Verwaltervertrag: Vertragsform und Verwalterhonorar

(3)
Aktualisiert: 10.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Der Verwaltervertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen WEG und Hausverwaltung.
  • Er regelt die konkreten Aufgaben, die Vergütung sowie Rechte und Pflichten des Verwalters.
  • Inhaltlich muss der Vertrag u. a. Objektangaben, Vertragsparteien, Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Haftung und Gerichtsstand enthalten.
  • Der Vertrag ist rechtlich vom Bestellungsbeschluss zu trennen – das Verwalteramt und der Vertrag sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
  • Das Verwalterhonorar ist frei vereinbar und nicht gesetzlich festgelegt.
  • Neben der Grundvergütung können Sonderhonorare und Zusatzkosten vereinbart werden

Was ist ein Verwaltervertrag?

Der Verwaltervertrag ist ein Dienstvertrag, der die Rechte und Pflichten der Hausverwaltung genau festlegt. Er wird in der Regel zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem bestellten Verwalter geschlossen.

Typische Inhalte:

  • Anschrift des Objekts
  • Nennung aller Vertragsparteien
  • vollständiger Leistungsumfang der Verwaltung
  • Vergütung inkl. möglicher Anpassungsregelungen
  • Laufzeit und Kündigungsmodalitäten
  • Rechte des Verwalters
  • Haftungsregelungen

Der Vertrag sorgt dafür, dass klar geregelt ist, welche Leistungen die Verwaltung erbringen muss und welche Rechte die Eigentümer haben.

Individuelle Vereinbarungen im Vertrag

Abweichungen von gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch strengen Voraussetzungen:

  • sie müssen individuell ausgehandelt sein
  • gelten nur für den jeweiligen Vertrag
  • müssen unter der Überschrift „Individuelle Vereinbarungen“ stehen
  • sind gesondert von beiden Parteien zu unterzeichnen
  • in der Regel auch handschriftlich zu bestätigen

Zusätzlich sollte erkennbar sein, dass die Vereinbarung tatsächlich vor Vertragsabschluss verhandelt wurde (z. B. durch E-Mail- oder Chatverläufe).

Hinweis

Den Vertrag dürfen nur rechtlich berechtigte Personen unterzeichnen (z. B. Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Personen).
Wird der Vertrag von einer nicht autorisierten Person unterschrieben, kann er nichtig sein. In diesem Fall besteht unter Umständen nur ein Anspruch auf ortsübliche Vergütung statt der vereinbarten Honorare.

Welche Laufzeit wird üblicherweise für den Verwaltervertrag vereinbart?

Die Laufzeit eines Verwaltervertrags kann unterschiedlich geregelt werden und hängt oft von den Interessen beider Seiten ab: Eigentümer und Hausverwaltung. Hausverwaltungen bevorzugen meist längere Verträge, weil:

  • die Einnahmen über mehrere Jahre gesichert sind
  • sich Verwaltungsaufwand und Aufbauarbeit erst mit der Zeit rechnen
  • sich Ergebnisse oft erst nach ca. 1–2 Jahren zeigen

Eigentümer profitieren ebenfalls von Stabilität und Kontinuität

Übliche Vertragsdauer:

  • ca. 3 Jahre → sehr häufig und praxisnah
  • bis zu 5 Jahre → eher im Interesse der Hausverwaltung
  • 1 Jahr → möglich, aber selten sinnvoll

 

Kündigungsmöglichkeiten im Vertrag

Wichtig ist, dass der Vertrag nicht „unflexibel“ sein sollte. Deshalb wird oft eine Regelung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund aufgenommen. Der Grund muss immer konkret nachweisbar sein.

Beispiel: „Der Verwaltervertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.“

Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor bei:

  • Nichtzahlung der Verwaltervergütung
  • wiederholten Beleidigungen oder Angriffen
  • dauerhaftem Vertrauensverlust
  • schweren Vertragsverstößen

Wie hoch ist ein durchschnittliches Verwalterhonorar?

Ein gesetzlich festgelegtes Verwalterhonorar gibt es nicht. Weder das Wohnungseigentumsgesetz noch andere Vorschriften geben konkrete Preise vor. Die Vergütung wird daher frei zwischen Eigentümern und Hausverwaltung vereinbart.

Die Höhe richtet sich in der Praxis vor allem nach:

  • Größe der Wohnanlage (Anzahl der Einheiten)
  • Umfang der Verwaltungsaufgaben
  • Zustand und Komplexität des Objekts
  • Region und Marktsituation
  • Qualifikation und Erfahrung der Hausverwaltung

Hilfreich für die Orientierung sind Marktstudien wie z. B. Vergütungsvergleiche der Immobilienwirtschaft.

Typisch ist eine Abrechnung:

  • pro Wohneinheit und Monat
  • häufig als Pauschale je Einheit
  • zusätzliche Vergütung für Sonderleistungen

In der Praxis bewegen sich die monatlichen Kosten oft im Bereich von ca. 20 € bis 40 € pro Wohneinheit, abhängig vom Objekt (stark variabel je Region und Aufwand).

Welche Kosten sind zusätzlich abrechenbar?

  • Betreuung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
  • Teilnahme an Eigentümerversammlungen außerhalb der Regeltermine
  • Fahrt-, Kopier- und Verwaltungskosten
  • Bearbeitung von Mahnungen und Zahlungsrückständen
  • Aufwand bei Mieterwechsel oder Neuvermietung
  • Nachbearbeitung von vorherigen Verwaltungen
  • Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen

Worauf stützt sich die Höhe des vereinbarten Verwalterhonorars?

Das Verwalterhonorar ist nicht gesetzlich festgelegt und wird individuell im Verwaltervertrag vereinbart. In der Praxis gibt es drei gängige Berechnungsmodelle, die je nach Objekt auch kombiniert werden können.

1. Pauschalhonorar

Das häufigste Modell ist ein fester Betrag pro Einheit und Monat.

  • feste Pauschale pro Wohnung/Einheit
  • mit steigender Objektgröße sinkt meist der Preis pro Einheit
  • sehr niedrige Beträge (z. B. unter ca. 10 € je Einheit) sind oft wirtschaftlich kaum tragfähig
  • Stellplätze und Garagen werden häufig zusätzlich berechnet
2. Mietabhängiges Honorar

Hier richtet sich die Vergütung nach den Mieteinnahmen, vor allem bei Gewerbeobjekten.

  • meist ca. 3–5 % der Mieteinnahmen
  • sinkt bei Leerstand automatisch
  • Risiko: geringere Planbarkeit für die Verwaltung
3. Kombinationsmodell (Honorarmix)

Viele Verträge nutzen eine Mischung aus beiden Systemen:

  • Grundpauschale für die laufende Verwaltung
  • zusätzlicher Anteil an Mieteinnahmen
  • ergänzende Stunden- oder Sondervergütung für Extraaufgaben

Welche Kosten für Fremdleistungen hat der Eigentümer zu tragen?

Ihr Auftraggeber hat neben den bereits genannten Kosten auch jene zu tragen, die Ihnen zusätzlich durch Ausübung Ihrer Verwaltertätigkeit entstehen. Das können beispielsweise Kosten für Konsultationen von Fachingenieuren oder Inseratskosten für Neuvermietungen sein. Fachingenieure in ihrer Funktion als Sachverständige zu konsultieren, kann bei größeren Baumängeln zur Beweissicherung bei Gewährleistungsmängeln notwendig werden. Darüber hinaus können auch Kosten anfallen, sollten Sie als Verwalter einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder ein Beweissicherungsverfahren anstrengen müssen. Dies sind weitere Kosten, die der Eigentümer zu tragen hat.

Beschäftigen Sie für die Liegenschaft zum Beispiel Hausmeister, Gärtner oder Reinigungskräfte, kommen weitere Kosten auf den Eigentümer zu. In diesen Fällen kommt Ihnen als Verwalter die Aufgabe zu, diese Mitarbeiter sowohl anzustellen, deren Gehaltsabrechnung zu erstellen und darüber hinaus die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durchzuführen. Diese Aufgaben können Sie, nach Rücksprache mit Ihrem Auftraggeber, auch an einen Steuerberater abgeben, sollten Sie nicht über ausreichend Fachkenntnis verfügen. Die auf die Verwaltung der Liegenschaft entfallenden Bankgebühren gehen auch auf das Konto des Eigentümers.

FAQ - Verwaltervertrag

Ein Verwaltervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Zusammenarbeit zwischen Wohnungseigentümern (oder WEG) und der Hausverwaltung regelt.

Wichtige Inhalte sind:

  • Objekt und Vertragsparteien
  • Leistungsumfang der Verwaltung
  • Höhe und Anpassung des Honorars
  • Laufzeit und Kündigungsregelungen
  • Haftung und Gerichtsstand

Nein. Die Vergütung wird frei zwischen Eigentümern und Verwalter vereinbart und orientiert sich an Markt und Leistungsumfang.

Typisch sind:

  • kaufmännische Verwaltung (Abrechnung, Hausgeld)
  • technische Verwaltung (Instandhaltung)
  • Organisation von Eigentümerversammlungen

Ja. Zusatzleistungen wie Sanierungen, Sonderabrechnungen oder außerordentliche Tätigkeiten werden häufig separat vergütet.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang