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Vollmacht für den Hausverkauf ausstellen: So kann ein Dritter den Verkauf abwickeln

Inhaltsverzeichnis

Vollmacht für den Hausverkauf: Was ist das?

Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihre Immobilie selbst zu verkaufen, haben Sie die Möglichkeit, eine andere Person durch eine Vollmacht mit dem Hausverkauf zu beauftragen. Erst mit dieser Vollmacht kann ein Stellvertreter den Hausverkauf und die Unterzeichnung des Kaufvertrags rechtswirksam abwickeln. 

Eine Vollmacht können Sie in der Regel ganz formfrei erteilen, sogar mündlich. Bei Immobilien reicht das allerdings nicht aus. Da bedarf es immer der schriftlichen Form sowie einer notariellen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung.

Wann macht eine Verkaufsvollmacht Sinn?

Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand eine Vollmacht ausstellt. Wenn ein Eigentümer den Verkauf seiner Immobilie nicht mehr selbst abwickeln kann, so macht es Sinn, dass er einen Dritten damit beauftragt und bevollmächtigt. Mithilfe der sogenannten Verkaufsvollmacht hat dieser dann das Recht und die offizielle Erlaubnis, den Verkauf abzuwickeln. 

So haben beispielsweise Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder mit dem Hausverkauf mittels einer Vollmacht zu beauftragen - zum Beispiel wenn sie ein gewisses Alter oder einen bestimmten Pflegegrad erreicht haben und der Verkaufserlös benötigt wird, um ihre Unterbringung in einer Tagespflege oder auf einer stationären Pflegestation zu bezahlen. Diese Vollmacht sollte aber rechtzeitig erfolgen vor einer möglichen Geschäftsunfähigkeit.

Ein anderes Beispiel für eine Vollmachtserteilung ist, wenn der Immobilienbesitzer im Ausland lebt. Mithilfe der Vollmacht kann er einen Dritten mit den Verkaufsabwicklungen vor Ort beauftragen.

Auch Erbengemeinschaften können eine dritte Person mit dem Hausverkauf bevollmächtigen, um von vornherein mögliche Konflikte zu verhindern und sich den Verkaufserlös zu teilen.

Bei der Erteilung einer Vollmacht können Sie sowohl Verwandte als auch andere vertrauenswürdige Personen mit dem Hausverkauf beauftragen. Auch ein Immobilienmakler kann sich neben der Käufersuche mit den Kaufpreisverhandlungen und der Unterzeichnung des Kaufvertrags mittels Vollmacht kümmern. Der Eigentümer stellt ihm in diesem Fall eine entsprechende Verkaufsvollmacht aus.

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Was gibt es bei der Erstellung einer Vollmacht zu beachten?

Ob Sie nun als Eigentümer eine Vollmacht speziell für den Hausverkauf ausstellen oder auf eine bereits bestehende Vorsorge- oder Generalvollmacht zurückgreifen, die auch Immobilienangelegenheiten beinhaltet, ist fürs Erste egal. Was aber unbedingt beachtet werden sollte, ist, dass es sich um eine notarielle Vollmacht handelt. Denn für einen Hausverkauf ist eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht erforderlich. Dabei überprüft ein Notar die Echtheit der Unterschrift und bestätigt sie am Ende. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt aber nicht. 

Sind Sie der Vollmachtgeber und wollen, dass auch der Inhalt der Vollmacht überprüft wird, um zu sehen, dass er rechtskonform ist, müssen Sie sich für eine notarielle Beurkundung entscheiden. Eine handschriftlich erstellte, unbeglaubigte Vollmacht ist nicht ausreichend. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Vollmacht zum Hausverkauf auch nachträglich zu erstellen.

Gut zu wissen Bei einem Immobiliengeschäft kann nicht nur der Verkäufer eine Verkaufsvollmacht erteilen, auch Käufer können eine Vollmacht für den Immobilienkauf ausstellen und jemand Drittes zum Notar schicken, der den Kaufvertrag unterzeichnet. Dieses könnte eine Option sein, wenn der Käufer krankheitsbedingt nicht selbst beim Notar erscheinen kann.

Was unterscheidet eine Vorsorgevollmacht von einer Generalvollmacht beim Immobilienverkauf?

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht sind nicht das Gleiche. Sie unterscheiden sich in folgenden Punkten:

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ermächtigt eine dritte Person in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten (Scheidung und Eheschließung ausgenommen) zu handeln. Sie bietet also den größtmöglichen Spielraum, den eine Vollmacht haben kann. Gültig ist die Vollmacht daher auch für den Immobilienverkauf und auch sofort ab dem Moment, in dem der Vollmachtgeber sie an den Bevollmächtigten übergibt.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht ganz so umfangreich wie die Generalvollmacht. Sie ist vielmehr auf bestimmte Bereiche begrenzt, die in der Vollmacht auch explizit benannt werden müssen. In diesem Fall müsste auch der Hausverkauf in der Vollmacht genau genannt werden. Andere Bereiche, für die Vollmachten ausgestellt werden, können die Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung (Krankenhaus oder Pflegeheim) sein. Eine Vorsorgevollmacht zum Hausverkauf ist aber erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber zum Beispiel durch Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Belange selbst zu regeln.

Was muss bei der Erstellung einer Verkaufsvollmacht beachtet werden?

Wenn Sie wissen, dass Sie Ihre Immobilie nicht selbst verkaufen können, sollten Sie die Verkaufsvollmacht nicht auf die lange Bank schieben. Bei der Erstellung der Vollmacht sollten Sie zudem ein paar Dinge beachten. Dazu gehören: 

  • Rechtzeitiges Handeln: Wer zum Beispiel an Demenz erkrankt ist, wird später nicht mehr eine Vollmacht ausstellen können.
  • Nur absolute Vertrauenspersonen zu beauftragen: Überlegen Sie, wem Sie Ihr Vertrauen schenken und wen Sie eventuell auch kontrollieren können. Für eine Vollmacht ist Vertrauen das A und O. 
  • Sich gut abzusprechen: Damit es später zu keinen Streitigkeiten kommt, sollten Sie Ihre Vorstellungen etwa bezüglich des Verkaufspreises unbedingt vorher aussprechen und mit Ihrem Stellvertreter abstimmen.
  • Die Gültigkeit der Vollmacht zu begrenzen: Dieses ist kein Muss, aber eine Möglichkeit, wenn Ihnen das lieber ist.

Was kostet eine notarielle Vollmacht?

Um eine Vorstellung zu bekommen, wie teuer das Erstellen einer notariellen Vollmacht ist, können Sie im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Notare und Gerichte (GNotKG) nachschlagen. Das Gesetz regelt die Kosten einer notariellen Vollmacht für den Hausverkauf. 

Für die Berechnung einer notariellen Beurkundung wird der Geschäftswert der Vollmacht zugrunde gelegt. Dabei müssen Sie bis zu 50 Prozent des Vermögens des Vollmachtgebers anwenden, allerdings nur, wenn sich die Vollmacht auf das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers bezieht. 

Wollen Sie eine Vollmacht explizit für den Hausverkauf ausstellen, gelten bis zu 50 Prozent des Werts der Immobilie als Grundlage. Geht es beispielsweise um einen Verkehrswert von 250.000 Euro, beläuft sich die Beurkundungsgebühr auf 535 Euro. Bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro liegt die Beurkundungsgebühr schon bei 935 Euro. Trotzdem hat die Gebühr eine Begrenzung, die bei 1735 Euro liegt - egal wie hoch der Geschäftswert ist.

Maximal ist die Gebühr auf 1735 Euro begrenzt, egal wie hoch der Geschäftswert ist. Hinzu kommen noch ein paar kleinere Ausgaben für Schreibauslagen und sonstige Auslagen wie Porto oder Telefongebühren sowie die Mehrwertsteuer.

Weitaus günstiger als eine Beurkundung ist da eine notarielle Beglaubigung. Hier belaufen sich die Kosten für gewöhnlich auf 20 bis 70 Euro.

Sonderfall Erbengemeinschaft: Kann sie eine Vollmacht ausstellen und ist das ratsam?

In beiden Fällen muss dieses mit einem Ja beantwortet werden. Da es nach dem Tod eines Immobilieneigentümers nicht selten zum Streit kommt, ist es eine gute Idee, eine “neutrale Person” hinzuziehen. Selbst bei Geschwistern kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um die Frage geht, was mit dem Elternhaus passieren soll: Während der eine das geerbte Haus vielleicht behalten und selbst bewohnen oder vermieten möchte, kann es sein, dass der andere das Haus lieber zu Geld machen will. 

Ist die Erbengemeinschaft schließlich doch entschlossen, die Immobilie zu veräußern, um den Erlös untereinander gerecht zu teilen, ist es ratsam, eine dritte, neutrale Person mit dem Verkauf zu beantragen. Dieses kann zum Beispiel ein Immobilienmakler sein, der für die gesamte Erbengemeinschaft agiert und sich nicht auf die Seite eines Einzelnen schlägt. Ein Makler vertritt hierbei vielmehr die Interessen aller Beteiligten. So können neue Probleme und Streitereien von vornherein vermieden werden. 

In diesem Fall muss der Immobilienmakler dann eine Verkaufsvollmacht erhalten, damit er die Immobilie verkaufen darf. Diese Vollmacht muss natürlich von allen Erben unterzeichnet werden, nur dann ist sie auch gültig.

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