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Welche Bedeutung hat der Güterstand des Empfängers bei der Hausüberschreibung?

Inhaltsverzeichnis

Die Zugewinngemeinschaft – der wichtigste Güterstand mit 90 Prozent Anteil.

Im deutschen Eherecht gibt es mehrere Güterstände. Mit rund 90 Prozent macht die Zugewinngemeinschaft den bei weitem größten Anteil der Ehen aus. Den Rest teilen sich im Wesentlichen die Grundtypen: Gütertrennung und Güterstände mit Gesamtgut (u.a. Gütergemeinschaft) sowie der erst 2013 in das deutsche Eherecht eingeführte deutsch-französische Wahlgüterstand. Diese untergeordneten Güterstände sind bei weitem in der Minderheit. Nur die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung haben in Deutschland noch eine gewisse Bedeutung und finden deshalb weiter unten Erwähnung.

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Welche Merkmale hat die Zugewinngemeinschaft?

Die meisten aller Ehen in Deutschland werden ohne einen Ehevertrag bzw. ohne ausdrückliche Wahl des Güterstandes geschlossen. Dann gilt automatisch der so genannte "gesetzliche Güterstand" in Form der Zugewinngemeinschaft – das heißt, der von Gesetzes wegen geltende Güterstand, wenn kein anderer gewählt wurde.

Bei einer Zugewinngemeinschaft bleibt mit Eheschließung jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens (Anfangsvermögen), das er in die Ehe eingebracht hat. Das Gleiche gilt auch bei Schulden, also bei Krediten, Darlehen und sonstigen rechtsgültigen Forderungen etc. (Negativvermögen).

Kommt es während der Ehe zu einem Vermögenszuwachs, wird bei einer Ehescheidung nur dieser Zuwachs je Ehegatten errechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs hat im Fall einer Scheidung an den anderen einen Ausgleich zu zahlen. Dieser Zugewinnausgleich darf nicht mehr als die Hälfte des Endvermögens des belasteten Ehepartners betragen.

Die wichtigste Frage bei der Scheidung: Wer bekommt was und wie viel?

Bei einer vorgezogenen Erbfolge beabsichtigt beispielsweise ein Vater, seiner Tochter das Eigenheim als Schenkung zu übereignen. Diese ist in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Bei einer Scheidung würde das Haus als Zugewinn betrachtet werden und die Tochter müsste ihrem Ex-Ehegatten einen Zugewinnausgleich erstatten. Um dies zu vermeiden, weil der Vater das Haus in der Familie halten möchte, gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:

  • die Schenkung unter Auflage
  • die so genannte "höchstpersönliche Schenkung" / Schenkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

Lösung 1: Schenkung unter Auflage

Um eine Schenkung rechtskräftig werden zu lassen, muss ein Schenkungsvertrag zwischen Schenker und Beschenktem errichtet, notariell beurkundet und der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden. Der Schenkungsvertrag kann Auflagen enthalten, die vom Beschenkten zu erfüllen sind, damit die Schenkung Bestand hat. Eine solche Auflage kann beispielsweise das lebenslange Wohnungsrecht des Schenkers im Eigenheim sein. Denn in der Regel wird dazu auch eine Rückauflassungsvormerkung (RückAV) eingetragen, wonach der Schenker das Geschenk zurückfordern kann, wenn die Auflage nicht eingehalten wird.

Beim oben genannten Beispiel des Vaters und der in Zugewinngemeinschaft verheirateten Tochter soll nach einer Scheidung die Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Ex-Ehegatten der Tochter vermieden werden. In diesem Fall hat der Vater die Möglichkeit, eine Auflage in den Schenkungsvertrag einzubringen. Diese besagt, dass der Vater bei einer Scheidung der Tochter das Eigenheim zurückfordert.

Bei dieser Lösung besteht das Risiko, dass sich die Tochter auf die Vereinbarung nicht einlässt. Zum einen kann sie diese "harte Nummer" als Erpressungsversuch mit dem Inhalt "wehe, du lässt dich scheiden" betrachten. Zum anderen kann sie die Aussicht abschrecken, dass ihr das Haus bei einer Scheidung wieder weggenommen wird. Sie wäre also doppelt bestraft durch die Belastung einer gescheiterten Ehe und dem Verlust des Hauses.

Lösung 2: "höchstpersönliche Schenkung" / Schenkung als vorweggenommene Erbfolge

Die "harte Nummer" kann hingegen durch eine sehr viel einvernehmlichere Lösung ersetzt werden. Denn die Zugewinngemeinschaft erlaubt es, dass eine Schenkung auch nachträglich – also nach der Hochzeit und dem Eintritt in diesen Güterstand – dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugeordnet werden kann. Indem im Übertragungsvertrag der Notar folgende Formulierung einsetzt: "Das Haus mit dazugehörigem Grundstück wird der Tochter als höchstpersönliche Schenkung sowie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und gemäß dem § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Tochter zugeschlagen."

Gegenüber der Schenkung unter Auflage ist auch in der gerichtlichen Praxis die  Regelung der höchstpersönlichen Schenkung die bevorzugte. Sie hat zur Folge – wie oben erwähnt – dass das geschenkte Hausgrundstück bei einer Scheidung als Teil des Anfangsvermögens betrachtet wird. Die Immobilie ist daher nicht als Zugewinn zu werten und fließt damit auch nicht in die Berechnung einer Ausgleichszahlung an den Ex-Ehepartner ein.

Aber Vorsicht: Wertsteigerungen der geschenkten Immobilie fallen in den Zugewinn. Diese müssen bei Scheidung ausgeglichen werden. Soll auch das vermieden werden, hilft nur Lösung 1. Die Eltern können dem Schwiegerkind offenlegen, dass sie die Immobilie zurückfordern, sollte er/sie den Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der Wertsteigerungen der Immobilie berechnen. Das Schwiegerkind wird dann sicherlich Abstand davon nehmen.

Was geschieht nach dem Tod eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft mit dem Erbe?

Stirbt bei einer Ehe in Zugewinngemeinschaft der beschenkte Ehegatte vorzeitig und hinterlässt kein Testament, greift die Regelung, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 3 und § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel erhöht.

Sind Hinterbliebene erster Ordnung (Kinder) vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Erbvermögens. Diese Hälfte setzt sich aus einem Viertel gesetzlicher Erbteil und einem Viertel Zugewinnausgleich zusammen. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder sowie Kindeskinder, also Geschwister, Neffen und Nichten),  erhält der Ehegatte drei Viertel des Erbvermögens, nämlich zwei Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel Zugewinnausgleich.

Wurde eine Schenkung mit der Auflage ins Grundbuch eingetragen, dass beim Tod des Beschenkten die Eigentumswohnung oder das Eigenheim an den Schenker zurückfällt, muss dies bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden.

Welche Vorteile bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der große Vorteil der Zugewinngemeinschaft ist es, dass Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, nachträglich an veränderte Lebenssituationen angepasst werden können.

Wenn beispielsweise einer der Ehepartner eine Firma gründet, die sich im Verlauf sehr gut entwickelt, könnte der Gründer im Extremfall per Ehevertrag eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wonach die Firma und ihre Erträge im Fall der Scheidung oder des Todes nicht oder nur teilweise dem Zugewinn zugeschlagen werden dürfen. Es obliegt dann allerdings dem benachteiligten Ehepartner, ob er diesem Verlangen zustimmt oder auf dem Verhandlungswege Änderungen erzielen kann.

Neben dieser eher einseitigen Regelung gibt es jedoch auch die Möglichkeit der Verbesserung der Teilhabe am Zugewinn, wenn z.B. einer der Ehepartner wegen Zeiten der Kindererziehung berufliche und damit finanzielle Einbußen hinnehmen musste. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Vereinbarungen denkbar, die sich auf die Verteilung oder Verwendung des Zugewinns nach dem Ende einer Ehe oder Lebenspartnerschaft beziehen, die jedoch alle ehevertraglich festgeschrieben und notariell beglaubigt werden müssen.

Zumeist stellt sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft als Mischform aus Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung dar. Zu beachten ist, dass sowohl die Regelungen der Zugewinngemeinschaft als auch die der modifizierten Zugewinngemeinschaft erst anlässlich der Scheidung oder des Erbfalls zum Tragen kommen.

Die Gütergemeinschaft als Zeichen der besonderen Zusammengehörigkeit?

Um es populär auszudrücken, werden bei der Gütergemeinschaft die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Vermögen beider Ehepartner in einen Topf geworfen. Es bestehen dann zwei gleiche Vermögensanteile bzw. nur noch ein gemeinsames Vermögen, an dem beide Ehepartner gleichberechtigt partizipieren. Dennoch kennt die Gütergemeinschaft ein "Vorbehaltsgut" (gleichzusetzen mit dem Anfangsvermögen der Zugewinngemeinschaft) und ein "Gesamtgut", welches das Endvermögen beider Ehepartner darstellt.

Es kann auch, wie bei der Zugewinngemeinschaft, eine höchstpersönliche Schenkung in Form eines Hausgrundstücks an einen Ehepartner erfolgen, beispielsweise vom Vater (§ 1418 BGB). Die Schenkung fließt dann nicht in das gemeinsame Vermögen ein.

Die Gütertrennung - klare Verhältnisse über Scheidung und Tod hinaus

Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft: die kompromisslose Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten. Diese in einer notariellen Urkunde festgeschriebene Vereinbarung hat zur Folge, dass bei Scheidung oder Tod keinerlei Zugewinnausgleich erstattet werden muss. Auch eine höchstpersönliche Schenkung an einen der beiden Ehegatten hat keine Auswirkungen auf einen eventuellen Zugewinnausgleich, weil es diesen nicht gibt.

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