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Sind Fenster Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Inhaltsverzeichnis

Fenster in Eigentumswohnungen: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 5 Abs. 2) sind Außenfenster einer Wohnung kein Sonder-, sondern Gemeinschaftseigentum; gehören also nicht dem Wohnungseigentümer, sondern der Wohneigentümergemeinschaft:

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, sind laut Rechtsprechung ungültig. Somit sind Fenster auch dann Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in einer Teilungserklärung etwas anderes stehen sollte.

Wichtige Regel bei Fenster-Tausch und -Reparatur in Eigentumswohnungen

Wenn Sie als Wohnungseigentümer die Außenfenster Ihrer Wohnung renovieren oder austauschen möchten, müssen Sie zunächst einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen, da die Fenster Gemeinschaftseigentum sind.

Diese Regelung gilt auch für Änderungen an

  • Verglasungen,
  • Fensterrahmen,
  • Fenstersimsen außen,
  • Fensterbänken außen,
  • Außenjalousien,
  • Außenmarkisen,
  • Fensterläden,
  • und Rollläden.

Fensterbänke und Fenstersimse, die nach innen gerichtet sind, zählen zum Sondereigentum, Sie können als Wohnungseigentümer also selbst darüber bestimmen – ohne Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Wer zahlt die Fenster-Instandhaltung bei Eigentumswohnungen?

Da Fenster und einzelne, damit zusammenhängende Elemente, wie sie im Abschnitt zuvor aufgezählt sind, zum Gemeinschaftseigentum zählen, sind deren Austausch oder Änderungen von allen Eigentümern gemeinsam zu zahlen. Jeder zahlt so viel, wie es seinen Miteigentumsanteilen entspricht. An dieser Regelung gab es vor der WEG-Reform 2020 nichts zu rütteln.

Seit 1. Dezember 2020 ist jedoch eine abweichende Vereinbarung möglich: Die Eigentümerversammlung kann mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Kosten für die Erhaltung von Fenstern immer nur auf die Eigentümer der jeweils betroffenen Wohnungen verteilt werden. So sieht es WEG § 16 Abs. 2 Satz 2 vor:

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Auch in einer Teilungserklärung kann eine solche abweichende Verteilung vereinbart werden

Achtung! Selbst wenn Sie für den Erhalt der Fenster Ihrer Wohnung selbst zahlen müssen, bestimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Art der Erhaltung. Das bedeutet, die Gemeinschaft entscheidet beispielsweise über das Rahmenmaterial bei neuen Fenstern oder über die Farbe eines neuen Anstrichs.

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