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Erblasser mit und ohne Testament: Was hat es damit auf sich?

Inhaltsverzeichnis

Wer ist ein Erblasser?

Lebend oder tot? Diesen Wortlaut kennt man nicht nur aus Wild-West-Filmen, er spielt auch eine Rolle, wenn der Begriff “Erblasser” erklärt werden soll. Denn ein Erblasser kann beides sein: Eine lebende Person, die ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt und damit ihren Nachlass geregelt hat. Oder auch ein Verstorbener, der sein Vermögen weitergibt – unabhängig davon, ob vorher ein Testament gemacht wurde oder nicht. 

Spätestens mit seinem Tod wird ein Mensch also zum Erblasser, was bedeutet, dass sein Vermögen auf die Erben übergeht. Hat er vor seinem Ableben keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags verfasst, so greift die gesetzliche Erbfolge bei der Aufteilung des Erbes. Besaß der Erblasser auch Immobilien, so können diese vererbt, verkauft oder durch eine Schenkung übertragen werden. 

Erblasser - weshalb er “testierfähig” sein muss

Ob eine Person mit Vermögen zum Zeitpunkt ihres Todes noch geschäftsfähig war oder nicht, ist für seine Erben erst einmal unerheblich. Diese Frage ist aber aus rechtlicher Sicht von großer Bedeutung. Die Frage, die ein Gericht stellen würde - gesetzt den Fall, es gäbe Streit um das Erbe - ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt, als er sein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, “testierfähig” war (Paragraf 2229, Bürgerliches Gesetzbuch). 

Testierfähig beinhaltet dabei gleichzeitig, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt auch geschäftsfähig war. So kann eine Verfügung im Testament von großer Tragweite für die Erben sein, wenn es zum Beispiel darum geht, Firmenanteile oder eine Immobilie zu erben.

Eine testierfähige Person hat also die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen. Testierfähig sind somit alle geistig gesunden Personen, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind. Minderjährige ab 16 Jahren dürften zumindest ein notarielles Testament errichten.

Diese Testamentsregelung soll verhindern, dass beispielsweise ein Demenzkranker, der seine Entscheidungen womöglich nicht mehr kontrollieren kann, in einem Testament weitreichende Verfügungen trifft, deren Folgen er nicht (mehr) durchschaut. Wenn also bei der Testamentsaufsetzung eine bewiesene, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung beim Erblasser vorliegt, ist diese Person testierunfähig. 

Wenn ein Erblasser zwar geistig testierfähig, aber nicht mehr in der Lage ist, ein Testament von Hand zu schreiben, kann er trotzdem rechtswirksam eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichten. Wie das geht, damit es auch rechtskräftig ist, lesen Sie im folgenden Absatz.

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Wer darf ein Testament errichten?

Ein Testament schreiben kann im Grunde jeder. Aber natürlich ist es kein ganz einfaches Dokument. Denn im Erbfall entscheidet der Inhalt des Testaments darüber, wer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und das Vermögen des Erblassers erhält.

Dabei kann ein Testament in verschiedenen Formen errichtet werden. Die einfachste Variante ist das sogenannte eigenhändige Testament. Hierfür reicht es aus, wenn der zukünftige Erblasser seinen letzten Willen handschriftlich aufschreibt und das Dokument am Ende unterschreibt. 

Wichtig ist hierbei, dass der Erblasser seinen letzten Willen selbst aufschreibt. Aus gesetzlicher Sicht ist es unzulässig, wenn eine dritte Person dem Erblasser bei der Erstellung seines Testaments „die Hand führt“. Auch wenn das Testament ganz oder in Teilen von einer anderen Person als dem Erblasser verfasst ist, kann es als unwirksam erklärt werden. Dass vor allem auch die Unterschrift unter dem Testament zwingend vom Erblasser stammen muss, ist selbstredend. So soll sichergestellt werden, dass das Testament auch tatsächlich den unverfälschten Willen des Erblassers wiedergibt und kein Dritter Einfluss genommen hat beim Erstellen des Testaments.

Was macht man aber, wenn der Erblasser selbst seinen letzten Willen nicht mehr niederschreiben kann? In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, ein sogenanntes „öffentliches Testament“ durch einen Notar errichten zu lassen. Oder aber, das Testament von einem Freund, Bekannten oder Familienmitglied schreiben zu lassen, mit diesem Text anschließend zu einem Notar zu gehen und ihn zu bitten, daraus ein Testament zu errichten. 

Erblasserschulden – was ist das?

Wenn Sie erben und das Testament unterlag bis zur Testamentseröffnung nach dem Tod des Erblassers auf seinen Wunsch hin der Geheimhaltung, wissen Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob es ein “gutes” Erbe oder ein “schlechtes” ist. Denn es ist leider nicht so, dass ein Erblasser nur Vermögensgegenstände hinterlässt. Das Testament kann auch Schulden des Erblassers umfassen. Diese gehen auch auf die Erben über, die dann mit ihrem Privatvermögen haften. 

Sie können aber auch das Erbe ausschlagen und erhalten so weder Vermögenswerte noch Schulden. Dieses besagt die sogenannte Universalsukzession, die auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet wird.

Wenn die Erben das Erbe nicht ausschlagen wollen, haben sie auch die Möglichkeit, bei der Nachlassverwaltung einen Nachlassverwalter zu bestellen oder die Nachlassinsolvenz zu beantragen. In diesem Fall stehen sie zwar auch für die Schulden des Erblassers ein, allerdings begrenzt sich ihre Haftung dann ausschließlich auf das Erbe und nicht zusätzlich auf ihr Privatvermögen. 

Kinder enterben? Kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen?

Was ist, wenn der Erblasser bestimmten Personen in seiner Nachfolge nichts vererben will? Das könnte schwierig werden, denn würde der Erblasser pflichtteilsberechtigte Erben enterben, könnten diese später ihren Pflichtteil geltend machen. So würden sie zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Zu den pflichtteilsberechtigten Erben gehören laut Paragraf 2303 (Bürgerliches Gesetzbuch) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die gemeinsamen Kinder. Bei kinderlosen Paaren sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Trotzdem hat ein Erblasser die Möglichkeit, im Rahmen der Testierfreiheit Verfügungen nach seinen individuellen Vorstellungen über die Aufteilung seines Vermögens im Testament anzustellen. Damit kann er allerdings lediglich die gesetzliche Erbfolge umgehen, nicht aber das Erbe ganz verhindern oder aussetzen. Mit anderen Worten: Der Testator kann die gesetzliche Erbfolge durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzen. Damit bestimmt er selbst die Reihenfolge der Erbnehmer - so, wie es ihm für richtig und angemessen erscheint. 

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