Mieterhöhung: Welche Obergrenzen und Fristen gelten?
Die grundlegenden Regeln für Mieterhöhungen
Grundsätzlich gilt bei allen Mietverträgen, außer für Sozialwohnungen, dass eine Mieterhöhung jederzeit möglich ist, wenn sich Vermieter und Mieter einig sind und im Mietvertrag keine Klauseln festgelegt wurden, die Mieterhöhungen ausschließen oder begrenzen. Welche weiteren grundlegenden Regeln es für Mieterhöhungen gibt, zeigt folgender Überblick:
| Bereich | Regelung | Details |
|---|---|---|
| Formelle Anforderungen | Schriftlich + Begründungspflicht | Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen |
| Zustimmung des Mieters | Erforderlich | Ohne Zustimmung muss Vermieter klagen |
| Kappungsgrenze (normale Miete) | 20 % in 3 Jahren (15 % in angespannten Märkten) | Bezogen auf Nettokaltmiete |
| Abstand zur letzten Mieterhöhung | Mind. 12 Monate | Wirksam frühestens nach 15 Monaten |
| Vergleichsmiete | Obergrenze | Keine Erhöhung über ortsübliche Vergleichsmiete |
| Modernisierung | 8 % der Kosten pro Jahr | Max. 3 €/m² in 6 Jahren (2 €/m² bei günstiger Miete) |
| Staffelmiete | Vertraglich festgelegt | Keine Kappungsgrenze, keine Zustimmung erforderlich |
| Indexmiete | An Verbraucherpreisindex gebunden | Keine anderen Erhöhungen möglich |
| Sozialwohnungen (preisgebundener Wohnraum) | Nach Kostenmiete | Erhöhungen nur nach gesetzlich festgelegten Bewilligungsbescheiden oder Kostensteigerungen zulässig; Mieterhöhung muss genehmigt und begründet sein |
| Mietpreisbremse | Nur bei Neuvermietung relevant | Gilt nicht für laufende Mieterhöhungen |
Welche maximale Mieterhöhung ist nach § 558 BGB zulässig
Vermieter dürfen Mieten nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 557–561 BGB.
Grundsätzlich gibt es vier Hauptgründe für eine Mieterhöhung:
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
- Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- Mieterhöhung nach Staffel- oder Indexmietvertrag
- Mieterhöhung bei Neuvermietung
Für preisgebundene Wohnungen (Sozialwohnungen) gelten zudem Sonderregeln.
1. Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB)
Dies ist die häufigste Form der Mieterhöhung.
Voraussetzungen und Regeln:
- Begründungspflicht: Der Vermieter muss darlegen, dass die aktuelle Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
- Ermittlungsmöglichkeiten:
- Mietspiegel (falls vorhanden, oft qualifiziert)
- Vergleichswohnungen (mindestens drei vergleichbare Wohnungen)
- Sachverständigengutachten
- Kappungsgrenze:
- Max. 20 % Erhöhung innerhalb von 3 Jahren
- In angespannten Wohnungsmärkten: 15 % innerhalb von 3 Jahren (per Landesverordnung)
- Wohnfläche: Es zählt die tatsächliche Wohnfläche. Bei Abweichungen über 10 % kann der Mieter widersprechen.
2. Mieterhöhung nach Modernisierung oder energetischer Sanierung (§ 559 BGB)
Vermieter können Kosten für wertsteigernde Modernisierungen anteilig auf die Miete umlegen.
Bedingungen:
- Umlagefähig: Maßnahmen, die Energie/Wasser sparen, Wohnwert erhöhen oder neuen Wohnraum schaffen
- Nicht umlagefähig: Reine Instandhaltung oder Reparaturen
- Erhöhungsbetrag:
- 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr dürfen umgelegt werden
- Deckelung: Max. 3 €/m² in 6 Jahren, bei Mieten unter 7 €/m² max. 2 €/m²
- Ankündigungspflicht: Mindestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahmen
3. Mieterhöhung bei Staffel- oder Indexmietverträgen
Staffelmietvertrag (§ 557a BGB)
- Mieterhöhungen sind vertraglich festgelegt (feste Beträge, feste Zeitpunkte)
- Keine Zustimmung des Mieters erforderlich
- Keine Kappungsgrenze
- Keine zusätzlichen Mieterhöhungen (z. B. wegen Vergleichsmiete) zulässig
Indexmietvertrag (§ 557b BGB)
- Miete orientiert sich am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes
- Steigt der Index, darf die Miete entsprechend erhöht werden (nach Mitteilung)
- Sinkt der Index, muss die Miete theoretisch auch gesenkt werden
- Keine Kappungsgrenze, aber nur Indexerhöhungen zulässig
- Indexmiete-Rechner
4. Mieterhöhung bei Neuvermietung inkl. Mietpreisbremse
Bei Neuvermietung gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, außer die Mietpreisbremse greift:
- Mietpreisbremse (§ 556d BGB):
- Max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete
- Gilt nicht bei Neubauten (Erstbezug nach 1.10.2014) oder umfassender Modernisierung
- Ausnahmen: möblierte Wohnungen, Wohnheime, zeitlich befristetes Wohnen
- Wucher (§ 291 StGB):
- Mehr als 20 % über Vergleichsmiete und Ausnutzung einer Zwangslage des Mieters kann strafbar sein
5. Mieterhöhung bei Sozialwohnungen (preisgebundener Wohnraum)
Für Sozialwohnungen gelten besondere gesetzliche Vorschriften (Wohnraumförderungsgesetze der Länder):
- Kostenmiete-Prinzip: Miete richtet sich nach den tatsächlichen Kosten (Baukosten, Finanzierung, Bewirtschaftung)
- Mieterhöhungen:
- Nur bei gestiegenen Kosten (z. B. höhere Bewirtschaftungskosten oder Zinsänderungen)
- Behördliche Genehmigung oder Anzeige oft erforderlich
- Mieterhöhung muss schriftlich begründet und behördlich überprüfbar sein
- Keine Orientierung an Vergleichsmiete, sondern an Kostenentwicklung
- Nach Ende der Bindungsfrist (häufig 20–30 Jahre) gelten wieder die normalen Mieterhöhungsregeln
Wie oft ist eine Mieterhöhung möglich?
Wie häufig Sie die Miete erhöhen dürfen, hängt vom Mietvertrag und vom Grund der Erhöhung ab. Es gelten unterschiedliche Regeln für Vergleichsmiete, Staffel- oder Indexmiete und Modernisierung.
1. Erste Mieterhöhung nach Vertragsbeginn
- Vergleichsmiete:
Frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn darf die erste Erhöhung angekündigt werden.
Wirksam wird sie zwei Monate nach Zugang der Mitteilung → insgesamt 15 Monate nach Vertragsstart.
Beispiel: Mietbeginn Januar 2023 → Ankündigung Januar 2024 → neue Miete ab April 2024
2. Weitere Erhöhungen nach Vergleichsmiete
- Wartezeit: Mindestens ein Jahr zwischen zwei Erhöhungen.
- Wirksamkeit: Erst zwei Monate nach Ankündigung.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren max. 20 % (in angespannten Märkten 15 %).
Beispiel: Letzte Erhöhung April 2023 → nächste Ankündigung April 2024 → neue Miete ab Juli 2024
3. Staffel- und Indexmietverträge
- Staffelmiete:
Erhöhungen erfolgen automatisch nach Vertrag – keine weiteren Erhöhungen erlaubt. - Indexmiete:
Anpassung einmal pro Jahr nach Verbraucherpreisindex – keine zusätzlichen Erhöhungen zulässig.
Welche Mieterhöhung ist maximal zulässig?
Die Höhe der zulässigen Mieterhöhung hängt vom Grund ab: Anpassung an die Vergleichsmiete oder Modernisierung.
1. Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Grundlage: Nettomiete und ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen).
- Vergleichsmiete basiert auf Durchschnittsmieten der letzten 6 Jahre (bald 7 Jahre).
- Ab 2023 Pflicht-Mietspiegel in Städten > 50.000 Einwohner.
| Wichtig: | Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich. Weicht sie mehr als 10 % von der Vertragsangabe ab, kann der Mieter eine Neuberechnung verlangen. Wie Sie die Wohnfläche richtig berechnen, erfahren Sie hier: Korrekte Wohnflächenberechnung |
2. Kappungsgrenze
- Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete um höchstens
- 20 % steigen (bundesweit)
- 15 % in angespannten Wohnungsmärkten
Beispiel:
a) Die Miete beträgt 500 Euro. 20 Prozent (= Kappungsgrenze) davon sind 100 Euro. Binnen drei Jahren ist eine maximale Mieterhöhung auf 600 Euro möglich. Auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete bei mehr als 600 Euro liegen sollte.
b) Die Miete beträgt 6,80 Euro pro Quadratmeter. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 8,50 Euro pro Quadratmeter. Würden Sie die Miete auf diesen Wert erhöhen, entspräche das einer Mieterhöhung von 25 Prozent. Damit würden Sie gegen die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 Prozent verstoßen.
| Bundesland | Städte mit Kappungsgrenze von 15 Prozent |
| Baden-Württemberg | Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm, … |
| Bayern | Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen, Fürth, München, Nürnberg, Passau, Schliersee, Starnberg, Tegernsee, Würzburg, … |
| Berlin | Berlin |
| Brandenburg | Birkenwerder, Falkensee, Hoppegarten, Kleinmachnow, Potsdam, Teltow, … |
| Bremen | Bremen |
| Hamburg | Hamburg |
| Hessen | Bad Homburg, Darmstadt, Frankfurt am Main, Griesheim, Langen, Nauheim, Offenbach, Pfungstadt, Rüsselsheim, Viernheim, Weiterstadt, Wiesbaden, … |
| Mecklenburg-Vorpommern | Rostock |
| Niedersachsen | Borkum, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Langeoog, Lüneburg, Norderney, Oldenburg, Osnabrück, Spiekeroog, Wangerooge, Wolfsburg, … |
| Nordrhein-Westfalen | Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster, Niederkassel, Pulheim, Siegburg, … |
| Rheinland-Pfalz | Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer, Trier |
| Sachsen | Dresden, Leipzig |
| Thüringen | Erfurt, Jena |
3. Mieterhöhung wegen Modernisierung
- Zulässig, wenn Wohnwert steigt oder Energie gespart wird
- Umlage: 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr
- Begrenzung: max. 3 €/m² (bzw. 2 €/m², wenn Miete < 7 €/m²)
Beispiel:
Modernisierungskosten 12.000 € → 8 % = 960 €/Jahr → 80 €/Monat mehr
Vorlage Mieterhöhungsschreiben
Kann das Mieterhöhungsverlangen mündlich erfolgen?
Nein, eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich einer Mieterhöhung ist unzureichend. Ein Mieterhöhungsverlangen kann nicht mündlich erfolgen, sondern muss zwingend in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a BGB). Nach § 126b BGB bedeutet Textform, dass die Erklärung lesbar sein, den Absender erkennen lassen und auf einem dauerhaften Datenträger wie Papier, E-Mail oder Telefax festgehalten sein muss. Sie muss dem Mieter so übermittelt werden, dass er sie speichern und unverändert wiedergeben kann. Der Übermittlungsweg ist grundsätzlich frei wählbar. Um im Streitfall den Zugang nachweisen zu können, empfiehlt es sich jedoch, eine sichere Zustellungsart wie Einschreiben mit Rückschein, Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder persönliche Übergabe mit Zeugen zu wählen, da die Beweislast für den Zugang immer beim Vermieter liegt.
| Tipp: | Wie man eine Mieterhöhung rechtssicher schreibt, finden Sie hier (inkl. Vorlage). |
Muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?
Das Gesetz sieht vor, dass Mieter der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen müssen. Dazu fordern Sie als Vermieter mit einem entsprechenden Erhöhungsschreiben (Mieterhöhungsverlangen) auf. Ist die Mieterhöhung nicht rechtmäßig, kann der Mieter die Zustimmung verweigern. Allerdings muss er seine Ablehnung begründen, kann nicht einfach nur „Nein” sagen. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Zustimmung, haben Vermieter die Möglichkeit, auf Zustimmung zu klagen. Dabei prüft das Gericht, ob alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung erfüllt sind
Überlegungsfrist für den Mieter
Nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens hat der Mieter Zeit, die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Frist endet mit Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens (§ 558b Abs. 2 BGB). Damit beträgt sie fast drei Monate. Stimmt der Mieter innerhalb dieser Frist zu, ist die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach Zugang fällig.
| Beispiel: | Senden Sie das Erhöhungsschreiben so, dass es Ihrem Mieter am 8. April zugeht, dann endet die Frist am 30. Juni. Erhält Ihr Mieter am 29. Juni das Mieterhöhungsschreiben, kann er bis zum 31. August überlegen. |
Form der Zustimmung – auch stillschweigend möglich
Die Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen; sie kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Überweist der Mieter die erhöhte Miete mehrfach ohne Vorbehalt, gilt dies laut Bundesgerichtshof als stillschweigende Zustimmung (Urteil vom 30. 01. 2018, Az. VIII ZB 74/16).
| Beispiel: | Am 8. April geht dem Mieter Ihr Mieterhöhungsverlangen zu. Die Überlegungsfrist endet am 30. Juni, ohne dass Sie von Ihrem Mieter eine schriftliche oder mündliche Zustimmung erhalten. Allerdings überweist der Mieter für den Juli die erhöhte Miete. Auch für August und September zahlt er den neuen Betrag. Damit hat der Mieter Ihrem Erhöhungsverlangen stillschweigend zugestimmt. |
Hat ein Mieter ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung?
Ist Ihr Mieterhöhungsverlangen zulässig, kann Ihr Mieter diese weder ablehnen noch Einspruch dagegen einlegen. Allerdings steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. So darf er innerhalb der Zustimmungsfrist die Wohnung mit einer Frist von nur zwei Monaten kündigen (§ 561 BGB).
| Beispiel: | Am 8. April geht dem Mieter Ihr Mieterhöhungsverlangen zu. Er hat nun bis zum 30. Juni Zeit, die Kündigung einzureichen, um eine Kündigungsfrist von nur zwei Monaten zu haben. |
Mieter ignoriert oder widerspricht der Mieterhöhung
Als Vermieter haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sofern die Mieterhöhung rechtlich in Ordnung ist. Reagiert Ihr Mieter nicht auf das Mieterhöhungsverlangen, auch nicht, indem er einfach die erhöhte Miete überweist, dürfen Sie die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Der Mieter kann dann zur Zustimmung verurteilt werden. Zahlt er die neue erhöhte Miete trotzdem nicht, dürfen Sie erneut klagen.
| Beispiel: | Am 8. April geht dem Mieter Ihr Mieterhöhungsverlangen zu. Am 30. Juni erhalten Sie immer noch keine Zustimmung; weder schriftlich oder mündlich noch in Form einer erhöhten Mietüberweisung für Juli. Sie dürfen nun auf Zustimmung klagen. |
Mögliche Gründe für einen Widerspruch zur Mieterhöhung
Widerspruch gegen die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann Ihr Mieter unter anderem dann einlegen, wenn,
- das Mieterhöhungsverlangen fehlerhaft ist (z. B. die tatsächliche Wohnfläche eine andere ist, als die, die der Berechnung zur Mieterhöhung zugrunde gelegt wurde).
- das Mieterhöhungsverlangen nicht berechtigt ist (z. B. weil die Wartefrist nicht eingehalten wurde).
- die Kappungsgrenze missachtet wurde.
- die Mieterhöhung nicht richtig begründet ist.
Welche Möglichkeiten hat der Vermieter, die Erhöhung trotzdem durchzusetzen?
Verweigert Ihr Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, weil das Erhöhungsverlangen fehlerhaft ist, haben Sie die Möglichkeit, ein erneutes Erhöhungsschreiben mit korrekten Angaben und Berechnungen zu senden, um die Mieterhöhung trotzdem durchzusetzen. Die Zustimmungsfrist beginnt dann in der Regel von Neuem. Stimmt Ihr Mieter innerhalb dieser drei Monate dem korrigierten Mieterhöhungsverlangen abermals nicht zu, können Sie nach Ablauf der Überlegungsfrist Zustimmungsklage erheben.
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Fazit - Mieterhöhung
Mieterhöhungen sind rechtlich streng geregelt und müssen sowohl formal korrekt als auch gut begründet sein. Ob Vergleichsmiete, Staffel- oder Indexvertrag oder Modernisierung – für jede Erhöhungsart gelten eigene Fristen und Obergrenzen, wie etwa die Kappungsgrenze. Vermieter sollten daher sorgfältig prüfen, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen, und Mieter haben das Recht, die Erhöhung zu überprüfen oder im Zweifel sogar abzulehnen. Eine transparente Kommunikation und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vermeiden Streit und schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.
FAQ - die wichtigsten Fragen
Bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erlaubt. Zudem muss zwischen Vertragsbeginn und der ersten Erhöhung mindestens ein Jahr vergangen sein. Die Erhöhung tritt zwei Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens in Kraft.
Nein. Auch bei langjährigen Mietverhältnissen gelten die gleichen gesetzlichen Grenzen: maximal 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren (in angespannten Märkten 15 %). Eine Sonderregel für langjährige Mieter gibt es nicht, allerdings können sie bei extrem niedrigen Mieten stärkere Anpassungen spüren, sofern die Kappungsgrenze eingehalten wird
Die maximale Erhöhung hängt von der Kappungsgrenze ab:
- In der Regel: 20 % innerhalb von drei Jahren
- In angespannten Wohnungsmärkten: 15 % innerhalb von drei Jahren
Bei Modernisierungen gilt zusätzlich: höchstens 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr und maximal 3 €/m² (2 €/m² bei Mieten unter 7 €/m²).
Eine Mieterhöhung ist zulässig, wenn sie formgerecht angekündigt, begründet und innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter den Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten als Grundlage angeben. Bei Modernisierungen müssen die Kosten transparent aufgeschlüsselt werden.
Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuvermietungen. Hier darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für laufende Mietverträge greift sie nicht; dort gelten stattdessen die Regeln zur Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.
Auch bei sehr niedrigen Mieten darf die Erhöhung nur im Rahmen der Kappungsgrenze erfolgen. Ist die Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, können Mieterhöhungen in mehreren Schritten erfolgen, solange die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Mieter sollten den Mietspiegel einsehen, die Wohnfläche überprüfen und die Kappungsgrenze nachrechnen. Bei Zweifeln kann die Zustimmung verweigert und eine Begründung verlangt werden. Gegebenenfalls lohnt sich rechtlicher Rat.
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