Direkt zum Inhalt
A (28) | B (52) | C (5) | D (19) | E (22) | F (34) | G (30) | H (14) | I (12) | J (2) | K (34) | L (17) | M (22) | N (20) | O (7) | P (14) | Q (1) | R (24) | S (32) | T (22) | U (8) | V (15) | W (23) | X (1) | Z (7)

Aufmaß

Inhaltsverzeichnis

Das Aufmaß bildet die Basis für die Abrechnung einer Baumaßnahme. Mit Hilfe des Aufmaßes wird die tatsächlich erbrachte Bauleistung nach Fertigstellung erfasst und bildet somit die Grundlage für die Endabrechnung, die Fakturierung. Rechtssicher formuliert bedeutet dies: Der Sachverhalt der Leistungsführung wird festgestellt.

Ein Aufmaß wird wie ein Vertrag unterzeichnet und kommt damit einer Urkunde gleich. Falsche Angaben im Aufmaß können fatale Konsequenzen nach sich ziehen. Für das Aufmaß sogenannter Einheitspreisverträge liegen in der Regel ein Leistungsverzeichnis (LV) sowie diverse Ausführungszeichnungen vor. Liegt der Baumaßnahme ein Pauschalvertrag beziehungsweise ein Festpreis zugrunde, bildet das Aufmaß keine Grundlage für die Rechnungsstellung.

Wann spricht man vom zeichnerischen Aufmaß?

Ist vom zeichnerischen Aufmaß die Rede, wurden dem Aufmaß einzelne Zeichnungen, die den tatsächlich ausgeführten Bauleistungen entsprechen, zugrunde gelegt. Durch ein zeichnerisches Aufmaß kann der Arbeitsaufwand, der durch ein Aufmaß entsteht, möglichst gering gehalten werden. Voraussetzung für das zeichnerische Aufmaß sind zum einen

  • Ausführungspläne 
  • ein Leistungsverzeichnis
  • die tatsächliche Entsprechung erbrachter Leistungen und den jeweiligen Zeichnungen.

Häufig werden während der Bauphase Änderungen in der Bauausführung vorgenommen, welche denn auch in den entsprechenden Zeichnungen übernommen werden müssen. Gibt es hier Unstimmigkeiten oder wurden die Änderungen nicht sachgemäß dokumentiert, ist ein rein zeichnerisches Aufmaß nicht möglich. In einem solchen Fall muss, wenn auch nur für die Bauausführungen, die nicht zeichnerisch übernommen werden können, vor Ort aufgemessen werden (örtliches Aufmaß).

Bei denkmalgeschützten Baumaßnahmen oder Baumaßnahmen der Sanierung, Rekonstruktion überwiegt häufig noch das örtliche Aufmaß. Im Ingenieur-, Tief-, Hoch- und Verkehrsbau findet nahezu ausnahmslos das zeichnerische Aufmaß Anwendung.

Welche Anforderungen werden an das Aufmaß gestellt?

Es gibt spezielle Aufmaßforderungen, die eingehalten werden müssen. Das Aufmass muss

  • wirtschaftlich in der Aufstellung
  • korrekt in der Form
  • klar im Aufbau  
  • klar nachvollziehbar
  • von größter Genauig- und Eindeutigkeit
  • leicht prüfbar

sein.

Darüber hinaus gibt es weitere Aufmaßanforderungen für die Phase der fortlaufenden Bauausführung. So ist zu empfehlen, Aufmaße möglichst unmittelbar und rechtzeitig entsprechend der Fertigstellung der einzelnen Teilleistungen (mit Bezug auf die Position im LV) vorzunehmen.

Welche Formeln werden dem Aufmaß zugrunde gelegt?

Für das Aufmaß sind maßgebliche Rechenvorschriften beziehungsweise Formeln anzuwenden. Gemäß ATV/DIN 18300 – Erdarbeiten Tz. 5.2.1 (von 09/2016) können in Einzelfällen auch mathematische Näherungsverfahren beim Erdaushub herangezogen werden.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) bildet die Berechnungsgrundlage für das Aufmaß:

  • Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kurz ATV, in den DIN-Vorschriften der VOB, Teil C jeweils in Abschnitt 5, - Abrechnung -
  • Regelungen in Paragraph 14 der VOB, Teil B

Welche Regelwerke schreiben die Aufmaßregelungen vor?

Die Regeln für das Aufmaß und die Abrechnung werden jeweils in den einzelnen ATV DIN 18300 bis 18459 Abschnitt 5 der verschiedenen Gewerke bzw. Bauarbeiten aufgeführt. Dies gilt auch für die Ausbaugewerke nach den DIN-Ausgaben von 09/2016 der VOB/C wie auch für die Gewerke des Hoch- und Tiefbaus im Bauhauptgewerbe.

Fachliche Erläuterungen der Abrechnungsregeln finden sich sowohl in der entsprechenden Fachliteratur als auch in den einzelnen DIN Normen. Zum besseren Regelverständnis finden sich hier neben den Erläuterungen meist auch Zeichnungen und Bilder.

Im Baunormenlexikon finden sich weitere zeichnerische Aufmaßbeispiele und spezifischere Erläuterungen. Wurde im Bauvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, sind die vorgegebenen Regeln für Aufmaß und Abrechnung bindend. Zu empfehlen ist an dieser Stelle, bereits im Bauvertrag zu vereinbaren, ob das Aufmaß gemäß

  • selbstregistrierender Messgeräte
  • Bauabrechnung mit IT-Anlagen
  • den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)

vorzunehmen ist.  

Was besagen die Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)?

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB) überarbeitet, bekannt gegeben und eingeführt. Die einzelnen Verfahrensbeschreibungen, speziell die REB 23.003 bilden die Grundlage für die Abrechnung. Die REB 23.003 enthält eine Sammlung festgelegter Formeln. Es gibt verschiedene Formen der Kalkulationssoftware, die auf dieser elektronischen Bauabrechnung basieren.

Die Software ermöglicht einen Austausch zwischen Auftragnehmer und -geber mittels DA 11-Dateien der nach REB erfassten Ist-Mengen als Ist-Daten. Ein Auftraggeber hat es auf der Grundlage der REB leichter, die Mengenberechnungen zu überprüfen.

Spezifische Regelungen und Anforderungen zum Aufmaß sind für öffentliche Bauaufträge im Brücken-, Straßen- Bundesfernstraßenbau festgeschrieben. Geregelt sind diese Anforderungen und Vorschriften im HVA B-StB (von 04/2016), dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Teil 3 unter Tz. 3.3 zur Abrechnung mit IT-Anlagen sowie unter Tz. 3.2, Nr. 8-19 - Abrechnung -   in den ZVB/E-StB 2014, Tz. 107 den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Tz. 109 bei Abrechnung mit IT-Anlage.

Welche weiteren Aspekte sind für das Aufmaß von Bedeutung?

  • Vorab getroffene Vereinbarung, ob und in welchem Umfang Messungen mit GPS (Global Positioning System) vorgesehen sind
  • Vorlage der Aufmaße unmittelbar nach Fertigstellung der Leistungspositionen im LV beziehungsweise der entsprechenden Teilleistungen
  • Lediglich in Einzelfällen ist eine nachträgliche Reinschrift des Aufmaßes zugelassen. In diesen Ausnahmefällen ist das sogenannte Ur-Aufmaßblatt beizufügen
  • Verwendung von Aufmaßblättern gemäß Muster 3.2.- 1 nach HVA B-StB
  • Eindeutig vorgenommene Positionsbezüge auf Ordnungszahlen für beigefügte Abrechnungszeichnungen
  • Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen aber ausgeführt worden waren, sind möglichst Skizzen beizulegen, mindestens jedoch ist eine detaillierte Beschreibung der Arbeiten erforderlich
  • Sämtliche Eingabedaten sind auf aktuellen Speichermedien bereitzustellen. Die Eingabedaten müssen einen eindeutigen Bezug auf die Abrechnungsunterlagen enthalten
  • Die erforderlichen DV-Programme bei der IT-Abrechnung müssen den REB entsprechen, alternative Rechenverfahren dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers angewandt werden.
Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang