Sondernutzungsrecht: Wann Sie es erhalten und welche Pflichten es mit sich bringt

(37)
Aktualisiert: 16.07.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Definition: Ein Sondernutzungsrecht erlaubt einem Eigentümer die alleinige Nutzung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums.
  • Typische Flächen: Dazu gehören häufig Gärten, Stellplätze, Garagen, Terrassen oder Kellerräume.
  • Entstehung: Das Recht wird meist in der Teilungserklärung geregelt und kann im Grundbuch abgesichert werden.
  • Grenzen: Der Berechtigte darf die Fläche nutzen, aber nicht ohne Zustimmung baulich verändern.
  • Kosten: Pflege, Reinigung und laufende Kosten der Sondernutzungsfläche trägt häufig der Berechtigte.
  • Wertsteigerung: Sondernutzungsrechte können den Wert einer Eigentumswohnung erhöhen, besonders bei Garten- oder Stellplatzrechten.

Was ist ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht erlaubt einem einzelnen Wohnungseigentümer, bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Andere Eigentümer sind von der Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen.

Typische Beispiele sind:

  • Gartenflächen,
  • Stellplätze,
  • Garagen,
  • Terrassen oder Außenbereiche.

Das Sondernutzungsrecht bedeutet jedoch kein Eigentum an der Fläche. Der Bereich bleibt Gemeinschaftseigentum. Deshalb darf der Berechtigte dort grundsätzlich keine baulichen Veränderungen vornehmen – außer die Eigentümergemeinschaft stimmt ausdrücklich zu.

Meist wird das Sondernutzungsrecht bereits in der Teilungserklärung festgelegt. Eine nachträgliche Vereinbarung ist möglich, erfordert aber die Zustimmung aller Eigentümer und eine notarielle Beurkundung.

Ein bestehendes Sondernutzungsrecht kann den Wert einer Eigentumswohnung erhöhen, insbesondere bei exklusiv nutzbaren Gartenflächen, Stellplätzen oder Garagen in gefragten Lagen.

Sondernutzungsrecht und Sondereigentum - was ist der Unterschied?

Sondernutzungsrecht Sondereigentum
Berechtigt einen Eigentümer, bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen Bezeichnet Eigentum, das einem Wohnungseigentümer tatsächlich gehört
Die Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum Die Fläche ist nicht Teil des Gemeinschaftseigentums
Typische Beispiele: Garten, Stellplatz, Terrasse oder Garage Typische Beispiele: Wohnung, Kellerraum oder bestimmte Innenbereiche
Keine eigenständigen baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Veränderungen sind grundsätzlich möglich, solange keine Rechte anderer verletzt werden
Wird meist in der Teilungserklärung geregelt und im Grundbuch gesichert Entsteht durch die Aufteilung in Sondereigentum und den Kauf der Einheit
Kann nicht unabhängig verkauft werden, sondern nur zusammen mit dem zugehörigen Sondereigentum Kann zusammen mit der Eigentumswohnung übertragen werden
Wertsteigerung möglich, z. B. durch allein nutzbaren Garten oder Stellplatz Eigener Bestandteil der gekauften Immobilie
Hinweis

Seit der WEG-Reform 2020 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiflächen als Sondereigentum ausgewiesen werden. Entscheidend ist daher immer die konkrete Regelung in Teilungserklärung und Grundbuch.

Für welche Flächen des Gemeinschaftseigentums können Sondernutzungsrechte erteilt werden?

Alle Flächen, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam genutzt werden, können auch grundsätzlich einem bestimmten Wohnungseigentümer als Sondernutzungsrecht zugesprochen werden. 

Normalerweise zählen dazu folgende Flächen:

  • Gartenflächen oder Gartenanteile
  • Terrassen
  • Kellerräume
  • Garagen
  • Stellplätze für PKWs
  • Nutzungsberechtigung für Schwimmbad oder Sauna
  • Dachboden

Diese Sondernutzungsflächen werden in der Regel einer bestimmten Wohnung zugeteilt. Somit kann der Sondernutzungsberechtigte diese Fläche allein nutzen. Es ist aber seine Pflicht, sie auch instand zu halten. Doch trotz des Sondernutzungsrechts bleibt die Sondernutzungsfläche Gemeinschaftseigentum.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

Welche Rechte und Pflichten hat der Sondernutzungsberechtigte?

Ein Sondernutzungsberechtigter darf die ihm zugewiesene Fläche allein nutzen und andere Eigentümer von der Nutzung ausschließen. Dadurch entsteht ein besonderer Vorteil gegenüber den übrigen Miteigentümern.

Das Recht hat jedoch klare Grenzen:

  • Keine eigenmächtigen Umbauten: Bauliche Veränderungen (z. B. ein fest installierter Gartenzaun, eine Überdachung oder ein Anbau) sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubt.
  • Normale Nutzung erlaubt: Bewegliche Gegenstände wie Gartenmöbel, Spielgeräte oder eine mobile Schaukel dürfen in der Regel aufgestellt werden.
  • Erträge stehen dem Berechtigten zu: Einnahmen aus der Nutzung gehören grundsätzlich dem Sondernutzungsberechtigten, z. B. Mieteinnahmen aus einem zugeordneten Stellplatz.
  • Pflege und Erhaltung: Je nach Vereinbarung kann der Sondernutzungsberechtigte für die Pflege und laufende Kosten der Fläche verantwortlich sein.

Wird das Sondernutzungsrecht überschritten oder missbräuchlich genutzt, können andere Eigentümer die Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann der Berechtigte Ansprüche geltend machen, wenn er an der vereinbarten Nutzung unrechtmäßig gehindert wird.

Sondernutzungsrecht: Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung?

Grundsätzlich gilt: Wer eine Sondernutzungsfläche allein nutzen darf, trägt in der Regel auch die Kosten für deren laufende Nutzung und Pflege. Dazu gehören beispielsweise Reinigung, Gartenpflege oder kleinere Reparaturen an der zugeordneten Fläche.

Typische Beispiele:

  • Garten mit Sondernutzungsrecht: Der Eigentümer übernimmt meist die Pflege, wie Rasenmähen oder Rückschnitt von Pflanzen.
  • Privater Stellplatz: Kosten für Reinigung, Markierungen oder kleinere Instandsetzungen können dem Nutzer zugeordnet sein.
  • Terrasse: Der Sondernutzungsberechtigte trägt häufig die Kosten für die laufende Pflege.
Hinweis

Nicht jede Kostenverteilung ergibt sich automatisch aus dem Gesetz. Entscheidend sind die Regelungen in der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder entsprechenden Vereinbarungen. Bei größeren Maßnahmen, etwa einer grundlegenden Sanierung, kann die Eigentümergemeinschaft zuständig sein.

Kann ein Sondernutzungsrecht übertragen oder verkauft werden?

Ein Sondernutzungsrecht kann grundsätzlich nicht unabhängig verkauft oder übertragen werden. Es ist immer mit dem zugehörigen Sondereigentum, also meist der Eigentumswohnung, verbunden. Wer die Wohnung verkauft, überträgt damit auch das bestehende Sondernutzungsrecht – beispielsweise an einem Garten, Stellplatz oder einer Garage.

Ein einzelner Verkauf eines Gartenanteils oder eines Stellplatzes mit Sondernutzungsrecht ist daher in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme kann nur durch eine Änderung der rechtlichen Regelungen erfolgen, etwa durch eine neue Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft.

Auch bei Erbschaft oder Eigentümerwechsel geht das Sondernutzungsrecht automatisch auf den neuen Eigentümer über, sofern es wirksam vereinbart und im Grundbuch gesichert wurde.

 

Sondernutzungsrecht beim Verkauf einer Eigentumswohnung

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung sollte das bestehende Sondernutzungsrecht unbedingt im Kaufvertrag aufgeführt werden. Käufer sollten vor dem Erwerb prüfen:

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Hier ist geregelt, welche Flächen zugeordnet sind und welche Rechte bestehen.
  • Grundbuch: Eingetragene Sondernutzungsrechte bieten zusätzliche rechtliche Sicherheit.
  • Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft: Diese können weitere Regelungen zur Nutzung oder Kostenverteilung enthalten.

Ein Sondernutzungsrecht kann den Wert einer Eigentumswohnung deutlich erhöhen. Besonders gefragt sind exklusive Gartenflächen, Stellplätze oder Garagen – vor allem in Städten, wo solche Flächen selten und wertvoll sind. Beim Immobilienverkauf sollte dieser Vorteil daher ausdrücklich hervorgehoben werden.

Unklarheiten bei Sondernutzungsrechten

Sondernutzungsrechte sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Wer eine Eigentumswohnung kauft oder bereits besitzt, sollte deshalb prüfen:

  • Teilungserklärung: Hier sind Sondernutzungsrechte meist festgelegt.
  • Grundbuch: Eingetragene Sondernutzungsrechte sind rechtlich abgesichert und auch für spätere Käufer bindend.
  • Gemeinschaftsordnung: Sie kann zusätzliche Regelungen zur Nutzung und Kostenverteilung enthalten.

Bei Unklarheiten, beispielsweise zu Gartenflächen, Stellplätzen oder Terrassen, kann eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht sinnvoll sein. So lassen sich spätere Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft vermeiden.

FAQ - Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht erlaubt einem Wohnungseigentümer, bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Andere Eigentümer dürfen diese Fläche dann nicht nutzen.

Typische Beispiele sind:

  • Gartenflächen
  • Stellplätze
  • Garagen
  • Terrassen
  • Kellerräume
  • Dachbodenflächen

Das Sondernutzungsrecht wird meistens in der Teilungserklärung geregelt und kann zusätzlich im Grundbuch abgesichert werden. Das sorgt für Rechtssicherheit beim Verkauf oder Eigentümerwechsel.

Nein, größere bauliche Veränderungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Für Maßnahmen wie einen festen Zaun, eine Überdachung oder andere Umbauten ist meist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Ja, ein Sondernutzungsrecht kann den Wert einer Eigentumswohnung steigern. Besonders gefragt sind exklusive Gartenflächen, Stellplätze oder Garagen in begehrten Lagen.

Wird das Recht überschritten oder missbräuchlich genutzt, können andere Eigentümer Unterlassung verlangen. Umgekehrt kann der Berechtigte geschützt werden, wenn er an seiner Nutzung unrechtmäßig gehindert wird.

Ein Sondernutzungsrecht kann normalerweise nicht unabhängig verkauft werden. Es ist mit dem zugehörigen Wohnungseigentum verbunden und geht bei einem Verkauf der Wohnung auf den neuen Eigentümer über.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie sofort und unkompliziert, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen und bekommen die individuelle Analyse direkt per E-Mail zugesandt.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang