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Verfahrensablauf zur Aufstellung eines Bebauungsplans

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Bebauungsplan? Wer ist für seine Aufstellung verantwortlich?

Wie bereits in unserem Artikel zu „Möglichkeiten der Bebauung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“  beschrieben, ist der Bebauungsplan Teil der Bauleitplanung. Zweck und Inhalt der Bauleitplanung sind in § 1 BauGB festgelegt: Die Bauleitplanung soll die städtebauliche Entwicklung ordnen und leiten, einerseits durch den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan), anderseits durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). 

Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB) und sollen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Verantwortlich für die Aufstellung der Bauleitpläne ist nach § 2 Abs. 1 BauGB die Gemeinde: 

„Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.“

In § 10 Abs. 1 BauGB ist geregelt, dass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird. Der Bebauungsplan stellt damit eine Rechtsnorm dar, auf deren Grundlage über die Zulässigkeit von Bauvorhaben entschieden wird. Als Ortsgesetz muss der Bebauungsplan vom Bürgermeister ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht werden, um rechtsverbindlich zu sein.

Welche Einschränkungen gibt es bei der Aufstellung eines Bebauungsplans?

Die Gemeinden besitzen demnach die Planungshoheit über die Nutzung ihrer Grundstücke. Dennoch haben sie natürlich nicht vollkommen freie Hand bei der Planung, sondern sind bestimmten Einschränkungen unterworfen. So müssen Bauleitpläne unter anderem:

  • den Zielen der Raumordnung angepasst sein (§ 1 Abs. 4 BauGB),
  • mit den Nachbargemeinden abgestimmt werden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie
  • private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Im Rahmen der Bauleitplanung muss also immer auch eine gewisse Abwägung zwischen verschiedenen Interessen stattfinden. Welche Belange vor allem zu berücksichtigen sind, regelt ein umfangreicher Vorschriftenkatalog in § 1 Abs. 6 BauGB. Allerdings stehen die Belange zum Teil auch im Gegensatz zueinander, etwa die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Naturschutzes. Es muss also stets für den Einzelfall entschieden und gerechtfertigt werden, welcher Belang welches Gewicht hat. 

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, die ermitteln soll, welche erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der Bauleitplan voraussichtlich haben wird (§ 2 Abs. 4 BauGB). Den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlungen legt die Gemeinde fest. Im anschließenden Umweltbericht werden die ermittelten Auswirkungen beschrieben und bewertet. Das Ergebnis muss in der Abwägung berücksichtigt werden.

Entscheidend für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist zudem, dass die vorgesehene Planung rechtlich wie tatsächlich durchführbar sein muss. Das bedeutet: Wenn ein Bebauungsplan voraussichtlich nicht verwirklicht oder umgesetzt werden kann, ist er unwirksam. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Bebauungsplan für ein Grundstück eine Hotelnutzung vorsieht, diese aber aufgrund mangelnder Rentabilität vom Grundstückseigentümer nicht umgesetzt werden kann.

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Aufstellungsverfahren – Schritt für Schritt zum Bebauungsplan

Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, also Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, ist in den §§ 2 ff. des BauGB festgelegt. Die Vorschriften für die Aufstellung gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 10 BauGB). Im Folgenden wird das umfangreiche Verfahren Schritt für Schritt erläutert:

  1. Einleitung des Aufstellungsverfahrens: Voraussetzung dafür, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden kann, ist die städtebauliche Notwendigkeit; es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dennoch kann prinzipiell jeder die Einleitung des Aufstellungsverfahrens anstoßen.
  2. Aufstellungsbeschluss: Nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage beschließt die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans und macht diesen Beschluss ortsüblich bekannt (§ 2 Abs. 1 BauGB) – ortsüblich bedeutet beispielsweise eine Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Internetseite der Gemeinde.
  3. Vorentwurf: Meist durch Auftrag eines Planungsbüros erstellt die Gemeinde einen Vorentwurf zum Bebauungsplan, eventuell mit verschiedenen Varianten.
  4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden: Möglichst frühzeitig sollen Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) in den Planungsprozess mit einbezogen werden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Planungsentwürfen bekommen. Die Behörden werden außerdem aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
  5. Auslegungsbeschluss: Nach Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen beschließt die Gemeinde die öffentliche Auslegung des konkretisierten Bebauungsplans. 
  6. Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden: Für mindestens einen Monat wird der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt und ins Internet eingestellt (§ 3 Abs. 2 BauGB, § 4a Abs. 4 BauGB). Während dieser Zeit kann erneut jedermann Stellungnahmen zu den Planinhalten abgeben. Auch die von der Planung betroffenen Behörden haben einen Monat Zeit, Stellung zum Entwurf zu nehmen (§ 4 Abs. 2 BauGB).
  7. Beschluss des Bebauungsplans: Die Gemeinde berät über die eingegangenen Stellungnahmen. Werden keine wesentlichen Änderungen am Entwurf beschlossen, erfolgt der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Bei wesentlichen Änderungen muss der veränderte Entwurf erneut ausgelegt werden und die Behörden müssen nochmals dazu befragt werden (Schritt 6).
  8. Genehmigung: Eine Genehmigung des Bebauungsplans von der höheren Verwaltungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn der Bebauungsplan nicht auf Grundlage eines bereits vorhandenen Flächennutzungsplans entwickelt wurde (§ 10 Abs. 2 BauGB).
  9. Öffentliche Bekanntmachung: Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der erteilten Genehmigung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan mitsamt zusammenfassender Erklärung wird zur Einsicht bereitgehalten und ins Internet eingestellt (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 10a BauGB).
     

Ausnahmen im Aufstellungsverfahren

Die Ausnahmen vom oben beschriebenen Aufstellungsverfahren sind in den §§ 13 und 13a BauGB geregelt. Im vereinfachten Verfahren muss weder eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Umweltprüfung erfolgen. Vereinfachte Verfahren können beispielsweise angewendet werden, wenn:

  • bei der Änderung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung unberührt bleiben (§ 13 Abs. 1 BauGB),
  • ein Bebauungsplan der Innenentwicklung eine Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreitet (§ 13a Abs. 1 BauGB) oder
  • ein Bebauungsplan der Innenentwicklung eine Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m2 aufweist, eine Vorprüfung aber zu dem Ergebnis kommt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge haben wird (§ 13a Abs. 1 BauGB).

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