Wissenswertes rund um die Nebenkostenabrechnung

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Aktualisiert: 20.05.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Die Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung) muss klar, vollständig und nachvollziehbar sein und alle umlagefähigen Kosten enthalten.
  • Vermieter sind verpflichtet, die jährliche Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen.
  • Mieter müssen eine Nachzahlung grundsätzlich innerhalb von ca. 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung leisten, sofern die Abrechnung korrekt ist.
  • Mieter haben das Recht, die Abrechnung zu prüfen und innerhalb von 12 Monaten Widerspruch einzulegen (§ 556 BGB).

Ist eine Nebenkostenabrechnung verpflichtend?

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Nebenkostenabrechnung, die juristisch korrekt Betriebskostenabrechnung heißt. Mieter haben ein Recht darauf, dass Sie eine ordentliche Abrechnung der einzelnen Posten und über ihre geleisteten Vorauszahlungen bekommen. Ausnahmen gibt es allerdings: Wenn im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale oder eine Inklusivmiete vereinbart ist, werden keine Vorauszahlungen fällig. Dann entfällt auch die Pflicht des Vermieters, eine Abrechnung zu erstellen.

Nebenkostenabrechnung: Welche Fristen müssen Vermieter und Mieter beachten?

Laut § 556, Abs. 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter in Textform eingetroffen sein. Eventuelle Belege sind lediglich zur Einsicht bereitzuhalten und müssen nicht mitgeschickt werden.

Der Begriff Abrechnungszeitraum wird häufig mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt. Das ist aber nicht korrekt. Der Vermieter kann jeden Turnus bestimmen wie beispielsweise von Oktober eines Jahres bis Ende September des Folgejahres. Entsprechend können vom Jahresende abweichende Fristen möglich sein. Wenn die Abrechnungsperiode beispielsweise am 30.06. endet, muss die Betriebskostenabrechnung bis zum 30.06. des Folgejahres vorliegen. Sollte der Vermieter diese Frist versäumen, darf der Mieter eventuelle Nachzahlungen verweigern. 

Nebenkostenabrechnung: Nachzahlung prüfen und Widerspruch einlegen

  • Guthaben oder Nachzahlungen müssen meist innerhalb von 30 Tagen ausgeglichen werden
  • Der Mieter muss eine Nachzahlung grundsätzlich auch bei geplantem Widerspruch zunächst bezahlen
  • Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ist möglich
  • Die Widerspruchsfrist beträgt 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung
  • Ein mündlicher Widerspruch ist zwar erlaubt, schriftlich jedoch deutlich empfehlenswerter
  • Der Vermieter kann innerhalb der Frist Fehler korrigieren oder Unklarheiten erläutern

Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Wann ist eine Änderung erlaubt?

Ergeben sich aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung hohe Nachzahlungen oder größere Guthaben, sollten die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen angepasst werden. Ziel ist es, zukünftige Nachzahlungen möglichst zu vermeiden und die Vorauszahlungen realistischer an die tatsächlichen Kosten anzupassen.

  • Eine Mitteilung in Textform genügt (z. B. Brief oder E-Mail)
  • Die neue Vorauszahlung gilt ab der nächsten Mietzahlung

Das gilt für Vermieter

  • Der Vermieter darf die Vorauszahlungen nach einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung erhöhen oder senken
  • Grundlage ist immer die letzte vorliegende Nebenkostenabrechnung
  • Eine Erhöhung „auf Verdacht“ wegen erwarteter Preissteigerungen ist nicht zulässig
  • Die Anpassung muss nachvollziehbar sein

Das gilt für Mieter

  • Auch Mieter können eine Anpassung verlangen
  • Sinnvoll ist dies vor allem bei regelmäßig hohen Nachzahlungen
  • Freiwillig höhere Vorauszahlungen können finanzielle Belastungen am Jahresende reduzieren

Welche Nebenkosten dürfen als Betriebskosten abgerechnet werden?

Bei der Frage, welche Betriebskosten auf Mieter umlegbar sind, gibt es mehrere Aspekte zu beachten:

  • Die Kosten müssen im Mietvertrag vereinbart sein
  • Sie müssen regelmäßig anfallen
  • Sie dienen dem laufenden Betrieb der Immobilie
  • Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss eingehalten werden

Die rechtliche Basis bildet § 2 der Betriebskostenverordnung. Nur dort ausdrücklich genannte Kostenarten dürfen überhaupt als Betriebskosten abgerechnet werden. Fehlt eine Position im Mietvertrag oder in der BetrKV, muss der Vermieter die Kosten selbst tragen.

 

Typische umlagefähige Betriebskosten im Überblick

Zu den häufigsten umlagefähigen Nebenkosten gehören:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung und Abwasser
  • Heizkosten inkl. Brennstoffe
  • Warmwasserversorgung
  • Aufzugskosten
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung (Treppenhaus, Außenanlagen etc.)
  • Schornsteinfeger
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherung
  • Hausmeisterkosten
  • Gemeinschaftseinrichtungen für Wäschepflege
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Betriebskosten 
Hinweis
  • Hausmeisterkosten dürfen nur anteilig umgelegt werden. Tätigkeiten wie Reparaturen oder Verwaltung gehören nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.

  • Seit Mitte 2024 dürfen Kosten für gemeinschaftliche Kabel-TV-Verträge nicht mehr automatisch über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

Verteilerschlüssel bei der Nebenkostenabrechnung einfach erklärt

Bei der Umlage von Betriebskosten auf die einzelnen Mieter können verschiedene Verteilerschlüssel verwendet werden. In der Praxis gibt es dabei nur wenige starre gesetzliche Vorgaben – entscheidend ist, dass die Verteilung sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt.

Übliche Verteilerschlüssel:

  • Personenzahl: sinnvoll z. B. bei Wasser- oder Müllkosten
  • Wohnfläche: häufig bei Grundsteuer, Versicherungen oder Hauswartkosten
  • Verbrauch: vor allem bei Heiz- und Warmwasserkosten

Wichtige Grundsätze:

  • Der Verteilerschlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein oder gesetzlich zulässig sein
  • Die Kostenverteilung muss dem Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen
  • Heizkosten sind in der Regel mindestens zu 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen

Leerstand und Sonderfälle

  • Leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf andere Mieter umgelegt werden
  • Kosten für Leerstand trägt grundsätzlich der Vermieter
  • Kosten durch individuelles Fehlverhalten (z. B. Ungezieferbefall) dürfen dem Verursacher zugeordnet werden
Hinweis

Tipp für Vermieter:

Ein Mietkonto erleichtert die Nebenkostenabrechnung und spart Zeit bei der Steuererklärung

FAQ - Nebenkostenabrechnung

Ja. Wenn im Mietvertrag Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart wurden, muss der Vermieter eine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen.

Vermieter müssen:

  • die Abrechnung jährlich erstellen
  • alle umlagefähigen Kosten nachvollziehbar auflisten
  • gesetzliche Fristen einhalten (12 Monate nach Abrechnungszeitraum)

Nur Kosten, die im Mietvertrag vereinbart und in der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) aufgeführt sind, dürfen umgelegt werden.

Bei einer Nebenkostenabrechnung Eigentumswohnung erfolgt die Abrechnung meist nach dem Hausgeld und dem Verteilerschlüssel der Eigentümergemeinschaft.

Nein, Mieter können eine fehlerhafte Abrechnung prüfen lassen und innerhalb von 12 Monaten Widerspruch einlegen.

 

 

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