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Das GebäudeEnergieGesetz (GEG)

Inhaltsverzeichnis

Das neue GebäudeEnergieGesetz – übersichtlich, europäisch und weitgehend kostenneutral

Nach dem mit der Zeit entstandenen „Sammelsurium“ von drei einzelnen Gesetzestexten – Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Enerneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – besteht mit dem GEG nun ein homogenes Gesetzeswerk, das laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat” (BMI) alle Aspekte „zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ zusammenfasst. So können auch keine Missverständnisse zwischen Planern, Handwerkern und Bauaufsichtsbehörden mehr entstehen, wonach sich die unterschiedlichen Parteien auf unterschiedliche Gesetzeswerke berufen. 

Zudem sind alle bestehenden europäischen Vorgaben, die sich auf die Energieeffizienz von Gebäuden beziehen, berücksichtigt. Indem also in das nationale Recht der Bundesrepublik die Regelungen des europäischen Klimaschutzprogramms 2030 eingebunden wurden, besteht nun ein zukunftsfähiges und verlässliches Regelwerk zur Errichtung von energiesparenden und damit klimafreundlichen Gebäuden. Von besonderer Bedeutung ist die Aussage des BMI, dass „weitere Steigerungen der Bau und Wohnkosten vermieden werden sollen“.

Eine Übersicht zu den Inhalten des neuen GEG (GebäudeEnergieGesetz):

  • Das Gesetz ist verbindlich für Bauherren und Hauseigentümer
  • Planer, Handwerker und Energieberater haben die Bestimmungen und Vorgaben bei Neubau und Modernisierung/Sanierung umzusetzen
  • Verschärfungen der Vorgaben im Vergleich zur EnEV hinsichtlich Energieeffizienz bei Neubauten und Sanierung von Altbauten wurden weitestgehend vermieden
  • Die gebäudenahe Stromerzeugung, z.B. durch Photovoltaik oder Windkraft ist zugunsten der Gesamt-Energiebilanz des Gebäudes stärker gewichtet („Flexibilisierungsoptionen“)
  • In den Energieausweis werden zusätzlich CO2-Emissionswerte hinsichtlich der Nutzung von Primärenergie eingetragen
  • Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern ist der Nachweis einer Energieberatung vorgeschrieben
  • Die gesetzlich festgelegten Anforderungen des GEG werden 2023 überprüft und ggf. aktualisiert
  • Voraussichtlich ab 2026 müssen regenerative Heizenergien anteilig vorhandene oder einzubauende Öl- und Gas-Heizungsanlagen unterstützen
  • Das GEG gilt NICHT für Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (z.B. Ferienwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser)

Das Ziel des GebäudeEnergieGesetzes: Aktiv und passiv Energie sparen und damit das Klima schützen.

Ob Altbausanierung oder Neubau – das GEG regelt alle baulichen Maßnahmen, damit ein Mindeststandard für die effiziente Nutzung von Energie erreicht und eingehalten wird. 

Das bedeutet pauschal, dass konkrete Werte vorgegeben werden, um aktiv beim Betrieb von heiztechnischen Anlagen und passiv bei Wärmedämmungsmaßnahmen Energie zu sparen. 

Die im GEG genannten Kennwerte und energietechnischen Daten sind Mindestanforderungen. Diese dürfen natürlich je nach Anspruch und Geldbeutel übererfüllt werden – bis hin zum Plusenergiehaus, das durch entsprechende Maßnahmen weniger Energie verbraucht als es erzeugt, z.B. durch regenerative Energieerzeugung.

Das GebäudeEnergieGesetz: Erleichterung bei Bauherren, Planern und Handwerkern: die meisten Kennwerte bleiben unverändert.

Der Gesichtspunkt, dass Baukosten nicht plötzlich sprunghaft steigen dürfen, hat sicher dazu beigetragen, dass insbesondere elementare Kennwerte wie der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizent) nicht verschärft wurden. Dieser Wert nennt den Wärmeanteil, der beispielsweise durch Außenwände, Dachflächen, oberste Geschossdecken verloren geht. Im alten EnEV liegen die zulässigen Werte gleichauf mit denen des neuen GEG: bei Kellerwänden maximal 0,3 W/(m2k), bei Standard-Fenstern maximal bei 1,3 W/(m2k). Unveränderte Werte gelten auch bei den meisten anderen Bauteilen. Zu vermuten ist jedoch eine Verschärfung der Vorgaben ab 2023, da ein entsprechender Passus im Gesetz die Möglichkeit der Anpassung der Daten vorsieht.  

Auch die EnEV-Regelung bezüglich des Betriebs von Heizkesseln mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern bleibt unverändert bestehen: 30 Jahre nach Einbau muss der Heizkessel ausgetauscht werden. Auch die Ausnahmen bleiben bestehen: kleine Heizkessel (< 4 kW Leistung) Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel. Allerdings: Ab 2026 wird verlangt, dass ein bestimmter Anteil an erneuerbaren Energien die Heizkesselleistung ersetzt bzw. unterstützt. 

Tipp: Wenn Sie derzeit Ihr Eigenheim planen bzw. die Erneuerung der Öl- oder Gasheizung ansteht, sollten Sie jetzt schon berücksichtigen, dass ab 2026 auch ein Heizanteil durch erneuerbare Energien gefordert wird. Rechenbeispiele zeigen, dass der Einbau jetzt schon wirtschaftlich sinnvoll ist. Sprechen Sie mit Ihrem Energieberater!

Die so genannten Flexibilisierungsoptionen erlauben es dem Bauherrn oder sanierungswilligen Eigentümer (im Unterschied zum EnEV!), Solarstrom vom Dach oder vom Windrad im eigenen Garten auf die Energiebilanz des Hauses anrechnen zu lassen und so die Gesamtanforderungen leichter zu erfüllen. Bisher war die Bestimmung starrer: Der alternative, unterstützende Heizanteil konnte nur durch Solarthermie (Wärme aus Sonnenenergie) erbracht werden. 

Neu ist, dass der Energieausweis eine zusätzliche Position erhält: die CO2-Emissionen, die sich durch den Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergeben – eine wertvolle, klimarelevante Information, die ökologisch bewusste Bauherren oder Käufer interessieren dürfte. Je geringer der Emissionswert, desto positiver ist der Effekt auf den Wiederverkaufswert der Immobilie.

Neu ist auch die Pflicht zur Energieberatung, bevor ein Ein- oder Zweifamilienhaus saniert bzw. modernisiert wird. Wer ein solches Objekt kauft, hat mit einem Energieberater ein Beratungsgespräch zu führen, sofern dieses kostenlos angeboten wird.

Das neue GebäudeEnergieGesetz: Was haben Sie als Bauherr oder Besitzer eines Eigenheims davon?

Zwar sind Sie als künftiger oder schon etablierter Eigenheimbesitzer bei Ihren Bauvorhaben, sei es Neubau, Umbau oder Sanierung, dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des GEG geplant und umgesetzt werden. „Herumschlagen“ mussten sich aber bisher der Architekt, die Baufirmen und Handwerker mit unterschiedlichen Gesetzen wie EnEV, EnEG und EEWärmeG. Für die Praktiker ist die Übersichtlichkeit, dass nun alles in einem Gesetzestext zusammengefasst ist, tatsächlich eine Erleichterung. 
    
Auch die neuen Anforderungen, beispielsweise von Dämmwerten, wurden in den meisten Fällen unverändert übernommen, so dass auch Architekten und Handwerker nicht viel umzudenken brauchen.

Bis voraussichtlich 2023 werden die Bestimmungen unverändert bleiben. Ab diesem Zeitpunkt sind Neuerungen denkbar, da eine Klausel im Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Ab 2026 soll die von Heizkesseln für Öl und Gas erzeugte Energie anteilig durch regenerativ erzeugte Heizenergie unterstützt bzw. ersetzt werden. Das bedeutet für Sie und Ihr Bauvorhaben in jedem Fall Planungssicherheit.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
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