Kaufabsichtserklärung Haus: Vorvertrag ohne Notar, Bindung, Rücktritt & Schadensersatz

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Aktualisiert: 27.02.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick

Definition: Schriftliche Vereinbarung über Kaufabsicht bis zu einem festen Datum.

Bindung: Meist nicht rechtlich verpflichtend.

Rücktritt: Kann Kosten wie Notargebühren auslösen.

Reservierungsgebühr: Gültigkeit prüfen, nicht immer verbindlich.

Vorvertrag: Rechtlich bindend, mit Schadensersatzrisiko.

Kostenrisiko: Rücktritt oder unklare Gebühren können teuer werden.

Was ist eine Kaufabsichtserklärung?

Eine Kaufabsichtserklärung ist eine Art Reservierungsvereinbarung für eine Immobilie. Sowohl der Immobilienverkäufer als auch der potenzielle Käufer erklären darin schriftlich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen notariellen Kaufvertrag abschließen wollen:

  • Der Kaufinteressent bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Immobilie zum vereinbarten Preis kaufen möchte.
  • Der Verkäufer bestätigt, dass er die Immobilie zu diesem Preis an den Käufer verkaufen wird. Er verpflichtet sich damit, während der Reservierungszeit die Immobilie keinen weiteren Kaufinteressenten anzubieten. Wenn ein Makler beteiligt ist, darf auch dieser die Immobilie nicht weiter bewerben und anbieten.

Die Reservierung gilt ab Unterschrift aller Vertragsparteien bis zur finalen Unterschrift des Kaufvertrags der Immobilie beim Notar. Die Dauer der Reservierung legen Verkäufer und Käufer gemeinsam fest. Im Regelfall liegt die Reservierungsfrist zwischen ein bis sechs Monaten.

Kaufabsichtserklärung – droht Schadensersatz?

Eine Kaufabsichtserklärung ist in der Regel nicht rechtlich bindend. Sie dokumentiert lediglich, dass Käufer und Verkäufer ernsthaft über einen Immobilienkauf verhandeln möchten. Grundsätzlich entsteht daraus keine Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrags – und damit auch kein automatischer Schadensersatzanspruch, wenn eine Partei abspringt.

Allerdings kann in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, etwa wenn:

  • eine Partei von Anfang an kein ernsthaftes Kaufinteresse hatte,
  • Verhandlungen treuwidrig oder ohne sachlichen Grund abgebrochen werden,
  • bereits nachweisbare Kosten im Vertrauen auf den Abschluss entstanden sind (z. B. Gutachten, Finanzierungsaufwand),
  • in der Kaufabsichtserklärung bestimmte Punkte ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden (z. B. Exklusivität oder Kostentragung).

Rechtlich stützt sich ein möglicher Anspruch auf das sogenannte vorvertragliche Schuldverhältnis („culpa in contrahendo“).

Hinweis

Wenn eine Reservierungsvereinbarung über einen Makler geschlossen wird, sollte der Kaufinteressent prüfen, ob der Makler tatsächlich exklusiv vom Eigentümer beauftragt wurde. Bestehen mehrere Makleraufträge, kann der praktische Wert einer Reservierung eingeschränkt sein.

Denn Folgendes kann passieren:

  • Ein anderer Makler bietet die Immobilie weiterhin an.
  • Ein anderer Interessent schließt schneller einen notariellen Kaufvertrag ab.
  • Deine „Reservierung“ bei Makler A verhindert nicht zwingend den Verkauf über Makler B.

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Ist ein Vorvertrag beim Hauskauf ohne Notar möglich?

Ein Vorvertrag beim Hauskauf ohne Notar ist in Deutschland grundsätzlich rechtlich problematisch. Immobilienkaufverträge müssen gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden, sonst sind sie unwirksam. Das gilt in der Regel auch für einen Vorvertrag, wenn sich beide Parteien bereits verbindlich zum späteren Kauf verpflichten.

Was ist ohne Notar möglich?

  • Reservierungsvereinbarung: Käufer und Verkäufer können schriftlich festhalten, dass die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht anderweitig angeboten wird. Diese Vereinbarung begründet jedoch keinen Kaufanspruch.
  • Absichtserklärung (Letter of Intent): Hier dokumentieren beide Seiten ihr ernsthaftes Kaufinteresse. Rechtlich ist sie meist nicht bindend, sondern dient der Vorbereitung des notariellen Vertrags.

Risiken eines Vorvertrags ohne Notar

  • Keine rechtssichere Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf
  • Geleistete Anzahlungen können problematisch sein
  • Im Streitfall oft unwirksam

Ein rechtlich verbindlicher Vorvertrag für einen Hauskauf ist ohne notarielle Beurkundung in der Regel nicht wirksam. Wer Planungssicherheit möchte, sollte frühzeitig einen Notartermin vereinbaren oder sich rechtlich beraten lassen.

 

Kann man einen Vorvertrag für den Grundstückskauf ohne Notar abschließen?

Ein Vorvertrag für einen Grundstückskauf ohne Notar unterliegt derselben Rechtslage wie beim Hauskauf: Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag in der Regel nicht rechtsgültig. Auch hier dient ein solcher Vorvertrag meist nur der Absicherung der Kaufabsicht und regelt vorab Punkte wie Kaufpreis, Fristen oder Rücktrittsmöglichkeiten.

Kaufabsichtserklärung und Vorvertrag – was ist der Unterschied?

Kaufabsichtserklärung Vorvertrag
muss nicht notariell beurkundet werden muss notariell beurkundet werden
ist auch dann gültig, wenn sie privat zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde ist ungültig, wenn er nur privat zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde
Vertragsparteien können davon zurücktreten Vertragsparteien können davon zurücktreten
der Verkäufer kann bei Rücktritt keine Schadensersatzforderung stellen; der Käufer muss keinen Schadensersatz zahlen der Verkäufer kann bei Rücktritt eine Schadensersatzforderung stellen; der Käufer muss Schadensersatz zahlen

Welche Kosten können bei einer Kaufabsichtserklärung entstehen?

Auch wenn eine Kaufabsichtserklärung meist unverbindlich ist, können im Verlauf der Verhandlungen dennoch Kosten auf Sie zukommen – insbesondere bei einer Reservierung über einen Makler oder bei bereits beauftragten Dienstleistungen.

 

1. Reservierungsgebühr beim Makler

Wird die Immobilie über einen Makler angeboten, verlangt dieser häufig eine Reservierungsgebühr. Diese dient als Ausgleich dafür, dass das Objekt für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter vermarktet wird.

  • Üblich sind 10–15 % der späteren Maklerprovision.
  • Kommt der Kauf zustande, wird die Gebühr in der Regel auf die Provision angerechnet.

Springt der Kaufinteressent ab, ist die Rückforderung grundsätzlich möglich – insbesondere dann, wenn:

  • die Gebühr nur als vorformulierte Klausel in den AGB enthalten ist,
  • keine echte Gegenleistung vereinbart wurde,
  • die Vereinbarung nicht notariell beurkundet ist und den Käufer unangemessen benachteiligt.

Im Streitfall sollte die Vereinbarung rechtlich geprüft werden.

 

2. Notarkosten bei Vertragsabbruch

Wurde bereits ein Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt, können Notarkosten anfallen – auch wenn der Kauf später nicht zustande kommt.

  • Derjenige, der den Entwurf in Auftrag gegeben hat, muss in der Regel die Kosten tragen.
  • Ist in der Kaufabsichtserklärung festgelegt, dass der Kaufinteressent den Vertragsentwurf beauftragt, ist eine Kostenpflicht sehr wahrscheinlich.

3. Weitere mögliche Kosten

Je nach Verhandlungsstand können zusätzlich entstehen:

  • Gutachten / Wertermittlungen: Z. B. Verkehrswertgutachten.
  • Finanzierungs- oder Bankgebühren: Bearbeitungsgebühren.
  • Beratungskosten: Anwaltliche Beratung, Steuerberater, ggf. Maklerhonorar.
  • Grunderwerbsteuer: Fällt beim späteren Kaufvertrag an.

Wie sieht eine Kaufabsichtserklärung aus?

Eine Kaufabsichtserklärung wird häufig vom Makler oder Verkäufer vorbereitet. Sie ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte jedoch klar und eindeutig formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ist sie individuell gestaltbar, folgende Punkte sind jedoch üblich und sinnvoll:

  • Personalien beider Parteien (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Genaue Bezeichnung der Immobilie (Adresse, Grundbuchangaben mit Gemarkung, Flur und Flurstück)
  • Reservierungszeitraum (bis wann die Immobilie exklusiv angeboten bzw. freigehalten wird)
  • Regelung einer möglichen Reservierungsgebühr (Höhe, Fälligkeit, Anrechnung oder Rückzahlung)
  • Kostenregelung (z. B. wer einen Notarentwurf beauftragt und bezahlt)
  • Rücktritts- bzw. Unverbindlichkeitsklausel
  • Optional: geplanter Notartermin oder Frist zur Beurkundung

Wichtig: Soll die Vereinbarung eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zum späteren Kauf enthalten, wäre sie grundsätzlich notariell beurkundungspflichtig (§ 311b BGB). Ohne notarielle Beurkundung ist eine solche Verpflichtung in der Regel unwirksam.

Muster für eine Kaufabsichtserklärung

Welche Vor- und Nachteile hat eine Kaufabsichtserklärung?

Perspektive Vorteile Nachteile
Kaufinteressent

• Zeitgewinn zur Klärung der Finanzierung

• Immobilie wird für einen bestimmten Zeitraum reserviert

• Signalisiert ernsthaftes Kaufinteresse

• Möglichkeit, Details vor dem Notartermin zu klären

• In der Regel keine rechtlich bindende Kaufzusage

• Verkäufer kann ggf. dennoch anderweitig verkaufen (je nach Vereinbarung)

• Mögliche Kosten (z. B. Reservierungsgebühr, Notarentwurf)

• Psychologischer Druck durch „gefühlte Bindung“

Verkäufer

• Frühzeitige Interessensbekundung

• Höhere Planungssicherheit

• Ernsthaftigkeit des Käufers steigt

• Eventuelle Kostenübernahme bei Vertragsvorbereitung möglich (wenn vereinbart)

• Käufer kann meist ohne Vertragsstrafe abspringen

• Verzögerung des Verkaufsprozesses durch Reservierungszeit

• Keine Garantie für notariellen Abschluss

Makler

• Strukturierter Verkaufsprozess

• Bessere Planbarkeit

• Signal für ernsthaften Abschluss

• Keine rechtliche Sicherheit

• Bei Absprung erneute Vermarktung erforderlich

Hinweis

Eine Kaufabsichtserklärung entfaltet normalerweise keine rechtliche Bindungswirkung. Wer mehr Sicherheit möchte, muss einen notariell beurkundeten Vorvertrag abschließen. Nur dieser kann beide Seiten verbindlich zum späteren Kauf verpflichten.

FAQ - Kaufabsichtserklärung

Eine Kaufabsichtserklärung ist im Gegensatz zu einem Vorvertrag nicht rechtlich bindend. Sie basiert vielmehr auf gegenseitigem Vertrauen und entfaltet eine psychologische Bindewirkung bei den Vertragsparteien.

Wenn der Kaufinteressent von der Kaufabsichtserklärung zurücktreten möchte, muss er also keinen Schadensersatz zahlen, wie es bei einem Vorvertrag der Fall ist. Ebenso wenig muss der Verkäufer den Käufer entschädigen, wenn er die Immobilie an jemand anderen verkauft.

Von einer Kaufabsichtserklärung (Letter of Intent) kann grundsätzlich jederzeit zurückgetreten werden, da sie in der Regel nicht rechtlich bindend ist. Sie dient lediglich dazu, das ernsthafte Interesse am Immobilienkauf festzuhalten und die weiteren Verhandlungen vorzubereiten.

Wann kann ein Rücktritt problematisch werden?

Ein Rücktritt kann rechtliche Folgen haben, wenn in der Kaufabsichtserklärung bestimmte Punkte verbindlich geregelt wurden, etwa:

  • Exklusivitätsvereinbarungen
  • Kostentragungsregelungen
  • Vertragsstrafen
  • konkrete Fristen mit Bindungswirkung


Eine Kaufabsichtserklärung (auch Letter of Intent oder Absichtserklärung) ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, in der das Kaufinteresse an einer Immobilie oder einem Haus festgehalten wird. Sie regelt meist Eckpunkte wie Kaufpreis, Objekt, Parteien, Zahlungsbedingungen und Rücktrittsrechte, ersetzt aber keinen notariell beurkundeten Kaufvertrag.

Wenn Sie eine Immobilie reservieren, kann der Makler eine Reservierungsgebühr verlangen. Diese wird in der Regel mit der Maklerprovision verrechnet, sofern es zum Kaufabschluss kommt. Lehnen Sie den Kauf ab, können Sie die Reservierungsgebühr zurückfordern, insbesondere wenn sie nicht notariell beglaubigt ist oder keinen klaren Vorteil bietet.

In der Schweiz wird die Kaufabsichtserklärung ebenfalls genutzt, z. B. beim Haus- oder Grundstückskauf. Sie ist formfrei möglich, ersetzt aber nicht die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags (Art. 216 OR). Auch hier gilt sie meist nicht als verbindlich, kann aber bei treuwidrigem Verhalten Haftungsansprüche nach sich ziehen.

Ein Vorvertrag ohne Notar ist grundsätzlich möglich, sowohl beim Hauskauf als auch beim Grundstückskauf. Rechtlich bindend wird der Kauf aber erst mit der notariellen Beurkundung bzw. in der Schweiz mit der öffentlichen Beurkundung.

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