Kleinreparaturklausel 2025: Gültigkeit, Höchstgrenzen, Pflichten

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Aktualisiert: 30.09.2025
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Die Kleinreparaturklausel legt fest, dass Mieter für die Reparaturen kleinerer Schäden selbst aufkommen müssen.
  • In der Klausel muss eine angemessene Kostenobergrenze für einzelne Reparaturen (ca. 75 - 150 Euro) sowie für das ganze Jahr (ca. 6 - 8 % der Jahresbruttokaltmiete) festgelegt sein.
  • Kleinreparaturen sind kleinere Reparaturen an Gegenständen, die der Mieter häufig nutzt und mit denen er direkten Kontakt hat; zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Türgriffe.
  • Nicht unter Kleinreparaturen fallen zum Beispiel Reparaturen von Heizungen, verdeckten Stromleitungen oder Zuleitungsrohren.
  • Der Mieter hat die Pflicht, bei einem Mangel den Vermieter zeitnah zu informieren. Der Vermieter wiederum muss die Reparatur veranlassen.
  • Alte, unwirksame Kleinreparaturklauseln oder Klauseln mit inzwischen zu niedrigen Höchstbeträgen dürfen nur mit Einverständnis des Mieters angepasst werden.
  • Ist keine Kleinreparaturklausel vereinbart, zahlt automatisch der Vermieter Kleinreparaturen.

Was ist die Kleinreparaturklausel?

Die Kleinreparaturklausel ist eine Klausel im Mietvertrag, die festlegt, dass Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufkommen müssen. Normalerweise ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 535) der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung und die anfallenden Kosten zuständig. Die Kleinreparaturklausel ist ein Instrument, mit dem Sie einen Teil der Kosten auf Ihren Mieter umlegen dürfen. Doch Achtung: Damit die Kleinreparaturklausel gültig ist, muss sie ganz bestimmte Angaben enthalten, sonst ist sie unwirksam.

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Kleinreparaturklausel: Wie hoch dürfen die Kosten sein?

Damit Mieter nicht unangemessen durch Reparaturkosten belastet werden, muss eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag klar und wirksam formuliert sein. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, doch die deutsche Rechtsprechung hat Leitlinien entwickelt, an denen sich Vermieter orientieren sollten.

 

Gültige Richtwerte für Kleinreparaturen

  • Kosten pro Reparatur: maximal 100 bis 150 Euro
  • Jährliche Gesamtkosten: maximal 6 bis 8 % der Jahreskaltmiete
  • In Einzelfällen wurden auch bis zu 10 % akzeptiert, z. B. wenn die Reparaturhäufigkeit gering ist.

 

Beispiel aus der Rechtsprechung:

„Gegen eine Höchstgrenze von 100 bis 150 Euro pro Einzelreparatur und 8 % der Jahreskaltmiete als Obergrenze bestehen keine Bedenken.“
(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020, Az. 15 C 256/19)

So formulieren Sie eine wirksame Kleinreparaturklausel

Damit eine Kleinreparaturklausel wirksam ist, muss sie den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) entsprechen. Fehlt eine der folgenden drei Bedingungen oder sind die Beträge zu hoch angesetzt, ist die gesamte Klausel unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass Sie als Vermieter alle Kosten tragen müssen.

  1. Angemessener Höchstbetrag pro Reparatur: Legen Sie einen klaren Höchstbetrag für jede einzelne Reparatur fest. Üblich sind hier 100 bis 120 Euro. Liegen die Kosten auch nur einen Cent darüber, müssen Sie die gesamten Reparaturkosten übernehmen.
  2. Jahreshöchstgrenze: Bestimmen Sie eine Obergrenze für die gesamten Reparaturkosten, die dem Mieter innerhalb eines Jahres in Rechnung gestellt werden. Diese liegt meist bei 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete oder bei einem festen Betrag von etwa 200 bis 250 Euro.
  3. Gegenständliche Beschränkung: Die Klausel muss klar definieren, welche Gegenstände betroffen sind. Dazu gehören nur solche, die der Mieter im Alltag ständig nutzt, wie zum Beispiel:
    • Lichtschalter und Steckdosen
    • Wasserhähne und Duschköpfe
    • Fenster- und Türgriffe
    • Rollladengurte

 

Formulierungsempfehlung für den Mietvertrag

„Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen an den vom Mieter häufig genutzten Installationen für Elektrizität, Wasser, Gas, Heizung, Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 120 € je Reparatur und maximal 8 % der Jahreskaltmiete pro Jahr.

Hinweis

Um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren, sollten Sie bei der Aufzählung der betroffenen Gegenstände allgemeine Formulierungen verwenden, wie sie beispielsweise in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu finden sind. Vermeiden Sie es, zu sehr ins Detail zu gehen, da ein Gericht schon bei einem einzigen unangemessenen Punkt die gesamte Klausel für unwirksam erklären kann. 

Wann ist die Kleinreparaturklausel unwirksam?

Nicht jede Kleinreparaturklausel ist automatisch rechtlich wirksam. Es gibt klare Anforderungen, die erfüllt sein müssen – andernfalls ist die Klausel unwirksam, und der Mieter muss keine Kosten übernehmen.

Eine Kleinreparaturklausel ist unwirksam, wenn:

  • Keine Höchstgrenzen genannt sind:
    Weder für die Kosten pro Reparatur noch für die Gesamtkosten pro Jahr.
  • Unzulässige Reparaturarten auf den Mieter übertragen werden:
    z. B. Reparaturen an Strom-, Gas- oder Wasserleitungen im Mauerwerk – diese sind keine Kleinreparaturen.
  • Der Mieter pauschal an allen Reparaturen beteiligt werden soll:
    Eine pauschale Beteiligung, ohne Eingrenzung auf bestimmte Gegenstände, ist nicht erlaubt.
  • Der Mieter Reparaturen selbst beauftragen oder ausführen muss:
    Die Beauftragung muss immer vom Vermieter erfolgen – er trägt die Verantwortung für ordnungsgemäße Instandhaltung.
  • Gegenstände erfasst werden, die der Mieter kaum nutzt oder beeinflusst:
    Etwa Heizungsanlagen, Rollläden oder Fensterrahmen – diese dürfen nicht unter die Kleinreparaturregelung fallen.
  • Die Wohnung bei Einzug unrenoviert oder renovierungsbedürftig war:
    In solchen Fällen ist die Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturen unzumutbar und damit rechtlich unwirksam.
Hinweis
  • Möchten Sie eine fehlerhafte Kleinreparaturklausel nachträglich im Mietvertrag ändern, benötigen Sie eine beidseitige Änderungsvereinbarung. Ohne Zustimmung des Mieters ist eine Änderung nicht wirksam.
  • Lassen Sie den Mietvertrag bereits vor Unterzeichnung rechtlich prüfen – so vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und unwirksame Klauseln.
  • Vermieter sollten beachten: Forderungen aus Kleinreparaturen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Was fällt alles unter Kleinreparaturen für Mieter?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Begriff „Kleinreparatur“ nicht genau definiert. Stattdessen wird auf § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) verwiesen. Demnach zählen zu Kleinreparaturen nur kleinere Schäden an häufig genutzten Einrichtungen, etwa:

  • Installationen für Elektrizität, Wasser und Gas
  • Heiz- und Kocheinrichtungen
  • Fenster- und Türverschlüsse
  • Verschlussvorrichtungen von Fensterläden

 

Typische Beispiele für Kleinreparaturen:

  • Tropfender Wasserhahn
  • Defekter Lichtschalter oder Steckdose
  • Lose Tür- oder Fenstergriffe
  • Klemmbeschlag am Fenster
  • Undichte Toilettenspülung

Auch mitvermietete Küchen können unter die Kleinreparaturklausel fallen – vorausgesetzt, sie sind Bestandteil des Mietvertrags und werden regelmäßig genutzt.

Überblick: Was zählt als Kleinreparatur, was nicht?

Im folgenden ein Überblick über die Gegenstände und Teile einer Wohnung, deren Reparatur als Kleinreparatur zählen kann und jene, deren Reparatur in der Regel keine Kleinreparatur ist:

Oberbegriff

Kleinreparatur

Keine Kleinreparatur

Wasser

WC-Spülkästen, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Badewannen, Duschtassen, Mischbatterien, Wasserhähne, Duschköpfe, Brauseschläuche, Ventile

(Weitere Infos: Waschbecken austauschen Mietwohnung, Toilette defekt)

Wasserleitungen, Abflussleitungen, Ablesegeräte

(Weitere Infos: Rohrverstopfung)

Gas

Warmwasserbereiter, Gasabsperrhähne

Gasleitungen, Ablesegeräte

Elektrizität

Steckdosen, Antennen- und Internetanschlussdosen, Schalter Raumstrahler, Klingelanlage der Wohnungstür

Stromleitungen, Ablesegeräte

Fenster- und Türverschlüsse

Fenster- und Türgriffe, Umstellvorrichtungen zum Öffnen oder Kippen der Türen oder Fenster, hydraulische Türschließer, Verschlussriegel, Türschlösser (auch Sicherheitsschlösser)

(Weitere Infos: Schloss austauschen in der Mietwohnung)

Fenster- und Türangeln, Glasscheiben, Zugabdichtungen

(Weitere Infos: Glasschäden Mietwohnung)

Verschlussvorichtungen an Fensterläden

Rollladengurte, elektrische Rollladenöffner und -schließer

Rollladenkästen (Amtsgericht Leipzig Az. 11 C 4919/03), Rollläden und Klappläden

Heiz- und Kocheinrichtungen

Kochplatten und Kochherde, Öfen, Kachelöfen, Heizkörperventile

Dunstabzugshauben, Abzugsventilatoren

 

Wichtig!

Die Tabelle gibt nur eine grobe Orientierung, es kann immer sein, dass der ein oder andere Gegenstand doch oder doch nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt.

Weitere Infos: Was tun, wenn der Rolladen klemmt?

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Was außerdem bei der Kleinreparaturklausel zu beachten ist

1. Ganz oder gar nicht – keine anteilige Zahlung

Die Kleinreparaturklausel funktioniert nach dem Prinzip: ganz oder gar nicht.
Liegt die Rechnung für eine Reparatur über dem vertraglich vereinbarten Höchstbetrag, darf der Mieter nicht anteilig beteiligt werden. In diesem Fall tragen Sie als Vermieter die gesamten Kosten.

 

2. Der Vermieter beauftragt den Handwerker

Auch bei Kleinreparaturen sind Sie als Vermieter verpflichtet, den Handwerker zu beauftragen.
Das schützt den Mieter vor Risiken durch fehlerhafte Reparaturen.
Reagieren Sie auf eine berechtigte Mängelanzeige nicht rechtzeitig, darf der Mieter selbst einen Handwerker bestellen – auf Ihre Kosten. Eine einheitliche Frist gibt es nicht, üblich sind aber 7 bis 14 Tage.

 

3. Mieter sollte nicht selbst reparieren

Zwar kann der Mieter einfache Arbeiten wie Lampen wechseln oder den Toilettensitz austauschen, größere Reparaturen sollte jedoch immer ein Fachbetrieb übernehmen. Andernfalls haftet der Mieter für etwaige Folgeschäden durch unsachgemäße Ausführung.

 

4. Zahlungsweg: Vermieter → Mieter

Auch bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel gilt:
Sie als Vermieter zahlen die Rechnung an den Handwerker und fordern den Betrag anschließend vom Mieter ein.
Diese Kosten dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung verrechnet werden. Stattdessen muss der Mieter eine separate Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten.

Keine Kleinreparaturen: Beispiele von Gerichtsurteilen

Einige Reparaturen dürfen nicht über die Kleinreparaturklausel auf den Mieter abgewälzt werden, weil sie nicht dem täglichen Zugriff des Mieters unterliegen oder keinem direkten Einfluss durch dessen Nutzung ausgesetzt sind. Hier typische Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Abflussdichtung: Mieter hat keinen Einfluss auf deren Verschleiß.
    (AG Charlottenburg, 2011)
  • Silikonfugen: Gehören nicht zu den Installationsgegenständen.
    (AG Berlin-Mitte, 2017)
  • Absperr-/Eckventil unter dem Waschbecken: Wird vom Mieter nicht regelmäßig genutzt.
    (AG Neubrandenburg, 2019)
  • Verkalkter Wasserhahn: Verkalkung nicht beeinflussbar, daher keine Kleinreparatur.
    (AG Gießen, 2008)
  • Füllventil im WC-Spülkasten: Kein unmittelbarer Zugriff – keine Kleinreparatur.
    (AG Köln, 2011)
  • Spülkasten hinter Vorwand: Bauteile sind nicht frei zugänglich.
    (AG Berlin-Wedding, 2010)

Tipps für Vermieter zur Kleinreparaturklausel

Fazit zur Kleinreparaturklausel


Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann Vermieter finanziell entlasten – aber nur, wenn sie rechtssicher formuliert ist. Sie darf sich ausschließlich auf häufig genutzte Einrichtungsgegenstände beziehen und muss klare Kostenobergrenzen enthalten. Für Mieter gilt: Nur bei wirksamer Klausel und im definierten Rahmen können Reparaturkosten auf sie übertragen werden. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten die Regelung sorgfältig prüfen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

FAQ - die wichtigsten Fragen

Eine Kleinreparaturklausel ist eine spezielle Regelung im Mietvertrag, die festlegt, dass Mieter die Kosten für kleine Reparaturen in der Wohnung selbst tragen müssen. Normalerweise ist der Vermieter für alle Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten zuständig. Die Klausel ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel.

Der Mieter muss nur dann für Kleinreparaturen aufkommen, wenn:

  • eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist,
  • der Schaden einen häufig genutzten Gegenstand betrifft,
  • und die Kosten unter den vereinbarten Höchstgrenzen liegen.
Tipp: Legen Sie im Mietvertrag klare Obergrenzen für Einzelreparaturen (z. B. 100 €) und eine Jahresgrenze (z. B. max. 8 % der Jahreskaltmiete) fest, um eine rechtssichere Kleinreparaturklausel zu gewährleisten.

Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Begriff Kleinreparaturen nicht ausdrücklich definiert. Stattdessen wird auf die Zweite Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 3 II. BV) Bezug genommen. Eine Kleinreparatur betrifft nur Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Fenster- und Türverschlüsse etc., die vom Mieter regelmäßig genutzt werden.

Nur bestimmte Reparaturen dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden – sogenannte Kleinstreparaturen, z. B.:

  • Austausch eines defekten Wasserhahns
  • Reparatur von Türgriffen
  • Ersetzen eines Lichtschalters

Voraussetzung: Die Klausel im Mietvertrag ist gültig und die Reparaturkosten liegen unter der vereinbarten Höchstgrenze.

Immer der Vermieter – auch bei Kleinreparaturen. Der Mieter darf nicht eigenständig einen Dienstleister beauftragen, es sei denn, der Vermieter reagiert nicht auf eine Mängelanzeige.

Dann gilt das Prinzip: Ganz oder gar nicht. Wird z. B. die Grenze von 150 Euro überschritten, muss der Vermieter die vollen Kosten tragen – auch wenn der Mieter einen Teil hätte zahlen müssen.

Ja – wenn z. B. eine mitvermietete Waschmaschine oder ein Einbaukühlschrank betroffen ist und der Schaden im Rahmen der Klausel liegt, kann der Mieter zur Zahlung verpflichtet sein.

Eine gültige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag sollte Folgendes enthalten:

  • Eine klare Begrenzung pro Reparatur (z. B. max. 100 €)
  • Eine jährliche Obergrenze (z. B. 8 % der Jahreskaltmiete)
  • Eine Auflistung der betroffenen Gegenstände
  • Den Hinweis, dass der Vermieter die Reparatur beauftragt

Ohne wirksame Kleinreparaturklausel muss der Vermieter alle Reparaturen tragen, selbst wenn sie nur wenige Euro kosten. Ein praktischer Tipp wäre hier:

  • Bei Neuvermietung unbedingt prüfen und korrekt formulieren
  • Bei alten Verträgen eine einvernehmliche Anpassung anstreben

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