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Verbraucherbauvertrag: Die richtige Vertragsgestaltung bei Massiv- oder Fertighausbau

Inhaltsverzeichnis

Der Bauvertrag: Wer plant und/oder baut Ihr Fertig- beziehungsweise Massivhauses?

Sie können ein Grundstück ohne Bauträger-Bindung erwerben oder Sie besitzen bereits ein bebaubares Grundstück, haben Sie diverse Möglichkeiten:

  • Planung mit Architekt und Beauftragung eines Generalübernehmers oder -unternehmers mit der kompletten Ausführung des Bauvorhabens
  • (Architektonische) Planung und Bauleistung bei Bau eines Fertig-/Massivhauses
  • Individuelle Planung mit Architekt und einzelner Gewerke

Ein Massivhaus wird Stein auf Stein nach variablen Grundrissen (je nach Hersteller eventuell teils flexibel) erstellt, ein Fertighaus wird größtenteils in der Fabrik gefertigt, angeliefert und montiert. In beiden Hausbau-Varianten nimmt das Bauunternehmen die Rolle des Totalübernehmers oder -unternehmers ein, der über die Ausführung des Neubaus auch die Planung übernimmt.
 
In beiden Fällen sind Bauherren durch den Verbraucherbauvertrag gut geschützt, sowohl beim Massiv- wie auch beim Fertighaus. Dennoch gilt es, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und alle Eventualitäten auszuschließen.

Der Bauvertrag: Wie individuell lässt sich ein Fertighaus gestalten?

Zu Beginn der Fertighäuser wurden die Häuser stark standardisiert zusammengebaut. Heute ist eine eigene Gestaltung durchaus möglich und üblich. Es werden gewisse Bauteile nach wie vor in der Fabrik vorgefertigt und angeliefert, das ist das Wesen des Fertighauses. Mittlerweile ist das Angebot auf diesem Mark breit gefächert und sieht verschiedene Bauformen vor:
 
Rahmenbauweise
Hier werden geschossweise eine Art Gerippe aufgestellt und diese werden durch horizontal angebrachte Hölzer miteinander verbunden.
 
Ständer- oder Skelettbaufertighaus
Ist von dieser Bauform die Rede, wird eine Art Fachwerkbauweise beschrieben. Für sich gesehen ist das Gerüst tragfähig und bietet damit die Möglichkeit zur individuellen Gestaltung der Wände.
 
Massivfertighaus
Ein Fertighaus kann vor allem dann durchaus aus Stein oder Beton bestehen, werden ganze Wandelemente in der Fabrik vorproduziert, das für das ganze Haus und vor allem auch für den Keller möglich ist.
 
Tafelbauweise
Hier werden große Wandelemente im Werk mit allen Einzelheiten vorgefertigt, wie beispielsweise Putz und Fliesen. Diese werden auf Grundlage der Rahmenbauweise auf der Baustelle direkt miteinander verbunden.

Der Bauvertrag: Wo liegt der größte Vorteil eines Fertighauses?

Das wohl häufigst genannte Argument für ein Fertighaus ist die relativ kurze Bauzeit, die man meist nur als Errichtungszeit bezeichnet, da auf der Baustelle lediglich zusammengesetzt und montiert wird. Was von dieser erfreulich kurzen Errichtungszeit nicht im geringsten beeinflusst wird, sind die Genehmigungs- und Planungsphasen.

Darüber hinaus steht, wie in allen anderen Bauvorhaben auch, am Ende lediglich das Haus, große Leistungen wie das Verlegen der Hausanschlüsse oder die Gestaltung des Gartens sind auch hier noch vorzunehmen und sind üblicherweise nicht mehr Sache des Fertighausanbieters. Der Bauherr muss sich um diesen Teil selbst kümmern und trägt die Kosten der einzelnen Arbeiten. Selbstverständlich werden diese Leistungen auch durch den Fertighausanbietern angeboten, die solche Arbeiten in Kooperation von Subunternehmern vornehmen lassen.

Es kommt allerdings an, was im Vertrag im Einzelnen vereinbart ist. Lassen Sie am besten von einem Anwalt genau prüfen, an welcher Stelle sich der Bauunternehmer aus dem Bauvorhaben zurückzieht und welche Arbeiten dann in Ihrer Regie verbleiben.

Der Bauvertrag: Wie „wertig“ sind Fertig- bzw. Massivhäuser?

 Die Annahme, Fertighäuser würden hinsichtlich der Nutzungsdauer gegen in Massivbauweise errichteten Häusern, schlechter abschneiden, hält sich hartnäckig. Aber ist das denn auch gerechtfertigt?
 
Fertighäuser waren in ihrer Anfangszeit sicher nicht die langlebigsten Gebäude. Hier hat sich jedoch eine Menge weiterentwickelt und verbessert. Längst sind die Häuser hochwertig und von guter Qualität. Einzig bei der Finanzierung wird hier nach wie vor ein Unterschied zum Massivhaus gemacht und zwar über die geringere fiktive Nutzungsdauer.
 
Massivhaus: 80 Jahre
Fertighaus: nur 50 – 60 Jahre
 
Gemäß der ImmoWErtV, der Immobilienwertverordnung, ist die Nutzungsdauer ein entscheidender Faktor für die Wertermittlung, womit ein Fertighaus automatisch im Wert gemindert wird. Somit verliert ein Fertighaus, gegenüber dem in Massivbauweise errichteten Haus, deutlich schneller an Wert.

Der Bauvertrag: Welche Risiken birgt der Verbraucherbauvertrag?

Um für die Errichtung von Einfamilienhäusern mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Unklarheiten und Schwierigkeiten während des Bauvorhabens zu minimieren, hat der Gesetzgeber folgendes festgestellt: „Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben erschwert eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen.“ Dies wurde durch das Justizministerium des Bundes in einem Entwurf für den Bundestag verfasst.

Seit dem 01.01.2018 ist der Verbraucherbauvertrag in Kraft, welcher die Rechte der privaten Bauherren in §§ 650 i bis o des BGB deutlich gestärkt hat. Vor dem 01. Januar 2018 galten für Verbraucher beim Hausbau lediglich die allgemeinen Regeln über die Errichtung von Werken (bewegliche Werke und andere). Alle Regelungen diese Paragraphen betreffend, finden für sämtliche Verträge, die private Bauherren mit Bauunternehmen abschließen, Anwendung. Sie betrifft Verträge, die sowohl für einen Neubau als auch für umfangreiche Umbaumaßnahmen bestehender Gebäude geschlossen wurden.
 
Abweichende Regelungen vom Verbraucherbauvertrag können gelten, werden Verträge mit Ingenieuren, Bauträgern oder Architekten geschlossen. Das Gesetz aus dem Jahr 2018 ist selbstredend noch nicht ausgereift, so gibt es beispielsweise bei der klaren Definition des Anwendungsbereichs noch Unklarheiten. Begrifflichkeiten wie „erhebliche Umbaumaßnahme“ wirft Fragen auf: Wie definiert man „erheblich“? Gerichtliche Auseinandersetzungen werden hier über die Jahre die erforderliche Klarheit bringen.

Der Bauvertrag: Welche Bedeutung kommt der VOB zu?

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, einen Bauvertrag abzuschließen, werden Sie zwangsläufig auf die VOB, die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen stoßen. Dieses Gesetz ist bereits richtig alt, und wurde 1926 erstmalig zum Zweck erstellt, öffentlich-rechtlichen Institutionen Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen an die Hand zu geben.

Bauunternehmen berufen sich immer noch auf die VOB/B, also Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. In Teil B sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Einige Passagen der VOB/B sind für den Verbraucher durchaus vorteilhaft, andere Teile sind jedoch schlichtweg ungültig, werden jedoch auch heute noch von einigen Baufirmen in den Vertrag übernommen.
 
Ein Laie kann in den allermeisten Fällen schlicht nicht beurteilen, ob und auf welche Weise Passagen aus der VOB/B im Verbraucherbauvertrag enthalten sind, ob diese Regelungen Ihnen zum Nachteil oder Vorteil werden können oder ob diese überhaupt gültig sind. Legen Sie einen Vertragsentwurf daher stets einem Anwalt zur Prüfung vor.

Der Bauvertrag: Welche Punkte sind für den Verbraucherbauvertrag wichtig?

Grundsätzlich müssen folgende Punkte im Verbraucherbauvertrag geregelt sein:

  • Widerrufsrecht
    Einen Vertrag zu widerrufen, wie dies bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen beispielsweise möglich ist, gilt auch für den Verbraucherbauvertrag. Sie können sich also 14 Tage lang rückwirkend dagegen entscheiden und widerrufen. Dafür ist es unerheblich, wo und wie der Vertrag zustande gekommen ist. Von dieser Regelung unberührt sind Verträge mit Bauträgern, also notariell beurkundete Bauverträge, bei denen Grundstück und Bauleistungen aus der Hand nur einer Bauunternehmung angeboten werden. Ein pauschales Widerrufsrecht besteht auch nicht für Ingenieur- oder Architektenverträge. Für diese Ausnahmefälle greift nach wie vor das BGB mit den allgemeinen Widerrufsrechten, kam der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder per E-Mail zustande.

    Lassen Sie sich generell nicht zur Unterzeichnung eines Bauvertrages drängen, wie dies häufig in Musterhäuserparks einiger Anbieter vorkommt, denn selbst die Widerrufsfrist ist mit den 14 Tagen schnell abgelaufen, wollen Sie den Vertrag sorgfältig prüfen lassen. Wie beim klassischen Hausbau überlegen Sie auch beim Fertighaus im Vorfeld genau, wie Sie die Finanzierung sicherstellen wollen, wo Ihre preisliche Obergrenze liegt und wie Ihr Haus im Einzelnen aussehen und gestaltet sein soll.

    Im Übrigen: Sollten Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, verlängert sich, vorausgesetzt der Anbieter holt die Belehrung nicht nach, Ihr Widerrufsrecht um ein ganzes Jahr. Dies würde Ihnen im Zweifelsfall jedoch wenig nutzen, da es keine Rückgewähr für erbrachte Leistungen gibt. Für diese müssten Sie im Ernstfall, Widerrufsrecht hin oder her, Ersatz mit voller Übernahme der Kosten leisten.
     

  • Ausstattung
    Grund für Auseinandersetzungen bietet auch immer wieder der Punkt der Ausstattung. Genau wie beim Bauträgerhaus sind die Ausstattungsmerkmale für den Bauherren flexibel zu gestalten. Er kann über gewisse Grundmuster hinaus, an die er sich halten muss, frei entscheiden. Generell ist es ratsam, alle Sonderwünsche vertraglich festzuhalten. Das können zum Beispiel Anforderungen an die Barrierefreiheit oder den Einbruchschutz sein.
     
  • Bemusterung
    Bestehen Sie in jedem Fall auf eine Bemusterung vor Abschluss des Vertrages, nicht zuletzt, da diese verbindlicher Bestandteil des Vertrages ist. Ihr Anbieter zeigt Ihnen sämtliche Auswahlmöglichkeiten der diversen variablen Bestandteile im Detail in Größe und Farbe des jeweiligen Herstellers.
     
  • Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung spielt sowohl für den Bauträgervertrag als auch für den Verbraucherbauvertrag eine wichtige Rolle und ist verbindlicher Vertragsinhalt. Die Baubeschreibung muss dem Bauherren in schriftlicher Form vor Unterschrift ausgehändigt werden. Welche Informationen im Einzelnen in der Baubeschreibung aufgeführt werden müssen, ist in Artikel 249 EGBGB, des Einführungsgesetzes zum BGB, geregelt:
     
  • Art und Umfang der Planungen, der Bauleitungen und der angebotenen Leistungen, der Ausbaustufen, der Einrichtung der Baustelle sowie der Arbeiten am Grundstück
  • Allgemeine Beschreibung des Hauses, evtl. mit Angabe zu Bauweise und Haustyp
  • Informationen zu Gebäudedaten, Grundrisse und Schnitte, Pläne mit Flächen- und Raumangaben, Ansichten
  • Beschreibung der Baukonstruktionen aller essenziellen Gewerke
  • Angaben zur Bauphysik, zu Standards des Brand- und Schallschutzes, Angaben zum Energiestandard
  • Beschreibung aller Anlagen der Gebäudetechnik
  • Beschreibung des geplanten Innenausbaus
  • Angaben zu Armaturen, der Sanitärobjekte, der Installationen, der Elektroanlage, der Außenanlage und der Informationstechnologie
  • Angaben zu vereinbarten Qualitätsmerkmalen

Sind diese Punkte umfänglich ausgeführt, gilt es dennoch, genau die Details zu prüfen.

Der Bauvertrag: Welche Leistungen sind im Preis enthalten?

Es ist beispielsweise keineswegs selbstverständlich, dass sich die Baufirma um den Bauantrag kümmert und dies auch als im Preis enthaltene Leistung im Vertrag aufgeführt hat. Vor allem bei Festpreisangeboten sollten Sie genau hinsehen, was inkludiert ist und worum Sie sich am Ende selbst kümmern müssen. Im Falle des Bauantrages ist eine „Eigenleistung“ schon daher unmöglich und teuer, da Sie als Bauherr nicht selbst eingabeberechtigt sind, sondern einen bauvorlageberechtigten Planer (Architekt) benötigen.

Klären Sie in jedem Fall genau ab, was Sie für den angebotenen Preis bekommen und welche Leistungen Sie selbst übernehmen müssen. Redewendungen, die klar machen, dass hier einige Leistungen nicht enthalten sind, sind beispielsweise: „ab Oberkante Keller“ oder „ab Oberkante Bodenplatte“ heißt, dass der Aufbau lediglich bis zu dieser Oberkante gewährleistet ist, nicht das Darunterliegende.

Für Sie als Bauherr würde dies bedeuten, dass Sie sich in diesem Fall um das Gießen der Bodenplatte beziehungsweise um die Erdarbeiten und den Bau eines Kellers selbst kümmern müssten, was erhebliche Kosten und Risiken bedeutet. So kann es beispielsweise zu einem unterschiedlichen Höhenniveau kommen oder es kann Probleme bei der Abdichtung geben. Ziehen Sie einen Preisvergleich und überschlagen Sie, ob es günstiger sein kann, den Fertighausanbieter zu beauftragen, auch diese Zusatzarbeiten mit zu übernehmen. Sinn macht eine Ausführung durch eine einzige Firma in jedem Fall, selbst wenn der Preis dafür höher liegt.
 
Dem Bauherren wird in manchen Verträgen auch das Einrichten der Baustelle übertragen. Diese Einrichtung muss denn auch ein Fachmann vornehmen, da der Bauherr bei der Einhaltung der zahlreichen Sicherheitsbestimmungen schlicht überfordert wäre und fehlende Sicherheitsmaßnahmen auch fatale Folgen haben können. Mit dieser Leistung sollten Sie, nicht zuletzt aus Kostengründen, den Fertighausanbieter betrauen.

Der Bauvertrag: Wie lassen sich nachträgliche Kosten vermeiden?

Begriffe wie „bezugsfertig“, „wohnkomplett“ oder „schlüsselfertig“ suggerieren dem Bauherren, er müsse lediglich seine Möbel ins „gemachte Nest“ stellen. Da es sich hier um reine Werbeslogans handelt, die Aufmerksamkeit generieren sollen, halten sie meist nicht im Ansatz, was sie versprechen. Prüfen Sie daher ganz genau, was Bestandteil des Vertrages ist.
 
Eine letzte Gewissheit für alle in der Baubeschreibung aufgeführten Bestandteile gibt es freilich nicht. Je detaillierter die einzelnen Punkte definiert sind, desto wahrscheinlicher, dass Sie bekommen, wofür Sie bezahlt haben. Über ungenaue Formulierungen kann ein Bauunternehmer den einmal angebotenen Preis im Nachhinein noch einmal aufbrechen, vor allem dann, wenn dem Bauherr nicht gefällt, was als Standardleistung gemäß Paket verbaut werden soll.

Durch die Realisierung von Änderungswünschen kann es dann im Endeffekt richtig teuer werden. Teilweise wird dies ganz bewusst so ausgerichtet. Sollten Sie also Wünsche zur Veränderung im Vorfeld äußern, muss dies unbedingt in der Baubeschreibung festgehalten werden. Am besten führen Sie hier eine Typ- und Herstellerbezeichnung auf, um jedem Missverständnis vorzubeugen. Formulierungen wie „große weiße Fliesen“ lassen eindeutig zu viel Auslegungsspielraum.

Vor allem bei wichtigen Punkten wie einem optimierten Einbruchschutz oder einer erhöhten Barrierefreiheit müssen Sie darauf bestehen, dass alle Details bis ins Kleinste im Vertrag festgehalten werden. Vermeiden sind Zusätze wie „oder gleichwertig“, denn das kann letztlich alles sein. Bestehen Sie auf eine explizite Bemusterung mit Qualitäten, Herstellern sowie Farben und Oberflächen von Materialien und entscheiden Sie sich für ganz konkrete Ausstattungsmerkmale.

Eine weitere Möglichkeit ist es, sich auf eine Preisspanne, etwa für Fliesen zu einigen. Das würde dann folgendermaßen formuliert: „Fliesen im Preissegment …. Euro bis … Euro/Quadratmeter“. In vielen Baubeschreibungen ist das Bodengutachten nicht enthalten. Achten Sie darauf, dass dieses mit aufgenommen wird, da das richtig teuer werden kann.

Der Bauvertrag: Verzögerungen des Bauvorhabens

Was der Anbieter in keinem Fall weglassen kann, sind die verbindlichen Angaben des Fertigstellungszeitpunkts. Wenigstens muss er eine Angabe zur Dauer des Bauvorhabens ab Baubeginn machen.
 
Achtung! Meldet Ihr Bauunternehmer während des Bauvorhabens eine „Behinderungsanzeige“, kann dies am Ende bedeuten, dass es zu einer Verzögerung kommt. Mit der Behinderungsanzeige teilt der Bauunternehmer mit, dass er aus Gründen, für die er nicht verantwortlich zeichnet, zu Bauverzögerungen kommt und aus seiner Sicht der Fertigstellungszeitpunkt nicht zu halten ist. Teils nutzen Bauunternehmer auch die Äußerung von Sonderwünschen als Begründung für zeitliche Verzögerungen des Bauablaufs. Eine solche Anzeige übergeben Sie am besten direkt Ihrem Anwalt.
 
Häufig wird auch mit Schlechtwettertagen argumentiert, kommt es zu Verzögerungen. Hier ist allerdings genau hinzusehen, denn die „normalen“ Widrigkeiten, die das Wetter mit sich bringt, muss der Bauunternehmer grundsätzlich mit einkalkulieren. Weichen Temperaturen und Niederschläge um 10% von dem vom Deutschen Wetterdienst veröffentlichten Mittel ab, liegt ein offizieller Hinderungsgrund für die Ausführung der Arbeiten vor. Gegebenenfalls können jedoch einzelne Arbeiten dennoch ausgeführt und Gewerke vorgezogen werden. Die schieren Abweichungen sind also noch kein Grund für Verzögerungen.
 
Manche Bauunternehmen versuchen zu vermeiden, dass es zu Verzögerungen der Fertigstellung aufgrund eines Baumangels kommt. Dazu schreiben Sie im Bauvertrag fest, dass im Streitfall das Urteil eines vereidigten Sachverständigen bindend ist. Feststellungen durch einen Sachverständigen wie auch die Vereinbarung durch ein Schiedsgericht können Ihnen zum Nachteil werden, da Sie bei der Schiedsvereinbarung beispielsweise auf den Gerichtsweg verzichten und hierfür nicht umsonst sehr eng gefasste Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Der Bauvertrag: Welche Sicherheiten gibt es für beide Vertragsparteien?

Auseinandersetzungen, die sich vornehmlich um die Finanzen drehen, können Sie durch eine gute Vertragsgrundlage entgegenwirken. Hier sind beispielsweise eindeutige Regelungen im Hinblick auf die Abschlagszahlungen zu treffen, deren unpräzise Definition und Terminierung immer wieder für Streitigkeiten sorgen.

Gemäß § 650 m des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen die Abschlagszahlungen „dem Wert der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung entsprechen“, was im Detail viel zu wenig präzise ist und zu viel Spielraum für Auslegungen lässt. Darüber hinaus ist geregelt, dass die Abschlagszahlungen lediglich 90 % der Gesamtsumme betragen dürfen, 10 % also bis zur Fertigstellung beim Bauherren verbleiben.
 
Bezahlen Sie in jedem Fall nur für Leistungen, die auch tatsächlich erbracht wurden. Manche Bauunternehmen versuchen, fixe Termine für die Zahlungen von Abschlägen zu vereinbaren. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen, denn einzelne Arbeiten müssen nicht zwingend mit dem Tag des Zahlungstermins abgeschlossen sein.
 
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 650 m auch die Fertigstellungssicherheit. Die Gewährleistung dieser Fertigstellungssicherheit stellt der Bauunternehmer üblicherweise durch eine Bankbürgschaft oder einen Einbehalt sicher. Die Sicherheit, die der Bauunternehmer dem Bauherren gewährleisten muss, beträgt 5 % der ersten Ratenzahlung. In den meisten Fällen wird diese Fertigstellungssicherheit in eine Gewährleistungssicherheit umgewandelt.
 
Es werden immer wieder unwirksame Klauseln im Zusammenhang mit dem Kaufpreis vereinbart. Stehen beispielsweise noch restliche Arbeiten aus, darf die Baufirma nicht den gesamten Werklohn in Rechnung stellen. Genauso unwirksam ist die Klausel, den Einbehalt des Kunden lediglich in Höhe der Kosten etwaiger Mängelbeseitigungen zu deckeln, denn dieser hat das Recht, das Doppelte einzubehalten. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Expertentipp Bezahlen Sie nur für Leistungen, die ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht wurden. Wir empfehlen Ihnen, zu diesem Zweck einen verbindlichen Bautenstandsbericht vertraglich zu vereinbaren. Wurden Leistungen nicht vertragskonform erbracht oder liegen Mängel vor, sind Sie berechtigt, die Zahlung (in angemessener Höhe) zu verweigern. Unter dem Begriff „angemessen“ versteht man den sogenannten Druckzuschlag, was in diesem Kontext bedeutet: Das Doppelte der für die Mangelbeseitigung veranschlagten Kosten darf verweigert werden.

Der Bauvertrag: Was besagt das Anordnungsrecht und wie wirkt es sich aus?

Worüber auch häufig gestritten wird, ist die „richtige Bauausführung“. Laut § 650 b BGB hat der Bauherr in diesem Zusammenhang ein sogenanntes „Anordnungsrecht“. Dies gilt für Verbraucherbauverträge, bei Verträgen mit Ingenieuren und Architekten sowie für Bauverträge. Dieses Anordnungsrecht bedeutet, dass der Bauherr befugt ist, bestimmte Arbeiten anzuordnen, mit einer Einschränkung. Nur sofern es dem Bauunternehmen zuzumuten ist, was im Einzelnen wiederum eine Streitfrage ist, darf er eine Änderung des „vereinbarten Werkerfolges“ anordnen.
Darüber hinaus darf der Bauherr auch Änderungen anordnen, die für das Erzielen des vereinbarten Bauerfolgs erforderlich sind.

Achtung! Ein Änderungswunsch, das ist Voraussetzung für das Anordnungsrecht, muss dem Bauunternehmer textlich (auch per E-Mail) übermittelt werden. Im Anschluss kann bis zu 30 Tage lang über den Änderungswunsch und dessen Bezahlung verhandelt werden. Wurde keine Einigung hinsichtlich des Preises gefunden, muss der Bauunternehmer der Anordnung dennoch nachkommen. Gegebenenfalls kann er die Kosten in angemessener Höhe später vor Gericht einfordern.

Exkurs

Unter einem „vereinbarten Werkerfolg“ versteht man nicht nur die Errichtung, Reparaturen, etc., vielmehr muss das „Werk“ später auch Erfolg haben. Sprich: Es muss funktionieren.

Der Bauvertrag: Das Recht auf „Herausgabe der Unterlagen“

Gesetzlicher Standard ist, sowohl für Verbraucherbauverträge mit Baufirmen als auch mit Bauträgern, gemäß § 650 n BGB, die Herausgabe von Unterlagen. Im Gesetz wird dazu lediglich definiert, dass Sie nachweisen können, gemäß der öffentlich-rechtlichen Normen und evtl. Förderbedingungen eingehalten zu haben.

Die Herausgabe der Unterlagen meint nicht die Ausführungsdokumentationen, sondern lediglich jene Dokumente, die Sie Behörden vorzulegen haben. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie die Dokumentation einzelner Elektroleitungen im Vertrag festgeschrieben haben wollen. Gegebenenfalls können Sie dies auch selbst vornehmen.

Der Bauvertrag: Die prüffähige Schlussrechnung und die Zahlungssicherheit

Eine prüffähige Schlussrechnung und deren Anspruch des Bauherren wird in § 650 g, Abs. 4 GBG geregelt. Die Schlussrechnung muss alle erbrachten Leistungen übersichtlich auflisten. Hat der Bauherr Einwände, weil er die Rechnung zum Beispiel nicht nachvollziehen kann, kann er diese innerhalb von 30 Tagen äußern. Diese Einwände bezeichnet man auch als „Einwendungen gegen die Prüffähigkeit“. Äußert der Bauherr keinen Einwand, gilt die Rechnung als prüfbar und muss bezahlt werden. Allerdings wird die Zahlung nicht vor Abnahme fällig.

Zahlungssicherheit Der Begriff Zahlungssicherheit drückt es bereits aus: Es geht um die Sicherheit ausstehender Zahlungen. Die Baufirma ist lt. § 650 f nicht berechtigt, eine solche Sicherheit für ausstehende Zahlungen automatisch zu verlangen, wurde ein Bauträgervertrag oder ein Verbraucherbauvertrag abgeschlossen. Im Verbraucherbauvertrag kann diese jedoch vertraglich vereinbart werden, sofern die Sicherheit bei Verlangen einer Abschlagszahlung nicht über 20 Prozent der Gesamtvergütung bzw. über der folgenden Abschlagszahlung liegt.

Der Bauvertrag: Was versteht man unter der Bauhandwerkersicherungshypothek?

Im umgekehrten Fall kann auch ein Bauunternehmer eine Sicherheit vom Bauherren einfordern. In diesem Fall spricht man von einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Die Baufirma sichert sich in dieser Weise gegen den Ausfall ausstehender Zahlungen des Bauherren ab und lässt sich so zu ihren Gunsten eine Hypothek im Grundbuch eintragen. Wurden bereits Abschlagszahlungen geleistet, verringert sich die Hypothek um die entsprechende Summe.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
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