Güterstand & Zugewinngemeinschaft: Auswirkungen auf Haus und Erbe
Die Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand in Deutschland
Welche Merkmale hat die Zugewinngemeinschaft?
Die meisten aller Ehen in Deutschland werden ohne einen Ehevertrag bzw. ohne ausdrückliche Wahl des Güterstandes geschlossen. Dann gilt automatisch der so genannte "gesetzliche Güterstand" in Form der Zugewinngemeinschaft – das heißt, der von Gesetzes wegen geltende Güterstand, wenn kein anderer gewählt wurde.
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt mit Eheschließung jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens (Anfangsvermögen), das er in die Ehe eingebracht hat. Das Gleiche gilt auch bei Schulden, also bei Krediten, Darlehen und sonstigen rechtsgültigen Forderungen etc. (Negativvermögen).
Kommt es während der Ehe zu einem Vermögenszuwachs, wird bei einer Ehescheidung nur dieser Zuwachs je Ehegatten errechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs hat im Fall einer Scheidung an den anderen einen Ausgleich zu zahlen. Dieser Zugewinnausgleich darf nicht mehr als die Hälfte des Endvermögens des belasteten Ehepartners betragen.
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Scheidung und Immobilie: Wie lässt sich eine Schenkung schützen?
Wird eine Immobilie innerhalb einer Zugewinngemeinschaft verschenkt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, stellt sich häufig die Frage, welche Folgen eine spätere Scheidung hat. Grundsätzlich gilt: Schenkungen und Erbschaften werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugerechnet und erhöhen daher nicht den auszugleichenden Zugewinn.
Beispiel: Bei einer vorgezogenen Erbfolge beabsichtigt beispielsweise ein Vater, seiner Tochter das Eigenheim als Schenkung zu übereignen. Diese ist in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Bei einer Scheidung mit Haus würde das Haus als Zugewinn betrachtet werden und die Tochter müsste ihrem Ex-Ehegatten einen Zugewinnausgleich erstatten.
Dennoch gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um die Immobilie zusätzlich abzusichern.
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1. Schenkung unter Auflage |
2. Höchstpersönliche Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge |
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Eine Möglichkeit besteht darin, die Schenkung mit bestimmten Auflagen zu verbinden. So kann im notariellen Schenkungsvertrag beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht oder eine Rückforderungsklausel vereinbart werden. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach die Immobilie im Fall einer Scheidung an den Schenker zurückübertragen werden kann. Diese Lösung bietet zwar einen weitreichenden Schutz, kann aber innerhalb der Familie zu Konflikten führen und wird von Beschenkten nicht immer akzeptiert. |
In der Praxis wird häufig die Übertragung als höchstpersönliche Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gewählt. Dabei wird im notariellen Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass die Schenkung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugeordnet wird. Der Vorteil: Der Wert der übertragenen Immobilie fließt bei einer späteren Scheidung grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich ein und bleibt damit dem beschenkten Ehepartner erhalten. |
Was geschieht nach dem Tod eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft mit dem Erbe?
Wenn ein Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft ohne Testament verstirbt, richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Regelung. Dabei wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um einen Zugewinnausgleich erhöht.
| Situation im Erbfall | Anteil des Ehegatten | Anteil der Kinder / Verwandten | Zusammensetzung |
|---|---|---|---|
| Kinder vorhanden (Erben 1. Ordnung) | 1/2 des Nachlasses | 1/2 des Nachlasses (geteilt unter den Kindern) | 1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich |
| Keine Kinder, aber Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister etc.) | 3/4 des Nachlasses | 1/4 des Nachlasses | 1/2 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich |
| Keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung | 1/1 (Alleinerbe) | 0 | Ehegatte erbt allein |
Sonderfall: Schenkung mit Rückfallregelung
Wurde bei einer Schenkung im Grundbuch ein Rückforderungsrecht eingetragen (z. B. Rückfall der Immobilie beim Tod des Beschenkten), dann:
- fällt die Immobilie unter Umständen wieder an den Schenker zurück
- dieser Rückfall muss bei der Erbaufteilung berücksichtigt werden
Welche Vorteile bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft?
- Ermöglicht eine individuelle Anpassung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag.
- Bestimmte Vermögenswerte, z. B. Unternehmen oder Beteiligungen, können ganz oder teilweise vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.
- Kann den Fortbestand eines Familienunternehmens im Scheidungsfall schützen.
- Bietet die Möglichkeit, finanzielle Nachteile durch Kindererziehung oder Erwerbspausen fair auszugleichen.
- Erlaubt flexible Vereinbarungen zur Verteilung des Vermögens im Scheidungs- oder Erbfall.
- Ist häufig eine Mischform aus Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung und muss notariell beurkundet werden.
Die Gütergemeinschaft als Zeichen der besonderen Zusammengehörigkeit?
Um es populär auszudrücken, werden bei der Gütergemeinschaft die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Vermögen beider Ehepartner in einen Topf geworfen. Es bestehen dann zwei gleiche Vermögensanteile bzw. nur noch ein gemeinsames Vermögen, an dem beide Ehepartner gleichberechtigt partizipieren. Dennoch kennt die Gütergemeinschaft ein "Vorbehaltsgut" (gleichzusetzen mit dem Anfangsvermögen der Zugewinngemeinschaft) und ein "Gesamtgut", welches das Endvermögen beider Ehepartner darstellt.
Es kann auch, wie bei der Zugewinngemeinschaft, eine höchstpersönliche Schenkung in Form eines Hausgrundstücks an einen Ehepartner erfolgen, beispielsweise vom Vater (§ 1418 BGB). Die Schenkung fließt dann nicht in das gemeinsame Vermögen ein.
Die Gütertrennung - klare Verhältnisse über Scheidung und Tod hinaus
Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft: die kompromisslose Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten. Diese in einer notariellen Urkunde festgeschriebene Vereinbarung hat zur Folge, dass bei Scheidung oder Tod keinerlei Zugewinnausgleich erstattet werden muss. Auch eine höchstpersönliche Schenkung an einen der beiden Ehegatten hat keine Auswirkungen auf einen eventuellen Zugewinnausgleich, weil es diesen nicht gibt.
FAQ - Güterstand & Erbrecht
Der Güterstand regelt, wie Vermögen zwischen Ehepartnern verteilt wird und beeinflusst direkt die Höhe des Erbteils
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Standard, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Nein, Kinder behalten ihren gesetzlichen Anteil – der Ehegatte erhält lediglich einen zusätzlichen Ausgleich.
Er entscheidet mit darüber, wie Immobilien im Erbfall oder bei Schenkungen innerhalb der Ehe bewertet und verteilt werden
In der Zugewinngemeinschaft gehört ein Haus grundsätzlich dem Ehepartner, der als Eigentümer im Grundbuch steht. Im Erbfall kann der andere Ehepartner jedoch einen erhöhten Erbanteil erhalten.
Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich. Dadurch kann er einen größeren Anteil am Haus erben.
In der Regel erbt der Ehegatte einen Teil des Hauses und die Kinder den Rest. Ohne Testament wird das Haus entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Ja, durch eine Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge kann ein Haus bereits zu Lebzeiten auf den Ehepartner oder die Kinder übertragen werden.
Ja, die Übertragung einer Immobilie ist nur mit notariellem Vertrag und Grundbucheintrag rechtswirksam.
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