Zugewinngemeinschaft Haus: Alle Infos für Alleineigentümer
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Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist eine der drei Güterstände, die das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ehe vorsieht. Der Güterstand legt fest, wie die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern geregelt sind. Für die Zugewinngemeinschaft muss keine spezielle vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Sie gilt automatisch für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern kein anderer Güterstand vertraglich festgelegt wurde (§ 1363 Abs. 1 BGB, § 6 LPartG). Das jeweilige Vermögen, das die Eheleute mit in die Ehe bringen, bleibt in diesem Fall während der Ehe getrennt, wird also nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das Gleiche gilt für Vermögen, das ein Ehepartner nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Außerdem haften die Ehepartner nicht für die Schulden des jeweils anderen. Endet die Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn hat gegenüber dem anderen Ehepartner einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zusammengefasst
- Getrennte Vermögen: Alles, was den Eheleuten vor der Heirat jeweils gehört hat, bleibt auch anschließend jeweils Eigentum des Einzelnen (§ 1363 Abs. 2 BGB) und jeder verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst.
- Keine Übernahme von Schulden: Keiner der Ehepartner haftet für die Schulden, die der andere mit in die Ehe bringt oder währenddessen alleine verursacht.
- Zugewinnausgleich am Ende: Wurde während der Ehe ein Zugewinn erzielt, muss der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn am Ende der Ehe seinem Partner einen Zugewinnausgleich zahlen.
Welche Güterstände gibt es noch?
| Güterstand | Kurz erklärt |
|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) | Der gesetzliche Güterstand, wenn kein Ehevertrag besteht. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens. Bei einer Scheidung wird nur der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen. |
| Gütertrennung (§ 1414 BGB) | Muss notariell vereinbart werden. Jeder Ehepartner behält sein Vermögen und den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs. Ein Zugewinnausgleich findet bei der Scheidung nicht statt. |
| Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) | Ebenfalls nur mit Ehevertrag möglich. Das Vermögen beider Ehepartner wird grundsätzlich gemeinsames Vermögen. Bei einer Scheidung wird dieses gemeinschaftliche Vermögen aufgeteilt. Diese Form ist heute eher selten. |
| Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§§ 1519 ff. BGB) | Sonderform der Zugewinngemeinschaft für grenzüberschreitende Ehen. Das Vermögen bleibt getrennt, beim Zugewinnausgleich gelten jedoch besondere Regelungen, etwa für Wertsteigerungen von Immobilien oder Ausgleichsansprüche. |
Wem gehört was in der Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt. Die Heirat führt nicht automatisch dazu, dass das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer des Vermögens, das er vor der Ehe besaß, sowie von Vermögenswerten, die er während der Ehe allein erwirbt oder erbt (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Besitzt ein Ehepartner bereits vor der Hochzeit eine Immobilie, bleibt er auch nach der Eheschließung alleiniger Eigentümer – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auch eine geerbte Immobilie oder ein allein gekaufter Vermögenswert während der Ehe gehört weiterhin nur dem jeweiligen Ehepartner.
Anders ist es, wenn Ehepartner gemeinsam Vermögen erwerben. Kaufen beide beispielsweise zusammen ein Haus und werden beide im Grundbuch eingetragen, entsteht gemeinsames Eigentum.
Wem gehört das Geld auf dem Gemeinschaftskonto nach der Trennung?
Auch in einer Zugewinngemeinschaft kann ein gemeinsames Girokonto bestehen. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gehört grundsätzlich beiden Ehepartnern gemeinsam. Bei einer Trennung oder Scheidung wird das vorhandene Guthaben in der Regel zu gleichen Teilen aufgeteilt – unabhängig davon, wer das Geld eingezahlt oder erwirtschaftet hat.
Wer darf was in einer Zugewinngemeinschaft?
Auch in der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen selbst. Allerdings gibt es einige gesetzliche Einschränkungen:
- Haushaltsgegenstände: Über gemeinsam genutzte Haushaltsgegenstände darf ein Ehepartner nur mit Zustimmung des anderen verfügen (§ 1369 BGB), zum Beispiel ein gemeinsam genutztes Auto verkaufen.
- Gesamtes Vermögen: Möchte ein Ehepartner über nahezu sein gesamtes Vermögen verfügen, benötigt er die Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB). Das kann auch den Verkauf einer allein gehörenden Immobilie betreffen, wenn diese den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht.
- Nießbrauch oder Wohnrecht: Die Zustimmung des Ehepartners kann erforderlich sein, wenn durch die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs ein wesentlicher Teil des Vermögens betroffen ist.
- Grundschuld: Ist eine Immobilie der wesentliche Vermögenswert eines Ehepartners, kann auch die Belastung mit einer Grundschuld die Zustimmung des anderen erforderlich machen.
Die Regelungen sollen verhindern, dass ein Ehepartner während der Ehe das gemeinsame wirtschaftliche Fundament einseitig gefährdet.
Wer haftet für Schulden in der Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt. Deshalb haftet grundsätzlich jeder Ehepartner nur für eigene Schulden. Schulden, die ein Partner vor oder während der Ehe allein aufgenommen hat, müssen nicht automatisch vom anderen übernommen werden.
Anders sieht es aus, wenn Schulden gemeinsam verursacht oder vertraglich vereinbart wurden.
|
Gemeinsame Kredite und Darlehen Nehmen beide Ehepartner beispielsweise gemeinsam einen Kredit für den Hauskauf auf und unterschreiben den Vertrag, haften sie gegenüber der Bank als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Die Bank kann die vollständige Rückzahlung von jedem der beiden Ehepartner verlangen. |
Schulden auf dem Gemeinschaftskonto Für einen überzogenen Betrag auf einem gemeinsamen Girokonto haften beide Ehepartner gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer die Schulden verursacht hat. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein Partner ohne Wissen des anderen erhebliche Schulden verursacht hat. |
Weitere Fälle gemeinsamer Haftung
Auch in folgenden Situationen können beide Ehepartner für Verbindlichkeiten verantwortlich sein:
- Mietvertrag: Unter bestimmten Umständen kann ein Ehepartner auch dann für Verpflichtungen aus einem Mietvertrag haften, wenn er den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat. Entscheidend ist, ob er nach außen wie ein Mieter auftritt.
- Geschäfte zur Deckung des Familienbedarfs (§ 1357 BGB): Während einer intakten Ehe kann ein Ehepartner durch alltägliche Geschäfte für den gemeinsamen Lebensbedarf mitverpflichtet werden, beispielsweise bei Haushaltsanschaffungen. Nach einer Trennung gilt diese automatische Mitverpflichtung jedoch nicht mehr.
Wann endet die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft endet in der Regel mit der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder dem Tod eines Ehepartners. Es kann aber auch etwas anderes vertraglich vereinbart werden. Zudem ist es möglich, beim Familiengericht eine vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen.
Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufheben
Gemäß § 1385 BGB kann ein Ehepartner die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn:
- die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
- eine erheblich Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, weil Handlungen der in § 1365 oder 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind
- der andere Ehegatte längere Zeit wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
- der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den Antragsteller über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Kann man die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen?
Ja, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann individuell angepasst werden. Dazu muss ein Notar einen entsprechenden Ehevertrag aufsetzen, in dem die Zugewinngemeinschaft modifiziert wird. Folgende Anpassungen können zum Beispiel vorgenommen werden:
- Der Zugewinnausgleich wird auf den Todesfall beschränkt: Soll der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten, bedeutet das, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt.
- Der Wert des Anfangsvermögens wird festgelegt: Dadurch können spätere Streitigkeiten bezüglich des Anfangsvermögens vorgebeugt werden.
- Die Mindestdauer der Ehe wird festgelegt: Ein finanzieller Ausgleich findet nur statt, wenn die Ehe für die festgelegte Mindestdauer Bestand gehabt hat. Tipp: Knüpfen Sie diese Regelung an eine Kinderklausel, die festlegt, dass ab Geburt eines Kindes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt. So können Sie sicherstellen, dass der, der sich um die Kindererziehung kümmert, keine finanziellen Nachteile hat, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird verglichen, wie viel Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat.
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz als Geldzahlung ausgleichen (§ 1378 BGB). Vermögensgegenstände werden dabei nicht direkt geteilt.
Für die Berechnung werden das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen bei Beendigung der Ehe gegenübergestellt. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dabei grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn bezeichnet den Vermögenszuwachs, den ein Ehepartner während der Ehe erzielt hat (§ 1373 BGB). Für die Berechnung werden das Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung miteinander verglichen.
Die Formel lautet:
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, muss er die Hälfte dieser Differenz als Zugewinnausgleich ausgleichen (§ 1378 BGB). Der Ausgleich erfolgt in der Regel durch eine Geldzahlung, nicht durch die Aufteilung einzelner Vermögensgegenstände.
AnfangsvermögenZum Anfangsvermögen gehört das Vermögen, das ein Ehepartner bei der Eheschließung besitzt – abzüglich bestehender Schulden (§ 1374 BGB). Auch während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, da sie grundsätzlich nicht als gemeinsam erwirtschafteter Zugewinn gelten. |
EndvermögenDas Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1375, 1384 BGB) – ebenfalls abzüglich bestehender Verbindlichkeiten. Erbschaften und Schenkungen werden dabei nicht vollständig berücksichtigt. In den Zugewinn fällt nur eine mögliche Wertsteigerung während der Ehe ein. |
1. Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich bei einer Ehe ohne Haus
|
Anfangsvermögen |
Endvermögen |
Zugewinn |
|
|
Ehepartner 1 |
12.000 € |
30.000 € |
30.000 € - 12.000 € = 18.000 € |
|
Ehepartner 2 |
5.000 € |
9.000 € |
9.000 € - 5.000 € = 4.000 € |
|
Differenz zwischen beiden Zugewinnen |
18.000 € - 4.000 € = 14.000 € |
||
|
Zugewinnausgleich |
14.000 € / 2 = 7.000 € |
In diesem Rechenbeispiel muss der Ehepartner 1 dem Ehepartner 2 einen Zugewinnausgleich von 7.000 Euro zahlen.
2. Rechenbeispiel: Zugewinnausgleich Haus, ein Ehepartner ist Alleineigentümer
Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Ehepartner 1 ist im Grundbuch als Alleineigentümer für das Haus eingetragen, in dem beide gelebt haben. Während der Ehe haben sie das Haus modernisieren lassen, wodurch der ursprüngliche Hauswert gestiegen ist. Ehepartner 2 hat somit Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Um die Anteile zu ermitteln, die beiden Scheidungspartnern zusteht, muss das Anfangsvermögen des Hauses vom Endvermögen abgezogen und die so berechnete Wertsteigerung (der Zugewinn) halbiert werden.
|
Anfangsvermögen des Hauses: |
600.000 € |
|
Endvermögen des Hauses: |
760.000 € |
|
Wertsteigerung bzw. Zugewinn: |
760.000 € - 600.000 € = 160.000 € |
|
Zugewinnausgleich: |
160.000 € / 2 = 80.000 € |
Ehepartner 2 kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs für das Haus eine Geldforderung in Höhe von 80.000 Euro von Ehepartner 1, dem Alleineigentümer des Hauses, verlangen.
Wann wird der Zugewinnausgleich ausgezahlt?
Der Zugewinnausgleich wird ausgezahlt, wenn die Ehe endgültig geschieden wurde. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine Auszahlung vor der Scheidung beantragt werden. Der Ehepartner, der die Ausgleichszahlungen leisten muss, darf vorher nichts unternehmen, was seine Zahlungsfähigkeit gefährdet.
Ist ein geerbtes Haus Zugewinn?
Erbt ein Ehepartner während der Ehe ein Haus oder erhält eine Immobilie durch Schenkung, zählt der ursprüngliche Wert der Immobilie nicht zum Zugewinn. Das geerbte oder geschenkte Haus wird dem Anfangsvermögen des Ehepartners zugerechnet. Bei einer Scheidung hat der andere Ehepartner daher grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Ausgleich des Immobilienwerts, sofern sich der Wert der Immobilie während der Ehe nicht verändert hat.
Anders sieht es bei einer Wertsteigerung der Immobilie aus: Wird das Haus beispielsweise modernisiert, ausgebaut oder steigt der Verkehrswert durch die allgemeine Marktentwicklung, kann dieser Wertzuwachs als Zugewinn berücksichtigt werden. Der andere Ehepartner kann dann einen Anspruch auf die Hälfte dieser Wertsteigerung haben.
Verkehrswertgutachten schafft Klarheit
Um den tatsächlichen Wertzuwachs einer geerbten Immobilie zu ermitteln, kann ein Verkehrswertgutachten durch einen Immobiliensachverständigen sinnvoll sein. Der Gutachter stellt den aktuellen Immobilienwert fest und kann nachvollziehbar berechnen, welcher Anteil der Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich einfließt.
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Was gilt für den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner stirbt?
Stirbt ein Ehepartner, steht dem hinterbliebenen Ehepartner ein Zugewinnausgleich zu. Wie hoch dieser Zugewinnausgleich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Nimmt der Hinterbliebene das Erbe an und sind Kinder vorhanden, steht ihm ein Viertel der Erbmasse zu. Dazu erhält er als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1). Insgesamt steht ihm also die Hälfte der Erbmasse zu. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).
- Schlägt der hinterbliebene Ehepartner das Erbe aus und sind Kinder vorhanden, hat er Anspruch auf den konkret berechneten Zugewinn und gegebenenfalls ein Achtel der Erbmasse als Pflichtteil. Dieser Weg ist dann lohnenswerter, wenn der Zugewinn das wesentliche Ehevermögen darstellt.
Wie kann man Zugewinn reduzieren?
Eine gezielte Vermögensverschiebung oder das Verstecken von Vermögenswerten, um den Zugewinnausgleich zu verringern, ist nicht erlaubt. Werden Vermögenswerte verschenkt oder größere Ausgaben nur zur Vermögensminderung getätigt, kann dies als illoyale Vermögensminderung (§ 1375 BGB) gewertet werden. Das verschwendete Vermögen wird dann bei der Berechnung trotzdem berücksichtigt.
Um den Zugewinnausgleich rechtmäßig zu beeinflussen, sind vor allem die gesetzlichen Stichtage wichtig:
- Für die Berechnung des Endvermögens zählt der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird.
- Vermögenswerte, die erst nach diesem Stichtag erworben werden, fließen grundsätzlich nicht mehr in den Zugewinnausgleich ein.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, die Vermögensaufteilung korrekt zu planen und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
Was passiert, wenn man den Zugewinnausgleich nicht zahlen kann?
Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft, während der Ehezeit gemeinsam erworbenes Vermögen am Ende der Ehe zu teilen, hört sich einfach und gerecht an. Die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung in Geldform kann aber problematisch werden, wenn das Vermögen in Unternehmen oder Immobilien steckt. Damit der Ehepartner, der zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist, nicht in Not gerät, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:
- Ratenzahlung: Ist dem zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehepartner die sofortige Zahlung des gesamten Betrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar, kann er eine Stundung der Ausgleichsforderung (Ratenzahlung) beantragen (§ 1382 BGB). Eine sofortige Zahlung ist zum Beispiel nicht zumutbar, wenn es gemeinschaftliche minderjährige Kinder gibt und sich deren Wohn- und Lebensverhältnisse ohne Stundung verschlechtern würden.
- Scheidungsfolgenvereinbarung: Scheidungswillige Eheleute können noch vor der tatsächlichen Scheidung eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, um den Zugewinnausgleich maßgeblich zu beeinflussen. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass der Zugewinnausgleich ganz oder teilweise entfällt.
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Um beispielsweise bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinn auszuklammern oder eine Übertragung von Sachwerten anstelle eines monetären Ausgleichs festzulegen, ist es möglich, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in einem notariellen Ehevertrag zu vereinbaren.
Vor- und Nachteile der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft hat genauso wie die anderen Güterständen verschiedene Vor- und Nachteile, unter anderem folgende:
|
Vorteile einer Zugewinngemeinschaft |
Nachteile einer Zugewinngemeinschaft |
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Wann macht eine Zugewinngemeinschaft Sinn?
Ob eine Zugewinngemeinschaft die richtige Wahl ist, hängt von der persönlichen Situation der Ehepartner ab. Sie kann besonders sinnvoll sein, wenn beide Partner mit einem ähnlichen Vermögen in die Ehe starten oder wenn ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung oder anderer Familienaufgaben beruflich kürzertritt und im Scheidungsfall abgesichert sein soll.
Besitzt hingegen ein Partner beispielsweise ein Unternehmen, das während der Ehe stark an Wert gewinnt, kann ein anderer Güterstand sinnvoller sein, da dieser Wertzuwachs beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Eine individuelle rechtliche Beratung vor der Eheschließung hilft dabei, den passenden Güterstand für beide Partner zu finden.
FAQ zum Zugewinnausgleich
Ein Haus, das nur einem Ehepartner gehört, bleibt auch während der Ehe dessen Eigentum. Der andere Ehepartner wird dadurch nicht automatisch Miteigentümer. Bei einer Scheidung kann jedoch die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe in den Zugewinnausgleich einfließen.
Eine Immobilie, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe besessen hat, zählt zum Anfangsvermögen und wird nicht vollständig in den Zugewinnausgleich einbezogen. Steigt der Wert der Immobilie während der Ehe, kann jedoch diese Wertsteigerung ausgleichspflichtig sein.
Für die Berechnung werden der Wert der Immobilie zu Beginn und am Ende der Ehe verglichen. Die Differenz stellt den Zugewinn dar. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn kann grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleich verlangen.
Der Zugewinnausgleich darf nicht durch das Verschweigen von Vermögen oder gezielte Vermögensverschiebungen umgangen werden. Möglich sind jedoch rechtmäßige Gestaltungen wie ein Ehevertrag oder individuelle Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beispielsweise nach der rechtskräftigen Scheidung.
Bei Ehen, die vor der Wiedervereinigung in der DDR geschlossen wurden, gelten teilweise besondere Regelungen. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft nach dem BGB, sofern kein Widerspruch erfolgte.
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