Erblasser mit und ohne Testament: Was hat es damit auf sich?

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Aktualisiert: 29.05.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Mit Testament kann der Erblasser die Erbfolge frei bestimmen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
  • Ohne Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
  • Ein Testament ermöglicht die Einsetzung oder Enterbung bestimmter Personen.
  • Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder, Ehepartner) behalten meist dennoch einen Anspruch.
  • Die Erbfolge kann durch Testament vollständig neu geregelt werden.
  • Auch Immobilien im Nachlass werden je nach Regelung vererbt oder bereits zu Lebzeiten übertragen.

Definition: Was ist ein Erblasser?

Ein Erblasser ist die Person, die nach ihrem Tod Vermögen hinterlässt. Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Begriff die Person, deren gesamter Nachlass (z. B. Geld, Immobilien, Schulden) auf die Erben übergeht.

  • Der Begriff gilt nur nach dem Tod
  • Vor dem Tod spricht man nicht von „Erblasser“
  • Der Nachlass geht entweder durch gesetzliche Erbfolge oder Testament auf die Erben über

Erblasser - wann ist er testierfähig?

Die Testierfähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass ein Testament oder ein Erbvertrag wirksam ist. Sie beschreibt die Fähigkeit einer Person, letztwillige Verfügungen eigenständig und rechtswirksam zu treffen. Entscheidend ist dabei immer der Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht der spätere Gesundheitszustand oder der Zeitpunkt des Todes.

 

Wann liegt keine Testierfähigkeit vor?

Eine Testierunfähigkeit kann vorliegen bei:

  • schwerer geistiger Erkrankung (z. B. fortgeschrittene Demenz)
  • krankhaften Störungen der Geistestätigkeit
  • vorübergehenden Bewusstseinsstörungen

Wichtig: Entscheidend ist immer, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserstellung die Bedeutung ihrer Entscheidung erfassen konnte.

Hinweis

Die Testierfähigkeit ist nicht identisch mit der Geschäftsfähigkeit, sondern eine eigenständige Voraussetzung im Erbrecht. Entscheidend ist dabei stets die Einsichts- und Willensfähigkeit im konkreten Moment der Testamentserrichtung.

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Wer kann ein Testament errichten und wie wird es wirksam?

Ein Testament kann grundsätzlich jeder volljährige Mensch selbst verfassen. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Berechtigung, sondern vor allem die rechtssichere Form, da der Inhalt im Erbfall darüber bestimmt, wer das Vermögen erhält.

Eigenhändiges Testament

Die häufigste und einfachste Form ist das eigenhändige Testament. Dafür gilt:

  • muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst sein
  • muss persönlich unterschrieben werden
  • Ort und Datum sind zwar nicht zwingend, aber dringend empfohlen

Wichtige Formvorgaben

Damit das Testament gültig ist, gilt insbesondere:

  • keine „Mithilfe“ beim Schreiben durch andere Personen
  • kein von Dritten geschriebenes Dokument mit Unterschrift
  • die Unterschrift muss zwingend vom Ersteller stammen

Diese strengen Anforderungen dienen dazu, den echten und unverfälschten Willen im Erbfall sicherzustellen.

Öffentliches Testament (Notar)

Kann der letzte Wille nicht mehr eigenhändig geschrieben werden, besteht die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments:

  • Erklärung des letzten Willens gegenüber einem Notar
  • der Notar setzt das Testament rechtssicher auf
  • auch eine vorbereitete schriftliche Vorlage kann verwendet werden

Der Notar stellt sicher, dass der Inhalt rechtlich korrekt formuliert und wirksam ist.

Erblasserschulden – was ist das?

Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die eine verstorbene Person hinterlässt, wie etwa Kredite oder offene Rechnungen. Im Rahmen der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge gehen diese Schulden grundsätzlich zusammen mit dem Vermögen auf die Erben über, sodass diese im Zweifel auch mit ihrem eigenen Privatvermögen haften. Wer dies vermeiden möchte, kann das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen und erhält dann weder Vermögen noch Schulden. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. In diesen Fällen ist die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, sodass ihr privates Vermögen geschützt bleibt.

Kinder enterben - kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen?

Ein Erblasser kann grundsätzlich frei entscheiden, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll. Diese Testierfreiheit ermöglicht es, die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu ersetzen. Allerdings bedeutet eine Enterbung nicht automatisch, dass bestimmte Personen vollständig leer ausgehen. Denn pflichtteilsberechtigte Angehörige haben in vielen Fällen weiterhin Anspruch auf einen Geldanteil am Nachlass.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nach § 2303 BGB zählen dazu insbesondere:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (auch enterbte Kinder)
  • in bestimmten Fällen auch die Eltern des Erblassers (z. B. bei kinderlosen Personen)

Der Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Was bedeutet Enterbung konkret?

Durch ein Testament kann der Erblasser:

  • die gesetzliche Erbfolge vollständig abändern
  • bestimmte Personen als Erben ausschließen
  • eine individuelle Verteilung des Vermögens festlegen

Die gesetzliche Erbfolge wird damit durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzt.

Was passiert wenn man ein handschriftliches Testament findet?

Wenn Sie ein handschriftliches Testament finden, sollten Sie es unverzüglich und unverändert beim zuständigen Nachlassgericht abgeben. Zuständig ist in der Regel das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Das Testament darf dabei weder verändert noch zurückgehalten werden, da es rechtlich zum Nachlass gehört. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament anschließend offiziell und informiert die möglichen Erben. Auch wenn Zweifel an der Gültigkeit bestehen, sollte das Dokument in jedem Fall eingereicht werden, da ausschließlich das Gericht über die Wirksamkeit entscheidet.

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FAQ - Erblasser

Ein Erblasser ist eine verstorbene Person, die Vermögen hinterlässt, das im Rahmen der Erbfolge auf andere Personen übergeh

Der Erblasser ist die verstorbene Person, deren Vermögen vererbt wird. Der Erbnehmer ist die Person, die das Erbe erhält.

Eine Erbtante ist keine gesetzlich definierte Bezeichnung, sondern umgangssprachlich eine Tante, die von einer Person erbt oder selbst als Erblasserin Vermögen an Neffen oder Nichten vererbt.

Zum Nachlass zählen sowohl Vermögenswerte (z. B. Geld, Immobilien, Wertgegenstände) als auch Schulden.

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