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Was versteht man unter einer Brandwand?

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Brandwand?

Eine Brandwand ist eine speziell beschaffene Wand, die im Brandfall die Ausbreitung des Brandes, sprich das Übergreifen von Rauch und Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile, ausreichend lange verhindern soll. Die Brandwand selbst muss auch bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung durch den Brand wie dem Einsturz einer Decke für eine gewisse Dauer standsicher bleiben.

Brandwände werden je nach Lage in zwei Arten unterschieden:

  • Innere Brandwände: Wände zur Unterteilung eines Gebäudes in verschiedene Brandabschnitte
  • Äußere Brandwände: Gebäudeabschlusswände, die als Brandwand ausgebildet sind

Alternative Begriffe für Brandwand sind Brandschutzwand, Brandmauer, Feuerschutzwand und Feuerwand.

Wann ist eine Brandwand nötig?

Wann Brandschutzwände erforderlich werden, ist in der Musterbauordnung Paragraf 30 Absatz 2 (§ 30 Abs. 2 MBO) beschrieben:

  • Innere Brandwände sind bei größeren Gebäuden gefordert, um diese in verschiedene Brandabschnitte zu unterteilen. Laut § 30 Abs. 2 Satz 2 MBO darf der Abstand zwischen zwei Brandwänden maximal 40 Meter betragen. Für landwirtschaftlich genutzte Gebäude gibt § 30 Abs. 2 Satz 3 MBO vor, dass die Brandabschnitte höchstens 10.000 Kubikmeter Bruttorauminhalt umfassen dürfen. Dient ein Gebäude sowohl Wohn- als auch landwirtschaftlichen Zwecken, müssen der Wohnteil und der landwirtschaftlich genutzte Teil ebenfalls durch eine innere Brandwand voneinander getrennt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 4).
  • Äußere Brandwände sind bei zusammengebauten Gebäuden notwendig sowie bei voneinander getrennt gebauten Gebäuden, wenn die Gebäudeabschlusswände an oder mit einem Abstand von unter 2,50 Metern gegenüber der Grundstücksgrenze gebaut werden – es sei denn, der Abstand zu bestehenden benachbarten Gebäuden beträgt mindestens fünf Meter oder es ist sicher, dass bei einer künftigen benachbarten Bebauung die fünf Meter Mindestabstand eingehalten werden (§ 30 Abs. 2 Satz 1). Bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit weniger als 50 Kubikmeter Bruttorauminhalt sind ebenfalls keine Brandwände notwendig (§ 30 Abs. 2 Satz 1). Zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden hingegen schon (§ 30 Abs. 2 Satz 4).

Unter bestimmten Voraussetzungen können anstelle von Brandwänden auch andere Wände ausgebildet werden. Diese müssen jedoch bestimmte in den Landesbauordnungen (LBO) vorgeschriebene Anforderungen erfüllen, wie beispielsweise bezüglich der Feuerwiderstandsdauer.

Wichtig Für Sonderbauten gelten teilweise ganz andere Regeln bezüglich Brandwänden. So sind zum Beispiel in Produktions- und Lagerhallen oftmals größere Brandabschnitte erlaubt. In Hochhäusern hingegen müssen in der Regel sogar die Wände von Treppenräumen als Brandwände ausgeführt werden.

Wie muss eine Brandwand ausgeführt werden?

Die Anforderungen an Brandwände sind in § 30 MBO festgelegt. Hier einige Aspekte daraus:

  • Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein (§ 30 Abs. 3 MBO), damit bei einstürzenden Decken oder anderen Bauteilen ihre Standsicherheit gewährleistet ist.
  • Brandwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A1 oder A2 bestehen (§ 30 Abs. 3 MBO).
  • Brandwände müssen in der Regel in allen Geschossen übereinander angeordnet sein und bis zur Bedachung durchgehen (§ 30 Abs. 4 MBO), sodass keine Lücken in den Brandwänden entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch versetzt angeordnete Brandwände möglich (§ 30 Abs. 4 MBO).
  • Brandwände müssen 30 Zentimeter über die Bedachung geführt werden. Alternativ können sie mit einer zu beiden Seiten 50 Zentimeter auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abschließen. Dachteile, die darüber hinweggeführt werden, dürfen nicht brennbar sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 müssen die Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut geführt werden. Sollten Hohlräume verbleiben, sind diese komplett mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen (§ 30 Abs. 5 MBO).
  • Sind Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck aneinandergrenzen, durch eine Brandwand zu trennen, muss die Brandwand von der inneren Ecke mindestens fünf Meter entfernt sein. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke größer als 120 Grad ist oder mindestens eine Außenwand auf fünf Meter Länge öffnungslos ist und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 muss mindestens eine der Außenwände öffnungslos und hochfeuerhemmend ausgebildet sein.
  • Bauteile, die über die Brandwände hinweggeführt werden, müssen ebenfalls aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (§ 30 Abs. 7 MBO).
  • Gebäudeabschlusswände als Brandwände dürfen keine Öffnungen haben (§ 30 Abs. 8 MBO).
  • Innere Brandwände dürfen Öffnungen haben. Diese müssen allerdings auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe begrenzt sein und besonderen Anforderungen entsprechen, sodass die Wand im Brandfall zuverlässig abschottet (§ 30 Abs. 8 MBO).
Gut zu wissen Öffnungen in Dächern sind laut § 32 MBO so anzuordnen, dass der Brand nicht auf andere Gebäudeteile oder Gebäude übertragen werden kann. Deshalb müssen Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen im Dach mindestens 1,25 Meter von den Brandwänden entfernt sein, wenn diese nicht mindestens 30 Zentimeter über das Dach hinausragen. Für Dachgauben und andere Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen gilt die gleiche Abstandsregelung, sofern sie nicht durch Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
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