Direkt zum Inhalt

Zweitwohnsitz: Was ist das und was gilt es zu beachten?

Inhaltsverzeichnis

Hauptwohnsitz vs. Zweitwohnsitz - was ist der Unterschied?

Viele Menschen besitzen nicht nur eine, sondern mehrere Wohnungen, die sie bewohnen. Studenten und Auszubildenen besitzen beispielsweise neben ihrer Hauptwohnung Wohnungen an ihrem Studien- oder Ausbildungsort, Arbeitnehmer eine Wohnung in der Nähe der Arbeit oder Familien Wohnungen auf dem Land. Besitzt eine Person mehr als eine Wohnung, in der sie lebt, werden die Wohnungen begrifflich voneinander unterschieden: der Hauptwohnsitz und der Zweitwohnsitz. Die Unterscheidung dieser beiden Begriffe beruht auf dem Bundesmeldegesetz (BMG):

  • “Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.” (§21, Abs. 2, BMG). Es handelt sich hierbei also um die Wohnung, die den Lebensschwerpunkt des Bewohners darstellt. Bei einem Vater ist es beispielsweise der Wohnort seiner Familie.
  • Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.” (§21, Abs. 3, BMG). Die Zweitwohnung stellt jede Wohnung dar, die ein Bewohner nicht als seinen Lebensschwerpunkt nutzt.

Die Unterscheidung der beiden Begriffe beruht grundsätzlich nicht darauf, wie viel Zeit der Bewohner in einer Wohnung verbringt. Besitzt eine Person beispielsweise eine Wohnung in der Nähe der Arbeit, handelt es sich hierbei dennoch um die Zweitwohnung, da der Lebensschwerpunkt in einer anderen Wohnung bei der Familie ist. Ebenfalls irrelevant für die Einstufung einer Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung ist, ob es sich um eine gekaufte oder gemietete Wohnung handelt. Die Abgrenzung einer Hauptwohnung zu einer Nebenwohnung kann von Region zu Region unterschiedlich sein.

Anmeldung einer Zweitwohnsitz

Hauptwohnungen und Nebenwohnungen sind in Deutschland bei der regionalen Meldebehörde meldepflichtig. Nach Einzug in die entsprechende Wohnung muss innerhalb von zwei Wochen die Anmeldung in einem Bürgerbüro oder einem Einwohnermeldeamt erfolgen. Die Adressen der jeweiligen Ämter sind im Internet nachzulesen.

Handelt es sich um eine befristeten Wohnungszeitraum von maximal sechs Monaten entfällt die Anmeldepflicht. Dies kann beispielsweise bei befristeten Praktikumsstellen der Fall sein. Sollte der Fall eintreten, dass es nach sechs Monaten doch zu keinem Umzug kommt, ist innerhalb von zwei Wochen eine Anmeldung einzureichen.

Die Anmeldung beim zuständigen Meldebüro unterliegt je nach Region unterschiedlichen Regelungen. Häufig muss die entsprechende Person persönlich erscheinen, in anderen Fällen reicht auch eine postalische Anmeldung. In jedem Fall sollte im Vorfeld darüber die entsprechenden Informationen telefonisch oder auf der Internetseite des Meldebüros eingeholt werden.

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes benötigt:

  • Anmeldeformular: Dieses kann schon zuhause ausgedruckt und mit den notwendigen Daten, wie Name und Anschrift ausgefüllt werden.
  • Pass: Jede erwachsene Person muss sich mithilfe eines Personalausweises oder eines Reisepasses ausweisen können. Für Kinder, die noch keinen Pass besitzen, ist die Geburtsurkunde mitzubringen.
  • Wohnungsbestätigung: Diese stellt bei einer Vermietung der Mieter oder bei einem Kauf die jeweilige Person selbst aus.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

Anmeldung Zweitwohnsitz verpasst - was nun?

Da es in Deutschland eine Meldepflicht gibt, kann bei verpasster Anmeldung ein Bußgeld auf die jeweilige Person zukommen. Dieses kann eine Höhe von bis zu 1000 Euro aufweisen. In jedem Fall ist die Anmeldung nachzuholen. Häufig haben die Behörden Verständnis für eine versäumte Anmeldung aufgrund des Umzugsstress und geringere bis gar keine Bußgelder fallen an.

Wie viel kostet die ein Zweitwohnitzes?

Neben den typischen anfallenden Kosten einer Wohnung fallen bei einer Zweitwohnung zusätzlich die Anmeldegebühren an. Diese können sich nach Region stark voneinander unterscheiden.

In vielen Regionen fällt zusätzlich die Zweitwohnsitzsteuer an. Hierbei handelt es sich um eine Zahlung an die Kommunen für die Unterhaltung verschiedener Angebote, wie Schwimmbäder oder die Straßenreinigung. Da die Kommunen keine Einnahmen aus einem Zweitwohnsitz erhalten, fungiert die Zweitwohnsitzsteuer sozusagen als Entschädigung.

Zweitwohnsitzsteuer - wer muss sie zahlen?

Nicht in allen Städten fällt eine Zweitwohnsitzsteuer an und in einigen Fällen gibt es auch Ausnahmen, die von der Zweitwohnsitzsteuer befreit sind. So müssen beispielsweise Personen des Bundesfreiwilligendienstes oder des öffentlichen Dienstes, Personen in Pflegeheimen oder Personen im Gefängnis keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Personen, die nur maximal sechs Monate in einer Wohnung leben sind ebenfalls von der Zweitwohnsitzsteuer befreit.

Die Zweitwohnsitzsteuer weist regionale Unterschiede auf. Meist beträgt sie etwa fünf bis fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete. Je nach Fall lassen sich diese Kosten jedoch auch von der Steuer absetzen. Dies ist individuell zu klären.

Zweitwohnsitzsteuer nicht gezahlt - was nun?

Wird ein Zweitwohnsitz nicht gemeldet und eine Zweitwohnsitzsteuer nicht gezahlt, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. Dies kann starke rechtliche Folgen haben. Hilfreich ist es, in einem solchen Fall einen Anwalt hinzuzuziehen und sich je nach Fall selbst anzuzeigen.

Ist eine Ferienwohnung ein Zweitwohnsitz?

Viele Personen wollen sich eine Ferienwohnung kaufen, sind sich jedoch unsicher, ob  es sich hierbei um eine Zweitwohnung handelt. Dies ist je nach Fall sehr unterschiedlich:

  • Ferienwohnung ist eine Zweitwohnung, wenn die Wohnung nur von einem selbst und beispielsweise keinen Urlaubern genutzt wird. Es fallen Zweitwohnsitzsteuern an.
  • Ferienwohnung ist keine Zweitwohnung, wenn die Wohnung nur von fremden Personen, beispielsweise Urlaubern, genutzt wird. Es fallen keine Zweitwohnsitzsteuern an.
  • Ferienwohnung ist eine Mischnutzung, wenn die Wohnung sowohl von einem selbst als auch von anderen Personen genutzt wird. Dies ist beispieslweise bei an Urlauber vermieteten Wohnungen der Fall, die dennoch auch für sich selbst genutzt werden. Die Zweitwohnsitzsteuern werden hierbei anteilig berechnet.

Zweitwohnsitze müssen grundsätzlich in Deutschland sein. Wohnungen im Ausland gelten demnach nicht als Zweitwohnsitze. Dennoch gibt es auch für diese Wohnungen Regelungen, die es zu beachten gilt.

Sie suchen den richtigen Immobilienmakler?

Egal ob für den Verkauf oder die Vermietung Ihrer Immobilie, nutzen Sie unsere kostenlose Maklerempfehlung. Für uns ist die Qualität des Maklers für eine Empfehlung entscheidend.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang