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Nettokaltmiete, Bruttokaltmiete, Teilinklusivmiete – welche Nebenkosten werden abgerechnet?

Inhaltsverzeichnis

Die Nettokaltmiete – aus gutem Grund die gebräuchlichste Mietvertragsart

Die wohl verbreitetste Mietvertragsart ist die Nettokaltmiete, die auch Grundmiete, Kaltmiete oder Nettomiete genannt wird. Das kommt nicht von ungefähr, da sie doch für beide Seiten – Vermieter und Mieter – die meiste Transparenz aufweist. Zum Grundbetrag der Nettokaltmiete kommt als zweiter Betrag die Gesamtsumme aller umlagefähigen Nebenkosten beziehungsweise Betriebskosten. Da es sich bei den Nebenkosten um eine ganze Reihe von Rechnungsposten handelt, kommt im Lauf des Jahres eine stattliche Summe zusammen. Deshalb werden zumeist neben der monatlichen Miete zusätzlich monatliche Nebenkostenvorauszahlungen zwischen Vermieter und Mieter vereinbart.

Auf diese Weise kann der noch zu zahlende Restbetrag, der in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wird, für den Mieter in erträglichem Rahmen gehalten werden. In gleicher Weise kann die Nebenkostenabrechnung einen Überschussbetrag ausweisen, den der Vermieter dem Mieter zurückzuzahlen hat. Je nach Höhe des Differenzbetrags können Mieter und Vermieter für den folgenden Abrechnungszeitraum eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen vereinbaren. 

Zudem gibt die Nettokaltmiete auch die Möglichkeit, dass der Vermieter es dem Mieter überlässt, direkt mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen. Dadurch erspart er sich das Ablesen der Zählerstände und die damit verbundene Abrechnung. Eine Variante zur monatlichen Nebenkosten-Vorauszahlung ist die Pauschale. Dieser monatlich anfallende Betrag deckt alle Betriebskosten über den Abrechnungszeitraum ab bis auf die Heizkosten, diese müssen zwingend gesondert abgerechnet werden. 

Die Vorteile: Der Vermieter erspart sich den Großteil der zeitaufwändigen Abrechnung und der Mieter braucht keine Nachzahlungsforderung zu befürchten. 

Der Nachteil: Intransparenz, d.h. der Mieter kann nicht die Einzelpositionen der Nebenkosten nachprüfen und ob er gegebenenfalls zu viel bezahlt hat.

Im Fall des Neuabschlusses eines Mietvertrags mit Nettokaltmiete ist es für beide Seiten hilfreich, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung des Vormieters vorlegen kann. Auf dieser Basis lässt sich eine transparente Nebenkostenvorauszahlung für den Neumieter vereinbaren.

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Die Bruttokaltmiete – alles drin außer Heizung und Warmwasser

Um eine Bruttokaltmiete handelt es sich, wenn im Mietvertrag lediglich die separate Abrechnung von Heizung und Warmwasser vereinbart ist. In diesem Fall sind alle weiteren Nebenkosten schon mit der monatlichen Mietzahlung abgegolten. Der Vorteil ist hier, dass der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung – bis auf Heizung und Warmwasser – zu erstellen braucht. Außerdem ist das Risiko der Energieverschwendung durch den Mieter minimiert. Demgegenüber gibt es auch Nachteile: Erstens fehlt die Transparenz über die restlichen Nebenkosten, die für den Mieter wichtig ist und zweitens – wenn z.B. die Müll- oder Abwassergebühren steigen, muss die Miete erhöht werden, was bei der üblichen Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich ist. 

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Die Teilinklusivmiete – mehr als Bruttokaltmiete, weniger als Warmmiete

Der Name sagt es schon: Ein Teil der umlagefähigen Nebenkosten ist in der Miete schon enthalten (inklusiv), ein anderer Teil – meist die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser, Gas, Abfallentsorgung – wird separat abgerechnet. Dem Vermieter ist es jedoch freigestellt, welche Nebenkosten er in den Mietbetrag inkludieren möchte und welche separat abgerechnet werden. Diese separat abgerechneten Kosten muss der Mietvertrag in Einzelpositionen ausweisen. Selbstredend müssen die nicht-inklusiven Kosten auch umlagefähig sein.

Die Warmmiete – nur zulässig bei Kurzzeit-Mietverhältnissen und Untervermietungen

Um es gleich zu sagen: Die Warmmiete ist nur zulässig für zeitlich befristete Mietverhältnisse (z.B. in der Ferienwohnung) oder bei Untervermietung. Ansonsten verstößt diese Mietform – auch Inklusivmiete genannt – gegen die Heizkostenverordnung, die dem Vermieter vorschreibt, die Kosten für Heizung und Warmwasser immer gesondert auszuweisen und abzurechnen. Der Grund dafür ist einfach, dass der Gesetzgeber dem Vermieter nicht für jedes kurzzeitige Mietverhältnis die aufwändige Nebenkostenabrechnung zumuten will. Und bei Untervermietungen sind oftmals separate Messgeräte zur exakten Verbrauchserfassung für Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauch des Untermieters nicht vorhanden. 

Zwar hat die Warmmiete den Vorteil, dass es nur einen monatlichen Betrag gibt und diesen unverändert über den gesamten – kurzzeitigen – Mietzeitraum, d.h. dass weder Vermieter noch Mieter sich um die Erstellung und Nachprüfung der Nebenkostenabrechnung kümmern müssen. Die Nachteile würden aber bei einer – unzulässigen – Langzeitvermietung überwiegen: Zum einen wird mit einem Festbetrag für die verbrauchsabhängigen Kosten der Verschwendung durch den Mieter Vorschub geleistet, zum anderen muss der Betrag der Verbrauchskosten sehr hoch angesetzt werden, damit der Vermieter am Ende nicht draufzahlt. Und da im Verlauf einer langfristigen Vermietung stets mit steigenden Gebühren und Verbrauchskosten zu rechnen ist, müsste sehr häufig eine Mieterhöhung vorgenommen werden, die vom Mieter bald nicht mehr widerspruchslos hingenommen würde. 

Die Nebenkostenumlage – was der Vermieter an Mieter weitergeben kann und was nicht

Unabhängig von der Mietvertragsart aber gibt es Nebenkosten, die umlagefähig sind, d.h. vom Vermieter auf den Mieter weiterberechnet werden können. Nicht umlagefähige Neben- bzw. Betriebskosten muss der Vermieter selbst bezahlen.

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:

  • Grundsteuer 
  • Wasser und Abwasser
  • Heizungs- und Warmwasserkosten
  • Kosten für den Aufzug
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Gebäudereinigung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Allgemeine Beleuchtung (z.B. Treppenhausbeleuchtung)
  • Schornsteinreinigung
  • Haftpflicht- und Sachversicherungen
  • Kosten für den Hauswart
  • Fernsehempfang 
  • Wäscheraum
  • Sonstige Kosten (z.B. Sondereinrichtungen wie Sauna oder Swimmingpool)    

Zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten gehören:

  • Verwaltungskosten
  • Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung
  • Bankgebühren des Vermieters
  • Portokosten für Abrechnungen
  • Abschreibungen und Rücklagen

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Fazit: Die Nettokaltmiete ist die gebräuchlichste Vertragsart

Der Vermieter hat zwar den Aufwand der alljährlichen Nebenkostenabrechnung. Sie bietet aber die Vorteile der Transparenz und Fairness dem Mieter gegenüber, der flexiblen Anpassbarkeit an steigende Nebenkosten sowie das verminderte Risiko für den Mieter einer unvorhergesehen hohen Endabrechnung durch eine moderate Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen.

Begriffserklärung

In der Immobilienwirtschaft werden mit Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) die Kosten bezeichnet, die durch das Eigentum und die bestimmungsgemäße Nutzung der Immobilie entstehen. Handelt es sich bei der Immobilie um ein Mietobjekt, ist der Eigentümer nach § 556 BGB berechtigt, bestimmte Kosten an den Mieter in Form einer Nebenkostenabrechnung zu berechnen. 

Je nach Mietvertragsart wird die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter in der Regel alljährlich für den Zeitraum von 12 Monaten erstellt. Hierbei ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die angefallenen, umlagefähigen Nebenkosten in der Nebenkostenabrechnung transparent und für den Mieter nachvollziehbar aufzulisten. Dies sind u.a. die Verbrauchskosten für Energie und Wasser sowie für weitere Leistungen wie z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Gebäudereinigung.

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