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Was ist eine Bauvorlageberechtigung?

Inhaltsverzeichnis

Eine Bauvorlageberechtigung ist in Deutschland notwendig, um eine Genehmigungsplanung für die Änderung, das Errichten oder Abbrechen von Bauwerken unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung öffentlich-rechtlich verantwortlich. Geregelt wird die Bauvorlageberechtigung durch die Bauordnungen nach Landesrecht. Die Parameter können sich also von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In manchen Bundesländern wird außerdem in zwei Arten von Bauvorlageberechtigungen unterschieden: Die Große und die Kleine Bauvorlageberechtigung.

Wann gilt die Große Bauvorlageberechtigung?

Diese Große Bauvorlageberechtigung umfasst alle Bauwerke und kann erhalten, wer 

  • die geschützte Berufsbezeichnung Architekt trägt und
  • wer die Berufsbezeichnung Bauingenieur trägt und in einer Ingenieurkammer ist und somit dort auf einer Liste der bauvorlageberechtigen Ingenieure steht.

Wann gilt die Kleine Bauvorlageberechtigung?

Die Kleine Vorlageberechtigung gibt es nur in manchen Bundesländern:

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Hamburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Schleswig-Holstein

Sie umfasst 

  • Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten und einer Gesamtwohnfläche von maximal 200 Quadratmetern
  • Gewerbeimmobilien mit einer Bruttogeschossfläche von höchstens 200 Quadratmetern bei einer maximalen Wandhöhe von drei Metern und maximal einem Geschoss
  • Landwirtschaftliche Gebäude, die im Erdgeschoss eine Bruttogrundfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreiten und in die Gebäudeklassen 1, 2 oder 3 eingestuft sind
  • Garagen mit einer maximalen Nutzfläche von ebenfalls 200 Quadratmetern

Die kleine Bauvorlageberechtigung oder eingeschränkte Bauvorlageberechtigung können in den entsprechenden Bundesländern folgende Personen erhalten:

  • Alle, die eine der geschützten Berufsbezeichnungen Architekt oder Innenarchitekt tragen
  • Bauingenieure, die nicht in einer Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind
  • Handwerksmeister im Bauhauptgewerbe wie Maurer, Betonbauer und Zimmerer
  • Bautechniker
Hinweis: Manche Architektengesetze gewähren Innenarchitekt:innen über die Kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauliche Änderungen von Gebäuden vorzunehmen, sofern diese mit der innenarchitektonischen Planung verbundenen beziehungsweise durch diese bedingt sind.

Bauvorlageberechtigung gleich Nachweisberechtigung?

Wer bauvorlageberechtigt ist, ist in Teilen auch nachweisberechtigt. Nachweise müssen zum Beispiel für die Standsicherheit, den Schallschutz, den Brandschutz und den Wärmeschutz gebracht werden. In welchen Fällen genau Bauvorlageberechtigte auch nachweisberechtigt sind, ist von der jeweiligen Bauordnung abhängig.

Tipp für Bauherren

Achten Sie als Bauherr:in darauf, dass der Bauingenieur, Architekt oder Innenarchitekt, den Sie beauftragen, über eine Bauvorlageberechtigung verfügt. Berücksichtigen Sie dabei, ob die Baugenehmigung einer Großen oder einer Kleinen Vauvorlageberechtigung bedarf. Überprüfen Sie das nicht im Voraus und stellt sich nach den ersten Entwürfen heraus, dass Ihr Architekt oder Bauingenieur gar nicht bauvorlageberechtigt ist, müssen Sie sich einen weiteren für den Bauantrag suchen, der bauvorlageberechtigt ist. Das würde Sie viel Zeit und Geld kosten. Entscheiden Sie sich deshalb von Anfang an mit Bedacht.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link Bauvorlageberechtigung

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