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Was bedeutet beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

Gemäß des Grundbuchrechts ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine Dienstbarkeit (Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht, geregelt im „Sachenrecht an einer fremden Sache“) mit der Befugnis für ein bestimmtes Rechtssubjekt. Damit wird verfügt, ein grundstücksgleiches Recht oder ein damit belastetes Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen.

Die Grundlage für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bildet die Grunddienstbarkeit. Die §§ 1090 - 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln jedoch das Berechtigten- bzw. Eigentumsverhältnis unterschiedlich. Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sind als „Berechtigte“ rechtsfähige Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen benannt. Bei der Dienstbarkeit geht es um die jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks.  

Demzufolge hat der Eigentümer eines so genannten „dienenden Grundstücks“

  • bestimmte Handlungen zu unterlassen
  • die Benutzung dulden
  • darf bestimmte Eigentumsrechte nicht ausüben.

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit berechtigt denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt ist, das Grundstück zu nutzen, bzw. befugt ihn zu dem, was den Inhalt der Grunddienstbarkeit bildet. Ein umfassendes Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück, wie es beim Nießbrauch der Fall ist, darf dem Berechtigten nicht eingeräumt werden.

Was bedeutet das dingliche Wohnungsrecht?

Ein Teil der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093 BGB).

Praxisbeispiel Vermacht ein Altenteiler seinen Grundbesitz und sichert sich, unter Ausschluss des Eigentümers, einen Teil des Gebäudes oder das Wohnrecht an einem Gebäude. Dieser Sachverhalt kommt gerade eventuell im Zuge der Bewertung vor, was auch bei Ermittlungen des Zugewinnausgleichs bei Erbauseinandersetzungen oder Ehescheidungen Berücksichtigung finden muss. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich spielt dies möglicherweise eine gewichtige Rolle.

Wie kann mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit weiter verfahren werden?

Entsprechend der Regelung bei der Grunddienstbarkeit erfolgt eine Löschung, Übertragbarkeit oder Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt spätestens mit dem Ableben des Berechtigten, dem Erlöschen der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft und ist weder vererblich noch übertragbar
Gemäß § 1092 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die Übertragbarkeit beinhaltet jedoch nicht, die Dienstbarkeit entsprechend ihrer Befugnisse zu unterteilen.
 
Gibt es einen (Mit-) Eigentümer am belasteten Grundstück, kann auch dieser Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein. Dieser Umstand würde dann mit dem Begriff der Eigentümerdienstbarkeit benannt.

Wie lauten die Gesetzestexte der §§ 1090 - 1092 BGB?

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert alle Regelungen der beschränkten persönliche Dienstbarkeit in den §§ 1090 bis 1092 BGB:

§ 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkt persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

§ 1091 BGB Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

§ 1092 BGB Übertragbarkeit; Überlassung und Ausübung
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Demnach besteht, gemäß § 1092 Abs. 3 BGB, die Möglichkeit einer Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person. Dafür muss jedoch folgender Verwendungszweck des Grundstücks vorliegen:

  • Telekommunikation(-sanlagen),
  • Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen,
  • Transport von Produktion zwischen Betriebsstätten von Unternehmen,
  • Leitungsverlegung von Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl, Rohstoffen Elektrizität, Gas inklusive der benötigten Anlagen.

Wird einer juristischen Person die beschränkte zeitliche Dienstbarkeit gewährt, muss dies nicht zeitlich beschränkt sein. Eine Teilung entsprechend der Befugnisse kann nicht vorgenommen werden.

Welche Rechte gehören zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

  • Unterlassungsansprüche und Benutzungsrechte,
  • Wohnungsbesetzungsrechte,
  • Wettbewerbsbeschränkungen, sofern nicht in Konkurrenzklauseln als Grunddienstbarkeit begründet
  • Aussichtsrechte,
  • Wohnungsrechte (§ 1093 BGB), die als besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit das Recht verleihen, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen,
  • Telekommunikation(-sanlagen),
  • Gemäß § 1092 Abs. 3 BGB: Nutzung für Straßen- oder Eisenbahnanlagen,
  • Leitungsrechte, wenn sie z.B. für einen Versorgungs- oder Verkehrsträger in dieser Form begründet sind,
  • Transportrechte.
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