Vorweggenommene Erbfolge & Schenkung an Kinder

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Aktualisiert: 29.05.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Vorweggenommene Erbfolge bedeutet die Übertragung des Elternhauses an die Kinder zu Lebzeiten.
  • Die Übertragung erfolgt meist per notarieller Schenkung mit Grundbucheintrag.
  • Eltern sichern sich oft Wohnrecht oder Nießbrauch zur weiteren Nutzung.
  • Steuerliche Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden.
  • Ausgleichsregelungen für Geschwister sollten früh geklärt werden.
  • Pflichtteil- und Rückforderungsrechte müssen vertraglich berücksichtigt werden.

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die teilweise oder vollständige Übertragung des Vermögens eines künftigen Erblassers zu Lebzeiten. Ziel ist es, die spätere Erbschaft vorwegzunehmen und geordnet zu gestalten.

Typisch ist die Übertragung:

  • des Elternhauses
  • von Grundstücken
  • oder größeren Vermögenswerten

Wie funktioniert eine Schenkung des Elternhauses an Kinder?

Die Schenkung einer Immobilie an Kinder ist rechtlich nur mit einem notariellen Schenkungsvertrag möglich. Zusätzlich erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch die Eintragung im Grundbuch.

Wichtige Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Wohnrecht oder Nießbrauch für die Eltern
  • Rückforderungsrechte (z. B. bei Scheidung oder Insolvenz des Kindes)
  • Ausgleichszahlungen an Geschwister
  • Pflegeverpflichtungen des Kindes (vertraglich geregelt)

Vorweggenommene Erbfolge: Sollen nur ein Kind oder alle bedacht werden?

Zahlreiche Familien sind schon an Erbstreitigkeiten zerbrochen, weil der Erblasser unzureichend informiert war oder nicht schon zu Lebzeiten im Einvernehmen mit den Kindern für eine möglichst gerechte Lösung gesorgt hat. Zweifellos mag es auch Gründe geben, bei mehreren Kindern eines davon zu bevorzugen mit dem Risiko, dass in der Familie Unfrieden entsteht.

In jedem Fall sollte der Erblasser vor einer Entscheidung der Vermögensverteilung alle Aspekte abwägen, die seine Entscheidung herbeiführen. Nicht selten spielt dabei die wichtigste Rolle, ob der Erblasser das Haus oder die Eigentumswohnung

  • exklusiv an ein Kind weitergibt oder
  • das Erbe an der Immobile gleichmäßig unter allen Kindern verteilt 

Verteilung von Erbanteilen

Eltern sind grundsätzlich frei darin, über ihr Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einzelne Kinder durch eine Schenkung zu begünstigen oder Vermögen gezielt zu übertragen. Mit der wirksamen Schenkung geht das Eigentum vollständig auf das begünstigte Kind über, sodass dieses anschließend frei darüber verfügen kann. Diese Vermögensübertragung kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf die spätere Erbverteilung haben – insbesondere im Verhältnis zwischen Geschwistern.

Ausgleichung unter Geschwistern

Der Schenker kann bereits bei der Schenkung regeln, in welchem Umfang die Zuwendung später bei der Erbteilung berücksichtigt werden soll. So kann im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Schenkung im Erbfall auf den Erbteil angerechnet oder ausgeglichen wird. Das bedeutet:

  • begünstigte Kinder erhalten ihren Anteil bereits zu Lebzeiten
  • andere Geschwister können im Erbfall entsprechend mehr erhalten
  • eine gerechte Gesamtverteilung des Vermögens wird ermöglicht

 

Gesetzliche Regelung (§ 2050 BGB)

Nach § 2050 BGB gilt grundsätzlich eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Entscheidend ist jedoch:

  • Der Erblasser kann die Ausgleichung durch Verfügung ausdrücklich anordnen oder ausschließen
  • Diese individuelle Regelung hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Standardregel
Hinweis

Unabhängig von der Ausgleichung bleibt das Pflichtteilsrecht unberührt. Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder oder Ehegatten) können ihren gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass auch dann geltend machen, wenn bereits Schenkungen erfolgt sind.

Wie wirkt sich die Schenkung an nur ein Kind im Erbfall auf den Pflichtteil der übrigen Erben aus?

Das Erbrecht bestimmt, dass den nächsten Angehörigen (vor allem Kinder und Ehegatten) eine Mindestbeteiligung, der Pflichtteil, am Nachlass gesetzlich zusteht. Diesen Pflichtteil kann der Erblasser einem Berechtigten nicht verweigern, auch nicht durch Enterbung. (Einschränkung der Testierfreiheit). Nur in seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise bei bestimmten kriminellen Delikten kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen. Die Begründung dafür ist ggf. vor Gericht zu beweisen.

Daher kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten im Erbfall auf das Pflichtteilsrecht auswirken, wenn

  • das zu Lebzeiten beschenkte Kind im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dann muss sich dieses Kind hinsichtlich des Pflichtteils die Schenkung anrechnen lassen (§ 2315 BGB), wenn dies im Schenkungsvertrag so bestimmt wurde.
  • ein Geschwister des beschenkten Kindes enterbt wurde. Das so von der Erbfolge ausgeschlossene Kind kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, sofern die Schenkung an das Geschwister innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist (§2325 BGB).
  • eine Schenkung zu Lebzeiten an ein Kind nach den Bestimmungen des § 2316 Abs. 1 - 4 BGB zwingend zu einer Ausgleichung unter Geschwistern führt, damit das von der Erbfolge ausgeschlossene Kind eine Besserstellung erfährt.

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Wie berechnet man den Pflichtteil an einem Erbe?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten, wenn sie durch ein Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurden. Grundlage der Berechnung ist immer zunächst der gesetzliche Erbteil, der sich aus der familiären Situation ergibt. Dazu zählen insbesondere der Verwandtschaftsgrad, die Anzahl der Kinder, der Familienstand des Erblassers sowie der eheliche Güterstand.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten hängt die genaue Höhe zusätzlich vom Güterstand ab: In der Zugewinngemeinschaft liegt der gesetzliche Erbteil in der Regel bei der Hälfte des Nachlasses, sodass der Pflichtteil ein Viertel beträgt. Bei Gütertrennung wird das Erbe zwischen Ehepartner und Kindern gleich aufgeteilt, wodurch sich auch der Pflichtteil entsprechend verringert. In der Gütergemeinschaft gelten wiederum besondere gesetzliche Regelungen, die zu einer anderen Aufteilung führen können.

Bei Kindern wird der Nachlass zunächst gleichmäßig auf alle Kinder verteilt. Der Pflichtteil entspricht dann jeweils der Hälfte dieses gesetzlichen Anspruchs. Die konkrete Höhe richtet sich somit immer nach der individuellen familiären und vermögensrechtlichen Situation des Erblassers.

  • Kinder teilen sich den Nachlass untereinander
  • ohne Testament: gleich große Anteile
  • Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Beispiele:

  • 1 Kind → Pflichtteil = 1/2
  • 2 Kinder → je 1/4
  • 3 Kinder → je 1/6

Pflichtteilsergänzungsanspruch einfach erklärt

Wenn eine Person (z. B. ein Elternteil) in den letzten 10 Jahren vor dem Tod größere Schenkungen gemacht hat, kann sich dadurch der spätere Nachlass verringern. Für pflichtteilsberechtigte Angehörige bedeutet das: Ihr Pflichtteil fällt im Erbfall unter Umständen geringer aus.

Damit niemand durch solche Schenkungen benachteiligt wird, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Er sorgt dafür, dass bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils wieder „hinzugerechnet“ werden.

Schenkungen werden nicht immer vollständig berücksichtigt. Ihr Wert reduziert sich jedes Jahr um 10 %:

  • 1 Jahr vor dem Tod → 100 % werden berücksichtigt
  • 5 Jahre vor dem Tod → 50 % werden berücksichtigt
  • 10 Jahre oder länger → meist keine Berücksichtigung mehr

 

Kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjähren?

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Berechtigte von der Schenkung und dem Erbfall erfährt. In bestimmten Fällen kann der Anspruch sehr lange bestehen bleiben:

  • bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall, wenn die Kenntnis erst später entsteht
  • danach erlöschen die Ansprüche endgültig

Was ist der Unterschied zw. Vererben und Überschreiben

Neben der Übertragung von Wohneigentum zu Lebzeiten ist auch das Vererben eine Option, die Eigentumsverhältnisse in der Familie zu regeln. Die Unterschiede zwischen Vererben und Überschreiben sind:

Vererben

Überschreiben

  • Der Eigentümerwechsel tritt erst im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Eigentümers ein
  • Der Eigentümer bestimmt die nachfolgenden Eigentumsverhältnisse im Testament
  • Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge
  • Bei Bestimmung eines einzelnen Erben erhalten die übrigen Erben Pflichtanteile gemäß gesetzlichem Erbrecht
  • Auf das vererbte Vermögen, zu dem auch die Wohnimmobilie gehört, fällt Erbschaftssteuer an
  • Der Eigentumswechsel erfolgt zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers mit Inkrafttreten des Überschreibungsvertrags (Grundbucheintrag)
  • Der bisherige Eigentümer kann im Überschreibungsvertrag Auflagen zum eigenen Verbleib in der Wohnimmobilie geltend machen (Wohnrecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Pflegeauflage)
  • Nach dem Ableben des Erblassers werden wie beim Vererben Pflichtanteile nach dem Pflichtteilergänzungsrecht für die nicht bedachten Erben fällig, grundsätzlich aber nur für die Schenkungen der letzten 10 Jahre.
  • Die Erbschaftssteuer kann bei einer Übertragung zu Lebzeiten unter bestimmten Bedingungen gemindert und Steuerfreibeträge können genutzt werden
Schenkung
RATGEBER

Schenkungssteuer Haus: Höhe, Freibeträge, Steuertipps

Genauso wie eine Erbschaft, muss auch eine Schenkung besteuert werden, wenn der geltende Freibetrag überschritten wird. Die Schenkungssteuer muss immer der Beschenkte zahlen. Es gibt allerdings ein paar Möglichkeiten, wie Schenkende die Schenkungssteuer für den Beschenkten vermeiden können. Finden Sie hier alles Wissenswerte und zahlreiche Tipps zum Thema.

FAQ – Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen, meist Immobilien, zu Lebzeiten der Eltern an die Kinder.

Ja, ein Haus kann per Schenkung an nur ein Kind übertragen werden. Dies muss notariell erfolgen und sollte rechtlich gut geplant sein.

Das Kind wird sofort Eigentümer der Immobilie. Gleichzeitig kann dies Auswirkungen auf die spätere Erbverteilung und den Pflichtteil der anderen Kinder haben.

Schenkungen können im Erbfall zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, wenn andere Kinder durch die Übertragung benachteiligt werden.

Beim Erbe wird das Vermögen erst nach dem Tod verteilt, bei der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt die Übertragung bereits zu Lebzeiten.

Ja, die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist nur mit notariellem Vertrag und Grundbucheintrag wirksam.

Ja, unter Umständen können Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn sie im Erbfall benachteiligt werden.

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