen Funktion reines Preisrecht. Das heißt, sie regelt die Vergütung der Architekten und Ingenieure für ihre entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen. Dazu gibt sie Mindest- und Höchstsätze vor, in denen sich das Honorar bewegen soll, das mit dem Bauherrn vereinbart wird. Die HOAI hat also eigentlich eine Kontrollfunktion. Die Vergütung soll sich berechnen nach dem beauftragten Leistungsbild, der Honorarzone, der Honorartafel und der Größe der Fläche beziehungsweise den anrechenbaren Kosten, die sich aus der Kostenberechnung beziehungsweise der Kostenschätzung ergeben.

Darüberhinausgehend kommen der HOAI allerdings noch zwei weitere Funktionen zu:

Die Leistungen, mit denen der Bauherr den Planer beauftragt, sind frei vereinbar. Oftmals wird dabei im Rahmen des Vertrages mit dem Planer auf die HOAI und deren Leistungsphasen verwiesen, um die Leistungen festzulegen, die vom Planer erbracht werden sollen. Die HOAI dient also auch der Ausgestaltung des eigentlichen Vertragsumfangs, also der Beschreibung der vom Planer zu erbringenden Leistungen.  

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist auch das Honorar grundsätzlich frei vereinbar. Es könnte beispielsweise eine Pauschalvergütung vereinbart werden oder eine Abrechnung auf Basis eines Zeithonorars. Allerdings wird häufig auch beim Honorar auf eine Berechnung der Vergütung nach den Grundsätzen der HOAI verwiesen, was auch Sinn macht, da sich die Vergütung sowieso im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen soll.

Die HOAI hat damit, neben der Kontrollfunktion der Vergütung, auch eine dienende Funktion, da sie den Vertrag auch im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen und die vereinbarte Vergütung ausgestaltet.

Wie wurde das Architektenhonorar früher berechnet?

Paragraf 7 Absatz 1 der HOAI 2013 gab vor, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Parteien bei Auftragserteilung getroffen haben, wobei sich das Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen musste. Wurde keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sondern beispielsweise nur eine mündliche Absprache, so wurde nach Paragraf 7 Absatz 2 der HOAI 2013 unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gelten sollten. Mündliche Absprachen kamen in der Praxis insbesondere dann vor, wenn der Bauherr einen befreundeten Architekten beauftragte. 

Welchen Nachteil hatte die alte HOAI für Bauherren?

Diese alte Rechtslage führte dazu, dass es in der Vergangenheit häufig zu sogenannten Aufstockungsklagen des Architekten kam, insbesondere dann, wenn sich die Parteien irgendwann zerstritten. Vereinbarten die Parteien beispielsweise eine Pauschalvergütung, die die Mindestsätze der HOAI unterschritt, oder vereinbarten die Parteien nur mündlich ein Honorar, so war die Honorarvereinbarung – wegen Verstoß gegen die Grundsätze des Paragrafen 7 der HOAI 2013 – unwirksam. Der Architekt konnte in diesen Fällen auch noch nach Jahren eine Vergütung auf der Grundlage der Mindestsätze geltend machen. 

Er war nicht an die (Pauschal-)Vereinbarung gebunden, auf die sich die Bauherren verlassen hatten. Für die Bauherren eine schlimme Situation, da sie plötzlich mit erheblichen Kosten konfrontiert wurden, die sie nicht eingeplant hatten und gegen die sie sich nur schwerlich verteidigen konnten.

Der Wendepunkt: EuGH Urteil Juli 2019

Die HOAI 2013 galt nach ihrem Paragraf 1 für alle Leistungen inländischer Architekten und Ingenieure, wenn die Leistungen aus dem Inland – Deutschland – heraus erbracht wurden. Für Planer mit Sitz im Ausland galt die HOAI nicht. Folge war, dass insbesondere in Grenznähe deutsche Planer die HOAI berücksichtigen mussten, ausländische Planer hingegen nicht, obwohl sie vielleicht nur wenige Meter entfernt ihr Gewerbe betrieben. Kurzum: deutsche Planer waren im Vergleich zu ihren ausländischen Kollegen benachteiligt, jedenfalls gesetzlich eingeschränkt. Der Grenznachbar konnte ohne Probleme das Honorar frei vereinbaren.

Aus diesem Grund hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die HOAI 2013, bezogen auf Ihre Vergütungsvorgaben, gegen die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit verstößt.

Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH

Damit stellt sich für Bauherrn, die Verträge vor dem 01.01.2021 – zu diesem Zeitpunkt ist die neue HOAI 2021 in Kraft getreten – abgeschlossen haben, die Frage, welche Konsequenzen der Verstoß gegen Europarecht für die mit dem Planer vereinbarte Vergütung hat. Bleibt die HOAI anwendbar oder nicht? Kann der Architekt weiterhin eine Aufstockungsklage erheben oder ist er – wegen Unwirksamkeit der HOAI – an die bereits getroffene Vereinbarung eines anderen Honorars gebunden, was den Bauherren helfen würde?

Wie diese Altfälle zu lösen sind, ist bis heute umstritten und wird leider über die gesamte Republik von den Landgerichten und Oberlandesgerichten unterschiedlich gesehen. Die Gerichte in Dresden, München, Berlin, Hamm und Naumburg vertreten teilweise die Auffassung, dass die HOAI und ihr Preisrecht fortgelten. Hingegen sind Schleswig, Düsseldorf oder beispielsweise Celle der Auffassung, dass die HOAI nicht mehr angewendet werden darf.

Der BGH hat diese Frage zwischenzeitlich dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Bis eine solche ergeht, wird es jedoch noch dauern, sodass eine sehr unklare Rechtslage verbleibt. 

Die HOAI 2021 – Neuregelung des Architektenhonorars

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Entscheidung des EuGH reagiert und die HOAI novelliert. Die neue HOAI ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. 

Nach der Neufassung des Paragrafen 7 Absatz 1 HOAI 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Parteien in Textform treffen. Nur dann, wenn keine Vereinbarung in Textform getroffen wird, gilt der Basishonorarsatz – früher Mindestsatz genannt – als vereinbart.

Die frühere Einschränkung, dass sich das Honorar auch bei einer schriftlichen Vereinbarung innerhalb des Preisrahmens bewegen muss, ist weggefallen. Das Honorar ist also nunmehr frei vereinbar. Eine Pauschale ist grundsätzlich zulässig. Die früher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze dienen heute nur noch zur Orientierung (Paragraf 6 Absatz 1 HOAI 2013).

Gut zu wissen: Auch bei der Form der Vereinbarung ist eine Erleichterung erfolgt. Die frühere Schriftform (= eigenhändig unterschrieben) ist durch die Textform (= E-Mail, Fax, Whatsapp, etc.) ersetzt worden.

Ist der Bauherr ein Verbraucher, also eine Privatperson, die nur zu privaten und nicht gewerblichen Zwecken baut, muss der Planer nach Paragraf 7 Absatz 2 der HOAI 2021 vor Vertragsschluss in Textform darüber belehren, dass das Honorar, abweichend von der Honorartafel, nunmehr frei vereinbart werden kann. 

Tut er dies nicht, so wird ein eventuell höheres Honorar, welches vereinbart worden ist, auf das Basishonorar – den früheren Mindestsatz – reduziert

Bezogen auf die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung, also die Frage, wann gezahlt werden muss, verweist die HOAI 2021 nun auf das BGB und die dort geltenden Regelungen. Damit ist das Honorar grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme und der Erstellung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung zu zahlen. Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass dem Planer Abschläge zustehen.

Welche Vorteile hat die Neuerung der HOAI für Bauherrn?

Die Neufassung der HOAI schützt Bauherrn vor den früheren Aufstockungsklagen, also der Geltendmachung einer Vergütung auf Grundlage des Mindestsatzes der HOAI, obwohl vielleicht ein deutlich geringeres Honorar vereinbart worden ist. Wichtig ist nur, dass die Vereinbarung in Textform erfolgt. Von mündlichen Vereinbarungen ist deshalb dringend abzuraten. 

Auch ein Honorar, das den Basissatz übersteigt, kann mit einem Verbraucher nur vereinbart werden, wenn der Planer vorher in Textform darauf hingewiesen hat, dass das Honorar frei vereinbart ist. Ansonsten bekommt er nur den Basissatz.

Fazit zur HOAI 2021

Für Verträge, die vor dem 01.01.2021 abgeschlossen worden sind, bleibt die Rechtslage leider unklar. Jedenfalls so lange, bis der EuGH entschieden hat, ob die HOAI 2013 auf die Altfälle weiterhin Anwendung findet oder nicht.

Im Rahmen von Verträgen, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden, ist das Honorar frei vereinbar; jedenfalls dann, wenn dies in Textform erfolgt ist. Dann kann der Bauherr darauf vertrauen, dass es bei der vereinbarten Vergütung bleibt. Eine Aufstockungsklage ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Erfolgt die Vereinbarung hingegen mündlich, muss der Bauherr damit rechnen, dass der Planer vielleicht noch irgendwann den Basissatz nach HOAI fordert. 

Die Textform ist daher unbedingt zu beachten!

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