HOAI: Wie berechnet man das Honorar?
Was ist die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die festlegt, wie die Honorare für Planungsleistungen zu berechnen sind. Seit dem Wegfall der starren Mindest- und Höchstsätze dient die HOAI als maßgebliche Orientierungshilfe und Berechnungsgrundlage für das Honorar. Sie schafft eine Struktur, die es Bauherren und Planern ermöglicht, Honorare transparent und nachvollziehbar zu vereinbaren. Im Kern legt die HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure fest, welche Leistungen in welchen Planungsphasen zu erbringen sind.
Worauf basiert die Ermittlung des Architektenhonorars?
Das HOAI Architektenhonorar wird auf Basis von vier klar definierten Parametern ermittelt.
1. Anrechenbare Kosten: Die Basis des Honorars, bestehend aus den Baukosten der Teile, die der Planer beeinflusst (ohne Grundstück, Finanzierung etc.).
| Kostengruppe (DIN 276) | Inhalt |
Anrechenbarkeit HOAI
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| KG 100 | Grundstück |
Nicht anrechenbar
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| KG 200 | Herrichten und Erschließen |
Nicht anrechenbar (i. d. R.)
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| KG 300 | Bauwerk – Baukonstruktionen |
Anrechenbar (Kern des Bauwerks)
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| KG 400 | Bauwerk – Technische Anlagen |
Anrechenbar (Haustechnik)
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| KG 500 | Außenanlagen |
Anrechenbar (wenn beauftragt)
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| KG 600 | Ausstattung und Kunstwerke |
Anrechenbar (wenn beauftragt)
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| KG 700 | Baunebenkosten |
Nicht anrechenbar (Gebühren, Finanzierung)
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2. Leistungsphasen (LPH): Der Umfang der beauftragten Leistungen (neun definierte Phasen, prozentual gewichtet).
3. Honorarzone (Schwierigkeitsgrad): Die Einstufung des Bauvorhabens nach Komplexität und planerischen Anforderungen (I bis V).
| Zone I: | Sehr geringe Anforderungen (z. B. einfacher Lagerbau). |
| Zone V: | Sehr hohe Anforderungen (z. B. komplexe Labore, Denkmalschutz). |
4. Vereinbarter Honorarsatz: Der zwischen Auftraggeber und Planer schriftlich festgelegte Satz, der sich idealerweise innerhalb der durch die HOAI vorgegebenen Spanne bewegt.
Ein Blick auf die Kostengruppen
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt durch die Abgrenzung der Kostengruppen. Beispielsweise gehören die Kostengruppe HOAI 515 (Gebäudeausrüstung) und die Kostengruppe HOAI 551 (Technische Anlagen) zu den Kosten, die der Planer beeinflusst und daher als anrechenbar gelten. Die Kostengruppen sind somit das Fundament der Honorarberechnung.
Welche Leistungsphasen gibt es?
Die HOAI unterteilt den gesamten Bauprozess in neun Leistungsphasen, die klar definierte Aufgaben für den Architekten oder Ingenieur festlegen.
Wie wird das Honorar mithilfe der HOAI berechnet?
Das Honorar wird anhand der folgenden vier Parameter ermittelt:
1. Anrechenbare Kosten (Basis)
Die Grundlage des Honorars sind die anrechenbaren Kosten. Das sind die Kosten des Bauwerks, auf die der Planer direkten Einfluss hat (z.B. Kosten für Rohbau, Dach, Installationen). Nicht angerechnet werden die Kosten für das Grundstück, Finanzierungskosten oder Baunebenkosten. Die Ermittlung dieser Kosten erfolgt anhand der Kostengruppen der DIN 276.
2. Honorarzone (Komplexität)
Jedes Bauvorhaben wird in eine von fünf Honorarzonen (I bis V) eingestuft. Diese Zone spiegelt den Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der Planung wider:
- Zone I: Sehr geringe Planungsanforderungen (z.B. einfacher Lagerbau).
- Zone V: Sehr hohe Anforderungen (z.B. komplexe Krankenhäuser oder denkmalgeschützte Bauten).
3. Honorartabelle (Rahmen)
Die HOAI liefert Honorartabellen, die auf Basis der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone eine Honorarkurve zeigen. Diese Kurve definiert eine Spanne, in der sich das Honorar bewegen soll (ehemals Mindest- und Höchstsatz).
4. Leistungsphasen (Umfang)
Das vereinbarte Gesamthonorar wird proportional auf die neun Leistungsphasen (LPH 1 bis 9) der HOAI aufgeteilt. Der prozentuale Anteil jeder Phase richtet sich nach ihrem Aufwand. Die Bauüberwachung (LPH 8) hat mit 32 % den größten Anteil am Honorar.
Berechnung des Teilhonorars
Nachdem das Gesamthonorar (Schritt 4) zwischen Bauherr und Architekt schriftlich vereinbart wurde, kann das Honorar für jede einzelne Phase berechnet werden.
Beispiel: Architektenhonorar Einfamilienhaus
Welche Besonderheiten bringen Modernisierungen und Umbauten mit sich?
Bei Modernisierungen und Umbauten gelten Besonderheiten, die das Honorar im Vergleich zu einem Neubau beeinflussen können. Diese Projekte sind oft mit einem höheren Planungsaufwand verbunden, da die Planer mit bestehender Bausubstanz und unbekannten Risiken umgehen müssen.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag
Bei Umbauten, die den Bestand berühren, und bei Modernisierungen kann ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Grundhonorar erhoben werden. Dieser Zuschlag ist notwendig, da der Planer im Bestand oft mit erhöhtem Aufwand für Bestandsaufnahme, Detailplanung und unvorhergesehenen Komplikationen konfrontiert wird.
- Umbau- oder Modernisierungszuschlag (typischerweise 20 % bis 33 %), da die Arbeit im Bestand komplexer und risikoreicher ist als ein Neubau.
Anrechenbare Kosten im Bestand
Im Gegensatz zum Neubau, bei dem fast die gesamten Baukosten angerechnet werden, müssen bei Umbauten und Modernisierungen die anrechenbaren Kosten oft differenzierter betrachtet werden.
- Nur die Kosten der Bauteile, die tatsächlich neu geschaffen oder substanziell verändert werden, sind anrechenbar.
- Die Kosten für Bauteile, die lediglich unverändert erhalten bleiben (z. B. ein Fundament oder eine Wand, die nicht statisch verändert wird), werden in der Regel nicht bei der Honorarberechnung berücksichtigt.
Diese Besonderheiten stellen sicher, dass der erhöhte Schwierigkeitsgrad und der höhere Planungsaufwand, der bei der Arbeit mit dem Gebäudebestand entsteht, angemessen vergütet werden.
FAQ: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die Anrechenbaren Kosten sind die Honorarbasis. Sie umfassen die Kosten der Baukonstruktion (z. B. Rohbau, Dach, Fassade) und der technischen Anlagen (z. B. Heizung, Sanitär), deren Planung der Architekt oder Ingenieur übernimmt. Sie werden nach den Kostengruppen der DIN 276 ermittelt.
- Wichtig: Kosten für das Grundstück, Finanzierungskosten und Baunebenkosten (z. B. Genehmigungsgebühren) sind nicht anrechenbar
Das Architektenhonorar wird anhand der Kombination folgender vier Faktoren ermittelt:
- Anrechenbare Kosten: Die Basis des Honorars, bestehend aus den Baukosten der Teile, die der Planer beeinflusst (ohne Grundstück, Finanzierung etc.).
- Leistungsphasen (LPH): Der Umfang der beauftragten Leistungen (neun definierte Phasen, prozentual gewichtet).
- Honorarzone (Schwierigkeitsgrad): Die Einstufung des Bauvorhabens nach Komplexität und planerischen Anforderungen (Zonen I bis V).
- Vereinbarter Honorarsatz: Der zwischen Auftraggeber und Planer schriftlich festgelegte Satz, der sich idealerweise innerhalb der durch die HOAI vorgegebenen Spanne bewegt.
Durch das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019 und die daraufhin erfolgte Gesetzesanpassung sind die in der HOAI definierten Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich.
- Kernänderung: Honorare sind nun grundsätzlich frei verhandelbar und müssen nur noch schriftlich vereinbart werden.
- HOAI als Basis: Die Honorarordnung bleibt weiterhin die maßgebliche Berechnungsgrundlage und dient als Orientierungshilfe, um die Transparenz und die Leistungsbezogenheit der Honorarvereinbarung zu gewährleisten.
- Fehlende Vereinbarung: Wurde keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, gilt gesetzlich der sogenannte Basishonorarsatz, welcher in der Regel dem ehemaligen Mindestsatz entspricht.
Die Abrechnung der Nebenkosten ist im Gegensatz zum Grundhonorar nicht an die Prozentsätze der Leistungsphasen gebunden, muss aber ebenfalls vertraglich geregelt werden.
- Zwei Methoden:
- Nach Einzelnachweis: Die tatsächlichen Kosten (Reisekosten, Telefonate, Vervielfältigungen, Postversand etc.) werden gegen Vorlage von Belegen abgerechnet.
- Pauschale: Es wird vorab eine Pauschale (z. B. 5 % oder 10 % des Grundhonorars) für die Nebenkosten vereinbart. Dies vereinfacht die Abrechnung für beide Parteien.
- Achtung: Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist auf die Nebenkosten ebenfalls zu entrichten.
