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Wohneigentümer haben das Recht auf eine eigene Ladestation für E-Autos

Inhaltsverzeichnis

Das Wohnungseigentumsgesetz im Wandel der Zeit

Bereits im Jahr 1951 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verabschiedet, um den damals dringend benötigten Wohnungsbau zu stärken und breiten Bevölkerungsteilen die Möglichkeit zu bieten, selbst Immobilieneigentümer zu werden. Diese Ziele sind auch heute noch aktuell – in Deutschland wurden im vergangenen Jahr (2020) zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder mehr als 300.000 Wohnungen neu gebaut.

Allerdings haben sich die gesellschaftlichen, umweltpolitischen und technischen Rahmenbedingungen seit damals stark verändert. Besonders die Folgen des Klimawandels und Diskussionen um klimapolitische Maßnahmen bestimmen die Debatte. Durch den Einsatz und Ausbau von Elektromobilität als alternative Antriebsart zum Benzinmotor soll der CO2-Austoß durch Autoabgase in den kommenden Jahren deutlich verringert werden. Die aktuellen Prognosen in puncto E-Mobilität belaufen sich auf über 11 Millionen zugelassene Elektro-Fahrzeuge bis zum Jahr 2030. Im Vergleich: Zum 1. Januar 2021 waren es gerade einmal rund 300.000 zugelassene E-Autos, allerdings mit deutlicher Tendenz zum Anstieg. 

Um diese Menge an E-Fahrzeugen künftig überhaupt zu ermöglichen, wurden die entsprechenden Anpassungen im Wohnungseigentumsgesetz vorgenommen. Die Gesetzesreform ist bereits seit 1. Dezember 2020 in Kraft und soll vor allem die Entscheidungsfindung der Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen erleichtern, indem eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nun beschlusskräftig ist. Dadurch sollen verschiedene Maßnahmen vorangetrieben werden, dazu zählen die Förderung von

  • Elektromobilität
  • Barrierefreiheit
  • energetisch-nachhaltiger Sanierung und Modernisierung
  • Einbruchschutz
  • moderner Telekommunikationstechnik (Glasfasernetz).

WEG: Gesetzlicher Anspruch auf das Anbringen einer Ladestation für E-Autos

Um diese Maßnahmen umzusetzen, sind Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum notwendig, wie beispielsweise der Anschluss einer E-Ladestation an den Verteilerkasten der Eigentümergemeinschaft. Dies musste bisher als bauliche Veränderung in der Eigentümerversammlung mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden. Seit der WEG-Reform hat jeder Eigentümer grundsätzlich das Recht, auf dem Grundstück oder in der (Tief-)Garage eine Ladestation für Elektrofahrzeuge anzubringen. Dieser gesetzlich verankerte Anspruch soll ein Anreiz für Eigentümer und Mieter sein, ohne die Hürde der Eigentümerversammlung ein eigenes Elektroauto unterhalten zu können.

Doch Vorsicht: Als Eigentümer oder Mieter haben Sie zwar den grundsätzlichen Anspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit, allerdings dürfen Sie die Anbringung nicht durchführen, ohne die Eigentümerversammlung vorher zu informieren. So kann die Eigentümergemeinschaft den Antrag zwar nicht ablehnen, muss aber die Maßnahme trotzdem formell beschließen.

Der Anspruch auf eine Lademöglichkeit kann grundsätzlich jederzeit geäußert werden und die Miteigentümer dürfen nur noch über die Ausführung mitentscheiden, ob die Maßnahme auf Kosten der Gemeinschaft durchgeführt wird und allen Eigentümern Nutzungsrechte eingeräumt werden. Ansonsten trägt der Antragsteller die Installationskosten und bekommt dadurch das alleinige Recht auf die Nutzung der Ladestation. Ebenso dürfen Mieter nach Genehmigung durch den Vermieter an ihrem Parkplatz oder Stellplatz in der Tiefgarage eine Elektroladestation anbringen, wobei auch sie die Kosten selbst tragen müssen. Eine Wandladestation für Elektroautos oder auch kurz „Wallbox“ genannt, ist eine Ladesäule, die an einer Wand oder Säule des Gebäudes beziehungsweise Grundstücks befestigt wird.

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5 Hinweise für die Installation einer E-Ladestation

  • Wandladestationen werden über eine separate Zuleitung an die Haustechnik angeschlossen.
  • Lassen Sie diese durch einen Elektro-Fachbetrieb vorab prüfen, da nicht alle Hausanschlüsse für den höheren Stromfluss der Ladestation infrage kommen.
  • Wallboxen mit mehr als 11 Kilowatt Ladeleistung müssen erst durch den Netzbetreiber genehmigt werden.
  • Die Selbst-Installation einer Ladestation ist nicht zulässig!
  • Die Anbringung muss durch einen zertifizierten Elektroinstallateur/Elektroinstallationsbetrieb vorgenommen werden. Dieser haftet für die fachgerechte Anbringung und meldet die Ladestation bei Ihrem Netzbetreiber an.

Wie ist die Ladestation für Elektroautos versichert?

Eine E-Ladestation, ob genehmigungspflichtig oder nicht, steht grundsätzlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorhandenen Versicherungsschutz Ihrer Immobilie und benötigt keinen speziellen Versicherungsschutz. Denn eine Wandladestation stellt kein gefahrenerhöhendes Risiko in der Wohngebäudeversicherung dar und gilt als Gebäudebestandteil, der fest mit dem Haus verbunden ist, als mitversichert. 

Der Unterschied zwischen Wohngebäude- und Hausratversicherung:

Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung
Versichert ist alles, was mit dem Haus fest verbunden ist (dazu zählt unter anderem auch die Einbauküche).  
Versichert sind alle Gegenstände, die nicht fest im Haus eingebaut sind (Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände).  

Das Risiko von Gebäude-Brandschäden durch die Ladestation ist meist über die Feuerversicherung als Baustein der Wohngebäudeversicherung ebenso mitversichert. Für Wohngebäudeversicherungen, bei denen E-Ladestationen besondere Berücksichtigung finden sollen, bietet die Versicherung den Zusatzbaustein „Haustechnik“ als versicherte Gefahr an. Dagegen sind Elektrofahrzeuge und E-Bikes vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen. Im Schadenfall greift die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, die – wie für alle Fahrzeuge – gesetzlich vorgeschrieben ist.

Werden Ladestationen für E-Autos gefördert?

Da der Umstieg auf ein Elektroauto durch den vergleichsweise hohen Fahrzeug-Kaufpreis und aufgrund der zusätzlichen Kosten einer Ladestation aktuell noch recht teuer ist, fördert die Bundesregierung den Einbau privater E-Ladestationen. So können Privatpersonen, Mieter und Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen und Bauträger einen Antrag auf Förderung bei der Kfw Bankengruppe über das Zuschussportal stellen. 

Pro Ladepunkt beträgt der Zuschuss pauschal 900 Euro. Ein „Ladepunkt“ ist dabei als ein Gerät definiert, mit dem Sie ein Elektroauto (nicht mehrere gleichzeitig) aufladen können. Hat eine Ladestation mehrere Ladepunkte, so erhalten Sie 900 Euro je Ladepunkt. 

Für die Bewilligung des Antrags gelten einige Auflagen:

  1. Die Ladestation/Wallbox muss eine Normal-Ladeleistung von 11 Kilowatt aufweisen.
  2. Der Strom muss aus erneuerbaren Energien gewonnen werden - und zwar zu 100 Prozent.
  3.  Die Ladestation/Wallbox muss intelligent und steuerbar sein, das heißt sie muss über Internet, Bluetooth oder WLAN-Zugriff verfügen sowie über einen integrierten Stromzähler.

Der Zuschuss kann beantragt werden, solange die Fördermittel von insgesamt 400 Mio. Euro zur Verfügung stehen (Ausschüttung nach Reihenfolge der Antragsstellung). Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine Ladestation gewerblich nutzen möchten, wie zum Beispiel zum Laden von Dienstfahrzeugen.

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