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Baustelleneinrichtung – was Sie als Bauherr wissen sollten

Inhaltsverzeichnis

In der Baubeschreibung ist geregelt, welche Teile der Baustelleneinrichtung das Hausbauunternehmen übernimmt und für welche Leistungen Sie als Bauherr verantwortlich sind. Halten Sie dabei die Kapazitäten Ihres Grundstücks im Auge. Ist Ihr Grundstück zu klein, um alle erforderlichen Anlagen unterzubringen, müssen zusätzliche Flächen angemietet oder die Nutzung von öffentlichen Flächen wie Straßen und Gehwege bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragt werden. Dies bedeutet zusätzlichen Organisations- sowie Kostenaufwand, der im Vertrag festhalten werden sollte.

Baustelleneinrichtung: Baustrom

Für viele Arbeiten auf der Baustelle wird Strom benötigt. Der Baustromanschluss muss also rechtzeitig, entweder durch Sie oder das Hausbauunternehmen, erfolgen. Allerdings muss der Antrag vom Grundstückseigentümer unterschrieben werden. Ihm wird auch die Einrichtung des Baustromanschlusses in Rechnung gestellt. Für den Baustromanschluss wird außerdem ein Baustromkasten und ein Baustromzählerkasten benötigt. Dieser kann entweder bei einem Elektriker oder einem regionalen Versorger beauftragt werden. Dabei ist es von Vorteil, wenn Mitarbeiter erreichbar und zügig zur Stelle sein können, falls es zu Problemen kommt. Diese Aufgabe können Sie auch an das Hausbauunternehmen delegieren.

Außerdem ist es wichtig zu wissen, ob ein Stromanschluss auf dem Grundstück bereits vorhanden ist. Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen, kann die Stromversorgung einen erheblichen Mehrkostenaufwand bedeuten. Kalkulieren Sie also die Umstände der Stromversorgung, wenn möglich, schon vor der Angebotseinholung mit ein.

Die Verbrauchskosten des Baustellenstroms können von Ihnen oder vom beauftragten Hausbauunternehmen getragen werden. Werden Sie vom Unternehmer getragen, müssen diese in die Vertragssumme einkalkuliert werden. In beiden Fällen sollte darauf geachtet werden, dass sich der Stromverbrauch in Grenzen hält und unnötige Stromverbraucher abgeschaltet werden. Hierfür sollten vertragliche Regelungen getroffen werden, damit Leistungen, die von Ihnen oder Dritten erbracht werden, kein Konfliktpotenzial darstellen. Auch die Beleuchtung der Baustelle während der Bauzeit sollte an dieser Stelle geklärt werden und zusammen mit den angeführten Punkten vertraglich festgehalten werden.

Baustelleneinrichtung: Bauwasser

Auch ein Wasseranschluss ist für viele Bauarbeiten unerlässlich. Bauwasser wird für das Anmachen von Putzen und Mörtel, zur Reinigung der Werkzeuge, zum Bewässern der Betonflächen und nicht zuletzt zum Händewaschen benötigt. Ist Ihr Grundstück bereits erschlossen, ist der Wasseranschluss sowie die Zähleinrichtung in der Regel bereits vorhanden. Achten Sie im Winter darauf, dass die Wasserentnahmestelle vor Frost geschützt und geleert wird. Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen, muss ein Antrag auf Bauwasseranschluss gestellt werden. Wer die Gebühren und Verbrauchskosten trägt, sollte im Vertag geregelt werden. Darin sollten Sie auch klären, wie Eigenleistungen und Leistungen durch Dritte hinsichtlich der Verbrauchskosten abgerechnet werden.

Baustelleneinrichtung: Baustellen-WC

Auch Regelungen über das Baustellen-WC sollten im Vertag festgehalten werden. Dazu zählt, wer das Baustellen-WC bereitstellt und wie die Nutzung hinsichtlich Eigenleistungen oder Leistungen durch Dritte gehandhabt wird, falls das WC vom Hausbauunternehmen und nicht durch Sie gestellt wird.

Baustelleneinrichtung: Bauzaun

Ein Bauzaun schützt in erster Linie Unbefugte vor Gefahren durch das zufällige Betreten der Baustelle. An Schulwegen beispielsweise ist ein Bauzaun unabdingbar. Zwar tragen Sie bzw. das Hausbauunternehmen (falls Sie diese Aufgabe delegiert haben) die Verantwortung zum Schutz Dritter, jedoch kann ein vorsätzliches Betreten der Baustelle bzw. des unverschlossenen Gebäudes durch einen Bauzaun nicht verhindert werden. Errichtung, Unterhaltung und Abbau des Bauzauns sollten ebenfalls im Vertrag geregelt und eindeutig in der Baubeschreibung festgehalten werden.

Baustelleneinrichtung: Überschwenkgenehmigung

Eine Überschwenkgenehmigung benötigen Sie, weil ein Eindringen in den Luftraum Ihrer Nachbarn beim Einsatz von Turmdrehkränen oder Autokränen kaum zu vermeiden ist. Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Nachbarn bzw. der Grundstückseigentümer der umliegenden Grundstücke. Wenn möglich, sollte dabei nur der Auslegerarm des Krans und nicht die angehängten Lasten den benachbarten Luftraum durchqueren, um Beschädigungen etwa durch herabtropfende Betonbrühe zu vermeiden. Wie bei allen Genehmigungen, ist diese im Vertrag festzuhalten und die genauen Umstände in der Baubeschreibung zu klären. Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Genehmigung zum Überschwenken in den Luftraum der Nachbarn haben. Wird Ihnen diese verweigert, bedeutet das einen enormen Organisationsaufwand da einige Baumaßnahmen dadurch deutlich erschwert werden. Da dadurch auch erhebliche Mehrkosten entstehen, sollte die Überschwenkgenehmigung bereits vor Vertragsabschluss eingeholt werden.

Baustelleneinrichtung: Winterbeheizung

Die Temperaturen im Bau sollten nach Möglichkeit nicht unter 10 Grad Celsius sinken. Liegt Ihre Bauzeit im Winter, muss der Bau entsprechend temperiert werden, um die Durchführung von Bau- und Ausbauarbeiten sicher gewährleisten zu können. Um den Bau vor Frosteinwirkung zu schützen, muss dieser rund um die Uhr beheizt werden. Außerdem sollten Sie auf eine ausreichende Belüftung achten, um Schäden durch Schimmel zu vermeiden. Überlassen Sie die Gewährleistung bestenfalls dem Unternehmen, da Sie sonst für Schäden durch Schimmelpilzwachstum aufkommen müssen. Wichtig ist dieser Punkt vor allem bei frisch verlegtem Estrich, und für das Aus- und Abtrocknen von Innenputz. Die Zuständigkeit der Winterbeheizung besteht beim Leistungserbringer. Das bedeutet, wird die Leistung vom Hausbauunternehmen erbracht, ist dieses auch für die Winterbeheizung verantwortlich. Im Vertrag gilt dann zu klären, wer die Verbrauchskosten trägt bzw. ob diese bereits in die Vertragssumme einkalkuliert wurden und wie die Beheizung bei Eigenleistungen oder Leistungen durch Dritte gehandhabt wird. Lassen Sie sich dabei nicht mit irreführenden Formulierungen abspeisen und klären Sie Fragen unbedingt vor der Vertragsunterschrift.

Baustelleneinrichtung: Bautrocknung

Ist die Bautrocknung in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, ist der Hausbaupartner auch für diese verantwortlich. Darin eingeschlossen ist auch ein eventueller Einsatz von speziellen Bautrocknungsgeräten, welche die Trocknung des Gebäudes zusätzlich fördern. Dabei entsteht Wasser, welches entsorgt werden muss. Ist Ihr Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen, kann die Entsorgung einfach darüber stattfinden. Andernfalls muss der Auffangbehälter des Geräts regelmäßig geleert werden, damit er nicht überläuft und einen Wasserschaden verursacht. Eine weitere Möglichkeit ist die Entleerung durch kleine Tauchpumpen, wobei das Wasser einfach zum nächstgelegenen Fenster geleitet und hinausbefördert wird.

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