WEG Abrechnung: Aufbau, Inhalt und Prüfung einfach erklärt

(40)
Aktualisiert: 24.08.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Die WEG Jahresabrechnung stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft dar und enthält Gesamt- sowie Einzelabrechnungen.
  • Eine WEG Abrechnung muss übersichtlich sein und unter anderem Abrechnungszeitraum, Objekt, Ersteller, Umlageschlüssel sowie Guthaben und Nachschüsse ausweisen.
  • Bei der WEG Abrechnung prüfen Verwaltungsbeiräte die Abrechnung formal, inhaltlich und rechnerisch.
  • Wichtig sind dabei insbesondere die richtigen Umlageschlüssel, vollständig belegte Einnahmen und Ausgaben sowie die korrekte Darstellung der Erhaltungsrücklage.
  • In der Einzelabrechnung für Eigentümer müssen Hausgeldzahlungen, Kostenanteile und mögliche Nachschüsse oder Guthaben nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Der Verwaltungsbeirat sollte die geprüfte Abrechnung vor der Beschlussfassung mit einer Stellungnahme versehen; ein Muster dafür kann als Vorlage dienen

Was ist eine WEG Abrechnung?

Die WEG Abrechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Verwalter erstellt. Nach § 28 Abs. 2 WEG umfasst die Jahresabrechnung eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan sowie die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage entscheiden die Wohnungseigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Wichtig: Die WEG Jahresabrechnung ist nicht dasselbe wie der Wirtschaftsplan. Während der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr enthält, betrachtet die Jahresabrechnung die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres.

Wie muss eine WEG Abrechnung aussehen?

Eine WEG Abrechnung sollte übersichtlich, nachvollziehbar und vollständig sein. Sie besteht insbesondere aus einer Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer.

 

Die wichtigsten Bestandteile einer WEG Abrechnung:

  • Abrechnungszeitraum
  • Angaben zur Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben
  • Darstellung der einzelnen Kostenpositionen
  • verwendete Umlageschlüssel
  • Einzelabrechnung für jeden Wohnungseigentümer
  • geleistete Vorschüsse
  • Nachschuss oder entsprechendes Guthaben
  • Darstellung der Erhaltungsrücklagen
  • Angaben zum Gemeinschaftsvermögen im Vermögensbericht

Die aktuelle gesetzliche Regelung ergibt sich insbesondere aus § 28 WEG.

 

WEG Abrechnung Muster: So kann sie aufgebaut sein

Position Gesamtkosten Verteilerschlüssel Anteil Eigentümer
Hausmeister 12.000 € Miteigentumsanteile 1.200 €
Gebäudeversicherung 8.000 € Miteigentumsanteile 800 €
Heizkosten 15.000 € Verbrauch/Grundkosten 1.500 €
Gartenpflege 5.000 € Miteigentumsanteile 500 €
Sonstige Kosten 3.000 € laut Vereinbarung 300 €
Gesamt 43.000 €   4.300 €

Wichtig: Das ist nur ein vereinfachtes Beispiel. Die tatsächlichen Verteilerschlüssel richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, Vereinbarungen und Beschlüssen der jeweiligen WEG.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

WEG Abrechnung erstellen: Was muss der Verwalter beachten?

Für die WEG Abrechnung erstellen muss der Verwalter zunächst die im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erfassen.

Anschließend werden die Kosten entsprechend den jeweils geltenden Verteilerschlüsseln auf die Eigentümer verteilt. Die Einzelabrechnungen müssen erkennen lassen, welcher Anteil auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfällt und ob sich daraus ein Nachschuss ergibt.

Hinweis

Die Jahresabrechnung dient nicht dazu, neue Vorschüsse festzusetzen. Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage der Jahresabrechnung über Nachschüsse oder die Anpassung der bereits beschlossenen Vorschüsse.

WEG Abrechnung Eigentümer: Was enthält die Einzelabrechnung?

Jeder Wohnungseigentümer erhält eine eigene Einzelabrechnung. Sie zeigt unter anderem:

  • den individuellen Anteil an den Kosten,
  • die angewendeten Verteilerschlüssel,
  • die im Abrechnungsjahr geleisteten Vorschüsse,
  • den daraus resultierenden Nachschuss oder das Guthaben.

Dadurch kann der einzelne Eigentümer nachvollziehen, wie sich sein persönlicher Abrechnungsbetrag zusammensetzt.

WEG Abrechnung prüfen: Was sollten Eigentümer kontrollieren?

1. Formale Prüfung

Zunächst sollten Eigentümer kontrollieren:

  • Ist der richtige Abrechnungszeitraum angegeben?
  • Ist die betreffende WEG eindeutig bezeichnet?
  • Ist die Abrechnung vollständig?
  • Sind Gesamt- und Einzelabrechnung vorhanden?
  • Sind die einzelnen Kostenpositionen nachvollziehbar dargestellt?

2. Inhaltliche Prüfung

Anschließend geht es darum, ob die Angaben tatsächlich stimmen:

  • Sind die Kosten tatsächlich angefallen?
  • Wurden die richtigen Verteilerschlüssel verwendet?
  • Sind die Kosten der richtigen WEG zugeordnet?
  • Wurden Einnahmen vollständig berücksichtigt?
  • Wurden Rücklagen korrekt dargestellt?

3. Rechnerische Prüfung

Zum Schluss sollte geprüft werden:

  • Stimmen die Summen?
  • Sind die Einzelabrechnungen rechnerisch korrekt?
  • Stimmen Gesamt- und Einzelabrechnung überein?
  • Wurden Vorschüsse richtig berücksichtigt?
  • Ist der ausgewiesene Nachschuss bzw. das Guthaben korrekt?

 

Wer prüft die WEG Abrechnung?

Die Jahresabrechnung soll vor den entsprechenden Beschlüssen vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 2 WEG.

Das bedeutet aber nicht, dass nur der Verwaltungsbeirat prüfen darf. Auch einzelne Wohnungseigentümer können ihre Abrechnung nachvollziehen und die zugrunde liegenden Unterlagen prüfen.

 

Welche Unterlagen sollten bei der Prüfung vorliegen?

Für eine gründliche WEG Abrechnung Prüfung können unter anderem folgende Unterlagen relevant sein:

  • Rechnungen und Buchungsbelege
  • Kontoauszüge der WEG
  • Heizkostenabrechnung
  • Versicherungsunterlagen
  • Verträge mit Dienstleistern
  • Nachweise über Hausgeldzahlungen
  • Unterlagen zur Erhaltungsrücklage
  • vorherige Jahresabrechnung
  • Wirtschaftsplan

Muster: Beiratsempfehlung zum kostenlosen Download

Was ist der Unterschied zwischen WEG Abrechnung und Vermögensbericht?

Die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht erfüllen unterschiedliche Funktionen:

WEG Jahresabrechnung Vermögensbericht
Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres Vermögensstand der WEG
Grundlage für Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse Stand der Erhaltungsrücklagen
zeigt die Abrechnung des Wirtschaftsplans zeigt das wesentliche Gemeinschaftsvermögen
§ 28 Abs. 2 WEG § 28 Abs. 4 WEG

Der Verwalter muss nach Ablauf des Kalenderjahres zusätzlich einen Vermögensbericht erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung stellen.

Häufige Fehler bei der WEG Abrechnung

  • falscher Verteilerschlüssel
  • Rechenfehler
  • nicht nachvollziehbare Kostenpositionen
  • falsche Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben
  • fehlerhafte Darstellung der Erhaltungsrücklage
  • nicht berücksichtigte Hausgeldzahlungen
  • Abweichungen zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung

FAQ zur WEG Abrechnung

Eine WEG Abrechnung sollte die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft nachvollziehbar darstellen und für jeden Eigentümer eine Einzelabrechnung mit den jeweiligen Kostenanteilen, Vorschüssen und Nachschüssen enthalten.

Die Jahresabrechnung wird grundsätzlich vom Verwalter erstellt. Die Wohnungseigentümer beschließen anschließend über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Der Verwaltungsbeirat soll die Jahresabrechnung vor den entsprechenden Beschlüssen prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.

Sie muss insbesondere die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft abbilden. Hinzu kommen die Einzelabrechnungen der Eigentümer und die für die Verteilung relevanten Angaben.

Bei einem Eigentümerwechsel wird grundsätzlich keine zeitanteilige Jahresabrechnung für den bisherigen und den neuen Eigentümer erstellt. Die WEG-Jahresabrechnung ist objektbezogen und umfasst das gesamte Abrechnungsjahr. Wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist grundsätzlich für die daraus resultierende Abrechnungsspitze verantwortlich. Eine abweichende Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch im Kaufvertrag vereinbart werden.

Eigentümer sollten zunächst prüfen, an welcher Stelle der Fehler liegt und die zugrunde liegenden Belege kontrollieren. Bei Unstimmigkeiten können sie diese gegenüber dem Verwalter beziehungsweise im Rahmen der Eigentümerversammlung ansprechen.

Die Jahresabrechnung gehört zu den Aufgaben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der amtierende Verwalter ist für die Erstellung zuständig. Auch nach einem Verwalterwechsel muss der neue Verwalter grundsätzlich noch ausstehende Jahresabrechnungen erstellen.

Die WEG-Jahresabrechnung wird grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt. Eine unterjährige Abrechnung ist daher nicht die reguläre Jahresabrechnung nach § 28 WEG. Bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel wird insbesondere keine separate Jahresabrechnung für den bisherigen und den neuen Eigentümer erstellt.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang