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Widerspruch Nebenkostenabrechnung: Das Wichtigste für Mieter und Vermieter

Inhaltsverzeichnis

Gründe für einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

Jeder Mieter hat das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und Widerspruch dagegen einzulegen. Gründe für einen Widerspruch können sowohl formelle als auch inhaltliche/materielle Fehler sein.

Beispiele für formelle Fehler:

  • Unvollständige Anschrift des Mieters (sie muss inkl. der Wohnungslage (z.B. 1. Stock, links) angegeben werden)
  • Unvollständige Anschrift des Vermieters
  • Name des Ausfertigenden, Ort und Datum der Ausfertigung fehlen
  • Angabe des ordnungsgemäßen Abrechnungszeitraums fehlt oder ist nicht korrekt (12 Monate, sofern keine Zwischen-Endabrechnung wg. Mieterwechsels)
  • Vollständige, übersichtliche Aufstellung der Nebenkosten-Einzelpositionen, die abgerechnet werden, fehlt
  • Nennung der Gesamtkosten je Einzelpositionen fehlt
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüsssel fehlt
  • Die aus dem Verteilerschlüssel errechneten Einzelkosten je Einzelposition fehlen
  • Die Gesamtsumme aus der Nennung der Einzelkosten fehlt
  • Darstellung des resultierenden Mieteranteils der Nachzahlung/Erstattung ist nicht transparent

Beispiele für inhaltliche/materielle Fehler:

  • Ansatz und Höhe der Nebenkosten sind falsch
  • Nicht umlagefähige Positionen wurden berechnet
  • Fehlerhafte Berechnung (Rechenfehler z.B. in Verbindung mit dem Verteilerschlüssel)
  • Verwendung einer falschen Wohnfläche
  • Fehlerhafte beziehungsweise Nicht-Berücksichtigung/Nicht-Verrechnung der Vorauszahlungen

Im Mietrecht ist niedergelegt, dass der Mieter Anspruch auf eine fehlerfreie Nebenkostenabrechnung hat. Kann er nachweisen, dass sie formelle Fehler enthält, ist er berechtigt, die Bezahlung eines eventuellen Nachzahlungsbetrags komplett zu verweigern.

Anders verhält es sich bei inhaltlichen/materiellen Fehlern. Dann kann der Mieter diese Fehler reklamieren und auf Richtigstellung bestehen. Dennoch muss er im Einspruchszeitraum von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung den Nachzahlungsbetrag – eventuell mit dem Hinweis "unter Vorbehalt" – bezahlen.

So muss die Nebenkostenabrechnung formuliert sein

Erste Hinweise, wie eine Nebenkostenabrechnung aussehen muss, hat schon das oberste Gericht formuliert. Damit sie für eine Beanstandung durch den Mieter möglichst keine Angriffsfläche bietet, muss die Nebenkostenabrechnung "für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter verständlich sein" (BGH-Urteil vom 27.11.2002). In Stichworten heißt das, dass die Abrechnung klar, übersichtlich, vollständig und verständlich sein muss (BGH-Urteil vom 23.11.1981).

Es gilt daher für den Vermieter, vor dem Versenden der vermeintlich ordnungsgemäßen Abrechnung noch einmal sorgfältig zu prüfen, ob sie den oben genannten Kriterien gerecht wird und weder formelle, noch inhaltliche/materielle Fehler aufweist.

So sollte die Nebenkostenabrechnung versendet werden

Für den Versand der Abrechnung ist es dem Vernieter überlassen, auf welchem Weg er die Nebenkostenabrechnung seinem Mieter zukommen lässt. Hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Deshalb werden im Allgemeinen die Abrechnungen per normaler Briefpost versendet. Alternativ oder parallel ist auch der Versand per Fax oder per E-Mail (als PDF) erlaubt.

Ist jedoch damit zu rechnen, dass der Mieter "Schwierigkeiten" macht, sollte die Zustellung so erfolgen, dass sie bei Bedarf vor Gericht bewiesen werden kann. Ein probates Mittel bei Überschreiten der Zahlungsfrist und vor dem Einsatz von weitergehenden Maßnahmen ist es, den Mieter anzurufen und sich zu vergewissern, dass er die Abrechnung erhalten hat.

Erfolgt dann nach einer angemessenen Wartezeit noch immer keine Reaktion in Form eines Zahlungseingangs des Nachforderungsbetrags, sollte der Mieter sicherheitshalber zusammen mit der Mahnung erneut die Abrechnung zusenden, gegebenenfalls auf einem gerichtsfesten Weg (z.B. persönliche Zustellung mit Zeuge, Zustellung durch Gerichtsvollzieher).

Regeln für den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

Nach dem Versand der Nebenkostenabrechnung liegt der Ball im Spielfeld des Mieters. Nun muss er reagieren, entweder, indem er die eventuelle Nachforderung anstandslos bezahlt – bei ordnungsgemäßer Abrechnung ist der Zahlungstermin mit mindestens 30 Tagen nach Erhalt angegeben – oder der Mieter beanstandet die Abrechnung.

Meldet der Mieter mündlich Vorbehalte an, sollte der Vermieter ihn darauf hinweisen, dass er seine Einwände schriftlich an ihn senden soll, um eine verbindliche Grundlage für die Beurteilung der Reklamation zu haben. 

Darüber hinaus muss der Mieter Regeln einhalten, wie er korrekt Einspruch einlegt, so dass dieser rechtlich wirksam wird.

1. Regel: Einhaltung der Widerspruchsfrist. Unabhängig von den 30 Tagen der Zahlungsfrist bei einer Nachforderung hat der Mieter zwölf Monate Zeit nach Eingang der Nebenkostenabrechnung, Einspruch einzulegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Lässt er die Frist verstreichen, kann er die Abrechnung nicht mehr anfechten (Ausschlussfrist). Zu dieser Regelung gibt es für den Mieter folgende Ausnahmen:

  • Er erhielt vom Vermieter trotz Aufforderung keine Belegeinsicht im Einspruchszeitraum
  • Auch erhielt er keine Fotokopien zugesendet, für die der Mieter zahlungsbereit gewesen wäre
  • Im Widerspruchszeitraum war der Fehler in der Abrechnung für den Mieter noch nicht erkennbar
  • Der Mieter erhielt auf Anfrage vom Vermieter falsche Auskünfte
  • Er wurde im Widerspruchszeitraum schwer krank

2. Regel: Nennung von konkreten Gründen. Nur der Hinweis des Mieters, dass er mit der Abrechnung nicht einverstanden sei oder dass sie fehlerhaft sei – solche pauschalen Begründungen reichen für eine rechtswirksame Reklamation nicht aus.

3. Regel: Keine pauschale Vorankündigung. Auch eine erste pauschale Mitteilung des Mieters, er sei mit der Abrechnung nicht einverstanden und werde konkrete Gründe noch nennen, ist wirkungslos.

4. Regel: Bezahlung unter Vorbehalt. Dieser Zusatz hat keinerlei Wirkung, wenn nicht gleichzeitig konkrete Gründe für den Vorbehalt genannt werden.

5. Regel:  Fristverlängerung bei formalen Mängeln der Abrechnung. Formale Mängel machen eine Abrechnung insgesamt nichtig. Nur in diesem Fall braucht der Mieter eine eventuelle Nachzahlung nicht zu leisten. Voraussetzung: Der Mieter hat die formalen Mängel angemahnt und begründet. Sobald jedoch der Mieter eine nachfolgende formell ordnungsgemäße Abrechnung erhalten hat, beginnt die Zahlungs- und Einspruchsfrist von neuem.

6. Regel: Keine Fristverlängerung bei inhaltlichen/materiellen Fehlern. Auch bei einer begründeten Reklamation sollte der Mieter den Gesamtbetrag innerhalb der bestehenden Widerspruchsfrist begleichen – eventuell mit dem Hinweis: "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung". Zieht er eigenmächtig den strittigen Betrag vom Gesamtbetrag der Nachforderung ab, kann der Vermieter prüfen, inwieweit ein Mietkündigungsgrund vorliegt. Demgegenüber ist der Vermieter bei berechtigter Reklamation in jedem Fall verpflichtet die Nebenkostenabrechnung zu korrigieren und einen möglicherweise überbezahlten Nachforderungsbetrag zurückzuzahlen.

Tipp für Mieter

Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben (mit Rückschein) an den Vermieter. So können Sie im Streitfall beweisen, dass der Vermieter den Widerspruch wirklich erhalten hat.

Wichtig für Vermieter

Widerspricht der Mieter Ihrer Nebenkostenabrechnung, haben Sie nur bis zum Ende der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten Zeit, die Abrechnung zu korrigieren.

Widerspruch Nebenkostenabrechnung: Was ist zulässig, was nicht? – Praxis-Beispiele

Einwände von Mietern sollte der Vermieter stets ernst nehmen, auch wenn sie nicht formgerecht sind oder, spontan betrachtet, ungerechtfertigt sind. Es ist aus Vermietersicht immer die bessere Strategie, konziliant zu reagieren und mit dem reklamierenden Mieter zu reden. Vielfach beruht eine Reklamation auf Missverständnissen, die sich durch ein Gespräch ausräumen lassen.

Aber es gibt sowohl berechtigte Beanstandungen die vom Mieter unter Beachtung der oben genannten Regeln an den Vermieter herangetragen werden, als auch durchsichtige Manöver, um die Nachzahlung zu drücken oder zu verzögern.

Zu den häufigsten Beschwerden einige Tipps, wie der Vermieter damit am besten umgeht:

➢ Der "unbillige" Verteilerschlüssel besagt, dass dieser aus Sicht des Mieters ungerecht ist. Eine solche Reklamation sollte der Vermieter umfassend prüfen (lassen), denn davon ist jede Nebenkosten-Position betroffen, die mit diesem Schlüssel berechnet wurde. Außerdem sollte der Vermieter rasch handeln, damit die zwölfmonatige Forderungsfrist nicht verfällt. 

➢ Die Verweigerung der Nebenkosten-Vorauszahlung des Mieters ist als Druckmittel zulässig, wenn erstens die die Nebenkostenabrechnung formelle Fehler aufweist (s.o.) und somit insgesamt ungültig ist und zweitens nur so lange, wie keine neue, ordnungsgemäße Abrechnung dem Mieter vorliegt.

➢ Handelt es sich um die Reklamation von Einzelpositionen (inhaltliche/materielle Fehler) bleibt der Rest der Abrechnung voll gültig, mithin auch die zwölfmonatige Zahlungsfrist. Abhängig vom beanstandeten Nebenkosten-Posten kann der Vermieter in der Regel die Berechtigung des Betrags anhand von Rechnungen/Quittungen beweisen. Ist das nicht möglich, bleibt es dem Vermieter überlassen, ob er der Beanstandung statt gibt und die Abrechnung korrigiert oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt.          

➢ Ein Mieter nennt als Reklamationsgrund ein unwesentliches Detail der Abrechnung, zum Beispiel leicht gestiegene Kosten für Putzmittel zur Verfügung des Hausmeisters. Sehr häufig steckt dahinter der Irrglaube, dass die Reklamation aufschiebende Wirkung habe für die Bezahlung des gesamten Nachforderungsbetrags. Ein kurzes Schreiben mit Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts  in Verbindung mit der nachdrücklichen Zahlungsaufforderung sollte das Ansinnen erledigen können. Wenn nicht, kann der Vermieter auch massivere Konsequenzen androhen.

➢ Mancher, vielleicht im Mietrecht belesener Mieter reklamiert die Verletzung des "Gebots der Wirtschaftlichkeit". Damit ist gemeint, dass der Mieter verpflichtet ist, kostenbewusst zu wirtschaften bis hin dazu, wenn möglich und zumutbar, Kosten zu senken. Auch hier muss der Reklamierende anhand von konkreten Kostenvergleichen plausibel darlegen (BGH-Urteil von 2011, Az. VIII ZR 340/10), dass das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet wurde. Sollte der Mieter diese nicht einfache Begründung darlegen können, ist eine Korrektur der Abrechnung angeraten.

Nebenkostenabrechnung: Verjährung für Mieter und Vermieter

Die Schuldrechtsreform von 2002 besagt nach § 195 BGB, dass Nachforderungen und Erstattungsansprüche nach drei Jahren verjähren. Somit unterliegt der Anspruch des Mieters auf eine Nebenkostenabrechnung ebenso der Verjährung wie der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Verjährungsfrist für die Übermittlung einer Nebenkostenabrechnung an den Mieter wird vom Ende der Abrechnungsfrist gerechnet. Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (wenn eine wirksame Nebenkostenabrechnung übermittelt wurde).

    Die dreijährige Verjährungsfrist kann sich verlängern, sobald ein so genannter Hemmungstatbestand eintritt:

    • Zustellung eines Antrags auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung
    • Zustellung eines Mahnbescheids
    • Andauernde Verhandlungen zwischen Vermieter und Mieter über einen Zahlungsanspruch
    • Einreichung einer Klage

    Im Unterschied zur Hemmung, bei der die Verjährung nur verzögert wird, gibt es den eher seltenen Fall des "Neubeginns" wenn

    • gegenüber dem Mieter eine Vollstreckung beantragt oder vorgenommen wird  (§ 212 BGB)
    • der Mieter den Anspruch des Vermieters anerkennt und zum Beispiel eine Abschlagszahlung leistet

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    Nebenkostenabrechnung: Alles bezahlt, alles paletti? – Nicht immer!

    Ein Beispiel, das nicht selten vorkommt: Ein Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung an seinen Mieter gesendet, dieser hat die Nachforderung bezahlt. Beide Parteien halten die Sache für erledigt. Nun erhält der Vermieter unvermutet nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungs- und Zahlungsfrist noch eine Rechnung, die er an seinen Mieter als Umlage und Nachforderung weiterberechnet. Darf er das?

    Laut Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.11.2005 darf er das, wenn er dem Mieter gegenüber glaubhaft machen kann, dass die Rechnung zur Zeit der Endabrechnung noch nicht vorlag. In jedem Fall gilt, dass eine solche Nachforderung zulässig ist, wenn eine Rechnung verspätet, aber innerhalb der Abrechnungs- und Zahlungsfrist eingetroffen ist.

    Ein Hilfsmittel bei der Nebenkostenabrechnung ist eine Vorbehaltsklausel, mit dem Inhalt, dass bei verspätet eintreffenden, umlagefähigen Rechnungen Dritter, diese an den Mieter weiterberechnet werden können.

    Folgen des Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung

    Mieter brauchen keine Nachteile durch den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung zu erwarten, da er immer zu Gunsten von ihm entschieden wird: Sollte bei der Prüfung eine höhere Nachforderungssummer herauskommen als in der ursprünglichen Abrechnung vom Vermieter gefordert, muss der Mieter nur die niedrigere Forderung begleichen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass bei der zweiten Berechnung der Nebenkosten eine niedrigere Summe herauskommt. Die erste höhere Forderung ist dann hinfällig und der Mieter muss nur die neue, niedrigere Summe zahlen. Für Vermieter ist es deshalb umso wichtiger, bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung genau zu arbeiten.

    Muster Widerspruch Nebenkostenabrechnung zum kostenlosen Download

    Für Mieter hier das Wichtigste zum Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung auf einen Blick zusammengefasst:

    1. Legen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Nebenkostenabrechnung Widerspruch ein.
    2. Widersprechen Sie immer schriftlich, per Einschreiben (mit Rückschein). So können Sie im Falle eines Streits nachweisen, dass der Vermieter den Widerspruch wirklich erhalten hat.
    3. Begründen Sie ihren Widerspruch hinreichend, allgemeine Floskeln oder Behauptungen aufzustellen reicht nicht aus.
    4. Sie brauchen keine Nachteile durch den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung zu erwarten.

    Wie der Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung aussehen kann, können Sie dem folgenden Muster entnehmen:

    Vermieter ignoriert Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung: Was tun?

    Mieter haben verschiedene Möglichkeiten, wenn der Vermieter auf den Widerspruch nicht reagiert. Am wirksamsten ist die laufenden monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen so weit und so lange zurückhalten, bis der Vermieter dem Mieter eine formell und inhaltlich/materiell korrekte Nebenkostenabrechnung übermittelt (§ 273 BGB). Bei inhaltlichen/materiellen Fehlern ist die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes allerdings auf die Summe der beanstandeten materiellen Fehler begrenzt. Sind formelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung der Grund für den Widerspruch, darf der Mieter die gesamte Nebenkostenvorauszahlung zurückbehalten. Bleibt eine Reaktion des Vermieters trotzdem aus, kann der Mieter eine Klage in Betracht ziehen.

    FAQ: Häufige Fragen zu Widerspruch Nebenkostenabrechnung

    Wenn Sie als Mieter nicht einverstanden sind mit der Nebenkostenabrechnung, können Sie bei formellen und inhaltlichen/materiellen Fehlern Widerspruch einlegen. Ein Formeller Fehler kann zum Beispiel das Fehlen ihrer vollständigen Anschrift inklusive genauer Wohnungslage (z. B. 1. Stock, links) sein. Als inhaltlicher/materieller Fehler gilt beispielsweise die Verwendung einer falschen Wohnfläche oder nicht umlagefähiger Positionen.

    Um Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung einzulegen, haben Sie als Mieter nach Eingang der Abrechnung zwölf Monate Zeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach können Sie die Abrechnung nicht mehr anfechten.

    Der Widerspruch auf eine Nebenkostenabrechnung sollte folgende Punkte enthalten:

    • Adresse des Mieters, der den Widerspruch schreibt (inkl. Wohnungslage wie z. B. 1. Stock, links)
    • Adresse des Vermieters, an den der Widerspruch geht
    • Datum des Widerspruchs
    • Betreff: exakte Benennung der Nebenkostenabrechnung mit Datum, gegen die widersprochen wird
    • Widerspruchsformulierung
    • Begründung, weshalb und in welchen Positionen die Nebenkostenabrechnung falsch ist
    • Unterschrift
    • Anlagen

    Leider ist der Vermieter nicht verpflichtet, auf einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung zu reagieren. Es gibt somit auch keine Fristen, innerhalb derer der Vermieter reagieren muss. Kommt vom Vermieter keinerlei Rückmeldung, bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit die ganze Angelegenheit im Sande verlaufen zu lassen – nach drei Jahren ist alles verjährt (§ 195 BGB) – oder bei gravierenden Fehlern zu klagen.

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