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Was ist die Maklerprovision? Wie viel kostet ein Makler?

Inhaltsverzeichnis

Die Maklerprovision wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 652 bis 655 BGB) beschrieben und ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages erhält. Der Gesetzgeber begnügt sich festzustellen, dass für den Fall der abgeschlossenen Vermittlungstätigkeit eines Maklers eine Provision zu bezahlen ist. Der Gesetzestext verwendet den Begriff Mäklerlohn, der mit den gebräuchlicheren Bezeichnungen wie Maklerprovision, Courtage, Maklergebühr oder Maklerlohn gleichzusetzen ist. 

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden:

  • Der Immobilienmakler benennt dem späteren Käufer das Objekt und den Verkäufer und vereinbart mit ihm einen Besichtigungstermin; der Käufer hatte keine Vorkenntnis über die Immobilie. 
  • Der spätere Käufer kannte zwar das Objekt und den Käufer hat sich jedoch an den Makler zur Abwicklung des Verkaufes gewandt oder hat sich das Angebot übermitteln lassen. 
  • Ein Provisionsanspruch entsteht auch ohne Zustimmung oder Wissen des Verkäufers.
  • Der Immobilienmakler bringt Verkäufer und Käufer zusammen, dennoch kommt der Vertrag nicht zustande. Der Verkäufer bewirbt die Immobilie im Anschluss selbst und der Interessent kauft im Folgenden zu einem günstigeren Preis. Auch hier entsteht der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers. 
  • Auch wenn ein Maklerangebot formal nicht rechtswirksam war, entsteht der Provisionsanspruch durch eine Erklärung, in der der Käufer zusicherte bei erfolgreicher Vermittlung Provision zu bezahlen. 
  • Ein Interessent kauft nicht, sondern gibt die Informationen unerlaubter weise an einen Dritten weiter der die Immobilie erwirbt. In diesem Fall ist der Interessent zur Provisionszahlung verpflichtet, obwohl dieser nicht erworben hat. (vgl. OLG Frankfurt Az. 17 U 123/69) 

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Es gibt jedoch Situationen, in denen diese nicht gezahlt werden muss:

  • Der Kaufvertrag kam nicht zustande und somit wird keine Maklerprovision fällig. 
  • Der Erwerber kannte das Objekt und den Verkäufer bereits und hat die Dienste des Maklers nicht in Anspruch genommen.

  • Der Erwerber hat lediglich das Exposé vom Makler erhalten, der Verkäufer war bekannt und die Verkaufsabwicklung (u.a. die Besichtigung) wurde ohne Hilfe des Immobilienmaklers vorgenommen. (vgl. Kammergericht Berlin Az. 10 U 3177/98) 
  • In den Angeboten (z.B. Exposé) fehlte der Hinweis auf eine Provision. 
  • Der Provisionsanspruch wird nur pauschal geltend gemacht aber es wird kein Betrag bzw. Prozentsatz genannt. 
  • Der Maklervertrag kam via Telefon oder Internet zustande und der Käufer wurde nicht auf sein 14-tägiges Widerrufsrecht hingewiesen, somit hat der Käufer ein Jahr und 14 Tage Zeit den Vertrag zu widerrufen (in diesem Fall hat der Makler Anspruch auf „Wertersatz“). 
  • Ein überhöhter Provisionsanspruch ist sittenwidrig. (vgl. OLG Frankfurt Az. 18 U 59/07)
  • Der Vertrag kommt nicht mit dem Erwerber zustande, da die Gemeinde ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. 
  • Der Vertrag kommt nicht mit dem Erwerber zustande, da der Verwalter die Zustimmung verweigert. 
  • Der Kaufvertrag wegen Arglist und Irrtum angefochten wird. (vgl. HansOLG AZ. 11 176/96)

Mehr zum Thema Maklerprovision und Bestellerprinzip finden Sie in unserem Artikel Bestellerprinzip Immobilienverkäufe – wer zahlt die Maklerprovision?

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Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
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