Maklervertrag kündigen: Wann darf ich das?

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Aktualisiert: 04.03.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Unbefristete Maklerverträge können jederzeit gekündigt werden.
  • Befristete Verträge enden regulär mit Ablauf der Laufzeit.
  • Eine fristlose Kündigung ist bei wichtigen Gründen möglich (z. B. Pflichtverletzung).
  • Übliche Laufzeiten liegen bei etwa 3–8 Monaten.
  • Überlange oder unangemessene Bindungen können unwirksam sein.
  • Bei unwirksamer Kündigung drohen Schadensersatz oder Provisionsansprüche.

Was ist ein Maklervertrag?

Ein Maklervertrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Makler über die Vermittlung einer Immobilie oder Versicherung.

Arten von Maklerverträgen

Vertragsart Bedeutung Kündigung
Einfacher Maklerauftrag Mehrere Makler dürfen parallel tätig sein Meist jederzeit kündbar
Alleinauftrag Nur ein Makler darf vermitteln Kündigung oft an Frist gebunden
Qualifizierter Alleinauftrag Eigentümer darf nicht selbst verkaufen Kündigung nur eingeschränkt möglich

Darf ich meinen Makler jederzeit kündigen?

Sie haben einen Maklervertrag abgeschlossen, sind jedoch mit der Leistung unzufrieden? Dann sollten Sie zunächst prüfen, unter welchen Voraussetzungen Sie den Maklervertrag kündigen können – möglichst ohne zusätzliche Kosten. Entscheidend sind dabei die Vertragsart und die individuell vereinbarten Regelungen.

Der zentrale Unterschied liegt darin, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Maklervertrag handelt:

  • Unbefristeter Maklervertrag:
    Dieser kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung wirkt sofort, sodass der Immobilienmakler seine Verkaufsaktivitäten unverzüglich einstellen muss.
  • Befristeter Maklervertrag:
    Hier ist eine ordentliche Kündigung in der Regel erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Alternativ kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht – etwa bei Pflichtverletzungen, Untätigkeit oder nachhaltigem Vertrauensverlust.

In der Praxis bieten viele Immobilienmakler befristete Verträge an. Der Grund: Bei einem unbefristeten Vertrag kann der Auftraggeber die Zusammenarbeit jederzeit beenden, was für den Makler einen abrupten Stopp aller Vermarktungsmaßnahmen bedeutet. Ein befristeter Vertrag gibt dem Makler mehr Planungssicherheit und schützt ihn vor einem kurzfristigen Auftragsentzug.

Hinweis

Prüfen Sie Ihren Vertrag genau – insbesondere Laufzeit, Kündigungsfristen und Sonderregelungen – bevor Sie eine Kündigung aussprechen.

Außerordentliches Kündigungsrecht bei befristeten Maklerverträgen: Was ist das?

Wenn Sie den Vertrag mit Ihrem Immobilienmakler während des Befristungszeitraums kündigen wollen, müssen Sie von Ihrem „außerordentlichen Kündigungsrecht“ Gebrauch machen. Laut Paragraf 626 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Sie aber für eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung einen „wichtigen Grund“ anführen, der eine Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise sein, wenn ein Makler seine Pflichten auf schwerwiegende Weise verletzt. Konkret könnte das heißen, dass

  • der Makler das Objekt nicht im Internet beworben hat, obwohl dies mit ihm vereinbart war
  • der Makler keine Besichtigungen durchführt, obwohl Interessenten da sind
  • der Makler das Vertrauensverhältnis beschädigt hat, in dem er beispielsweise den Kaufpreis drückt, um das Objekt selbst kaufen oder einem Bekannten zuzuschanzen zu können

Dabei sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, die Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem Sie „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen“ Kenntnis genommen haben (§626 Absatz 2 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wann ist die Laufzeit eines Maklervertrags sittenwidrig?

Nicht jede lange Vertragslaufzeit ist automatisch unzulässig. Allerdings kann eine übermäßig lange Bindung des Auftraggebers rechtlich problematisch sein. Eine Laufzeit gilt dann als sittenwidrig (§138 Abs.1 BGB) oder unangemessen, wenn sie den Eigentümer unverhältnismäßig benachteiligt und seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit stark einschränkt.

Übliche und unproblematische Laufzeiten

In der Praxis gelten folgende Zeiträume als branchenüblich:

  • 3 Monate – sehr gängig
  • 6 Monate – häufig bei Alleinaufträgen
  • Verlängerung um weitere 3 Monate – wenn vertraglich klar geregelt

Wann wird es kritisch?

Problematisch kann eine Vertragslaufzeit insbesondere dann werden, wenn:

  • sie deutlich über 12 Monate hinausgeht
  • sich der Vertrag automatisch verlängert, ohne transparente Kündigungsmöglichkeit
  • der Eigentümer faktisch keine realistische Möglichkeit zur Kündigung hat
  • zusätzlich ein qualifizierter Alleinauftrag besteht (also auch kein Eigenverkauf erlaubt ist)

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Welche rechtlichen Folgen kann eine unwirksame Kündigung des Maklervertrag haben?

Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam – insbesondere bei einem befristeten Vertrag oder einem qualifizierten Alleinauftrag. Liegt kein wichtiger Grund vor oder werden vertragliche Pflichten missachtet, kann dies finanzielle Folgen haben.

Schadensersatzansprüche des Maklers

War die Kündigung unwirksam oder vertragswidrig, kann der Makler unter Umständen Schadensersatz verlangen – vor allem dann, wenn:

  • er bereits mit der Vermarktung begonnen hat,
  • nachweisbare Aufwendungen entstanden sind,
  • durch die Kündigung ein konkreter Provisionsanspruch vereitelt wurde,
  • der Eigentümer gegen Exklusivitätsvereinbarungen verstoßen hat.

Beispiel:
Hat der Eigentümer trotz eines Alleinvermarktungsauftrags einen zweiten Makler beauftragt oder selbst verkauft, kann der ursprünglich beauftragte Makler einen entgangenen Gewinn geltend machen – insbesondere, wenn er bereits einen kaufbereiten Interessenten nachweisen kann.

 

Können bei einer Kündigung Kosten entstehen?

Grundsätzlich gilt:
Ein Immobilienmakler erhält seine Provision nur im Erfolgsfall. Wird kein Kaufvertrag geschlossen, fällt in der Regel keine Maklerprovision an.

Aber: Etwas anderes kann gelten, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass bestimmte Aufwendungen auch bei Nichterfolg zu erstatten sind, zum Beispiel:

  • Exposé-Erstellung
  • professionelle Fotos oder Videos
  • Inseratskosten
  • Energieausweis
  • Werbemaßnahmen

Solche Kostenklauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie transparent geregelt wurden. Je nach Umfang können dabei mehrere hundert bis wenige tausend Euro anfallen.

Hinweis

Auch wenn theoretisch keine Form vorgeschrieben ist:

  • Immer schriftlich kündigen
  • Zugang nachweisbar machen (Einschreiben oder Empfangsbestätigung)
  • „Hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ formulieren

Was tun, wenn man mit dem Makler nicht zufrieden ist?

Unzufriedenheit ist einer der häufigsten Gründe, einen Maklervertrag zu kündigen. Bevor Sie jedoch vorschnell handeln, sollten Sie strukturiert vorgehen. Eine saubere Dokumentation erhöht Ihre Chancen, sich rechtssicher vom Vertrag zu lösen – insbesondere bei einem befristeten Auftrag.

Sinnvolle Vorgehensweise

1. Gespräch suchen
Oft lassen sich Missverständnisse im direkten Austausch klären. Sprechen Sie konkrete Kritikpunkte offen an:

  • Wie viele Besichtigungen haben stattgefunden?
  • Welche Marketingmaßnahmen wurden umgesetzt?
  • Wie ist die Nachfrage am Markt?

2. Leistungen dokumentieren
Halten Sie schriftlich fest:

  • Anzahl der Besichtigungen
  • Online-Inserate (Screenshots)
  • Exposé-Qualität
  • Reaktionszeiten auf Anfragen

3. Frist zur Nachbesserung setzen
Wenn Sie mit der Leistung unzufrieden sind, setzen Sie dem Makler schriftlich eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage), um konkrete Maßnahmen umzusetzen.

4. Pflichtverletzungen festhalten
Bei gravierenden Problemen sollten Sie alle Verstöße dokumentieren – inklusive Datum, Inhalt und möglicher Zeugen.

Makler wechseln – so vermeiden Sie doppelte Provision

Ein häufiger Fehler ist der vorschnelle Wechsel.

Darauf sollten Sie achten:

  • Alten Vertrag wirksam kündigen
  • Kündigungsfrist prüfen
  • Nachweis- oder Vorkenntnisklauseln beachten
  • Neuen Vertrag erst danach unterschreiben

FAQ - Maklervertag kündigen

Typische Meldestellen sind: 

  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Verbraucherzentrale
  • Gewerbeamt
  • Rechtsanwalt

Dokumentieren Sie:

  • E-Mails
  • Exposé-Inhalte
  • Vertragsunterlagen
  • Gesprächsprotokolle

  • Keine Besichtigungen
  • Schlechte Kommunikation
  • Unrealistische Preisstrategie
  • Fehlende Vermarktungsmaßnahmen

Ob Sie einen Maklervertrag kündigen können, hängt von der Vertragsart ab.

  • Unbefristete Verträge sind meist jederzeit kündbar.
  • Befristete Verträge enden regulär mit Ablauf der Laufzeit.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist bei Pflichtverletzungen möglich.

Eine Maklervertrag Laufzeit sittenwidrig ist möglich, wenn sie den Auftraggeber unangemessen lange bindet.
Üblich sind 3–6 Monate. Laufzeiten über 12 Monate oder automatische Verlängerungen ohne klare Kündigungsfrist können problematisch sein.

Ja, aber nur nach wirksamer Kündigung des alten Vertrags.
Achten Sie darauf, dass keine doppelte Provision entsteht – insbesondere bei einem Alleinauftrag.

Ja, Sie können ein Maklervertrag kündigen Muster kostenlos verwenden.
Wichtig ist:

  • Vertragsdatum nennen
  • Immobilie genau bezeichnen
  • Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklären
  • Schriftliche Bestätigung verlangen

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