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Das Vorkaufsrecht bei Grundstücken, Häusern und Wohnungen: Wer hat welche Rechte?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht?

Wird ein zum Verkauf stehendes Objekt angeboten, sei es eine Eigentumswohnung, ein freistehendes Haus oder ein unbebautes Grundstück, besteht möglicherweise ein Vorkaufsrecht. Die Person, die das Vorkaufsrecht innehat, kann dann im Verkaufsfall in den Kaufvertrag des Erstkäufers einsteigen und den Kaufvertrag zu identischen Konditionen Käufers übernehmen. Es sind allerdings einige Bedingungen zu erfüllen, damit es zum Ausüben des Vorkaufsrechts kommen kann.

Wann und warum macht ein Vorkaufsrecht Sinn?

Das Einräumen eines Vorkaufsrechts kann sinnvoll sein,

  • bei Grundstücksteilung: Wurde ein Teilstück veräußert, kann das Vorkaufsrecht Sicherheit und Einfluss darüber schaffen, wer das zweite Teilstück letztlich erwerben wird.
  • um Grundstücksspekulationen vorbeugen
  • um eine Immobilie oder ein Grundstück im Familienbesitz zu halten

Die verschiedenen Arten von Vorkaufsrechten

Vorkaufsrecht ist nicht gleich Vorkaufsrecht, grundsätzlich kann in zwei verschiedene Arten unterschieden werden: In

  • vertragliche Vorkaufsrechte und 
  • gesetzliche Vorkaufsrechte

Unter vertragliche Vorkaufsrechte fallen sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Vorkaufsrecht. Zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten zählen das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht, das oftmals Gemeinden und Städten zusteht und weitere gesetzliche Vorkaufsrechte, die zum Schutz von Mietern oder Miterben bestehen.

Die verschiedenen Vorkaufsrechte im Überblick:

Vertragliches Vorkaufsrecht Gesetzliches Vorkaufsrecht
  • schuldrechtliches Vorkaufsrecht
  • dingliches Vorkaufsrecht (wird im Grundbuch eingetragen)

 

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Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht basiert auf den Paragrafen 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es kommt durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer der Immobilie und einer zweiten Person zustande, die Vorkaufsberechtigte werden soll. Die vertragliche Vereinbarung muss notariell beurkundet sein, ein privatschriftliches Dokument ist ungültig. Sie bedarf jedoch keiner Eintragung ins Grundbuch.

Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht gilt für unbewegliche Sachen wie Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen (z. B. Gebäude) und bewegliche Sachen. Es kann allerdings erst geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer geschlossen hat.

Verkauft der Eigentümer das Grundstück oder die Immobilie an einen Dritten, ohne den Vorkaufsberechtigten zu informieren, bleibt der Kaufvertrag trotzdem gültig. Der Vorkaufsberechtigte hat in diesem Fall das Recht, vom Vorkaufsverpflichteten Schadensersatz zu verlangen.

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht bietet sich zum Beispiel für Mieter einer Wohnung an, die die Wohnung auf eigene Kosten modernisieren und selbst gerne Eigentümer werden möchten, wenn die Wohnung verkauft werden sollte.

Das dingliche Vorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht ist gesetzlich in den §§ 1094 ff. BGB geregelt. Es kommt durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien zustande, muss aber zudem im Grundbuch eingetragen werden (§ 873 BGB). Dort wird es in der Regel in der Abteilung II vermerkt. Die notwendigen Grundbucherklärungen müssen vom Notar beglaubigt werden. Das dingliche Vorkaufsrecht kann entweder eine bestimmte Person (subjektiv persönliches Vorkaufsrecht) oder den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (subjektiv dingliches Vorkaufsrecht) begünstigen.

Im Gegensatz zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht, ist das dingliche Vorkaufsrecht nur auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte anwendbar.

Gemäß § 1098 wirkt das dingliche Vorkaufsrecht als eine Vormerkung und zieht eine Verfügungssperre mit sich, wodurch der Eigentümer nicht einfach so an einen Dritten verkaufen darf. Er muss zuerst den Vorkaufsberechtigten informieren und dieser seinen Verzicht erklären. Das Eigentum kann somit nicht ohne die Einwilligung des Vorkaufsberechtigten an einen Drittkäufer übergehen.

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht für Gemeinden ist in den Paragrafen 24 bis 28 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht unter anderem in landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen, im Eisenbahngesetz und im Reichssiedlungsgesetz vorkommen. Auch Vorkaufsrechte im Rahmen der Landschafts- und Naturschutzgesetze der Bundesländer sind möglich.

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht von Gemeinden

Grundsätzlich haben Gemeinden nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht. Sind diese gegeben, wird das Vorkaufsrecht der Gemeinde erst aktiv, wenn ein Kaufvertrag mit einem Drittkäufer, sprich ein Vorkaufsfall vorliegt.

Grundstücke, die von einem Vorkaufsrecht von Gemeinden betroffen sein können, sind zum Beispiel:

  • Grundstücke in Überschwemmungsgebieten
  • Grundstücke im Umlegungsgebiet
  • Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der vorsieht Flächen für öffentliche Zwecke zu nutzen
  • Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich und förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (§ 24 BauGB)
  • Bei unbebauten Flächen: Grundstücke im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, der die Flächen als Wohnbaufläche oder Wohngebiet vorsieht

Nach § 25 BauGB gibt es darüber hinaus besondere Vorkaufsrechte, die eine Gemeinde durch Satzung begründen kann. 

Damit ein Vorkaufsrecht von Gemeinden zum Tragen kommen kann, muss jedoch immer das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Ein Grund kann zum Beispiel sein, den Wohnbedarf der Gemeinde mit dem Grundstückskauf zu decken. Unter bestimmten in § 27 BauGB geregelten Umständen kann der Verkäufer die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde abwenden. Zum Beispiel, indem er  sich dazu verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist das Grundstück entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen.

Naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte

Länder können aus naturschutzrechtlichen Gründen Vorkaufsrechte haben. Gemäß Paragraf 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Beispiel, wenn

  • oberirdische Gewässer auf dem Grundstück bestehen.
  • Grundstücke in Naturschutzgebieten oder Nationalparks liegen.
  • auf dem Grundstück Naturdenkmäler stehen.

Die Länder können ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn es im Sinne 

  • des Naturschutzes,
  • der Landschaftspflege oder
  • der Erholungsvorsorge notwendig ist.

Die Länder können das Vorkaufsrecht auch für andere Institutionen wie Naturschutzvereinigungen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ausführen.

Spezifische Regelungen zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht sind oftmals in den einzelnen Gesetzestexten der Länder zu finden.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht

Neben dem öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht, das für Städte, Gemeinden oder Länder greift, gibt es weitere gesetzliche Vorkaufsrechte –unter anderem für Mieter und Miterben. In der Regel müssen die gesetzlichen Vorkaufsrechte nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Vorkaufsrecht für Mieter

Das Vorkaufsrecht für Mieter kommt laut § 577 BGB zum Tragen, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden oder werden sollen und der Wohnraum anschließend an Dritte verkauft wird. Unter Umständen hat der Mieter in einem solchen Fall das Recht, die Wohnung zu kaufen – ist also vorkaufsberechtigt.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter greift allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bedingungen, damit das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter greift, sind unter anderem folgende:

  • Die Wohnung wird erst nach Mietbeginn des Mieters in Eigentumswohnraum umgewandelt.
  • Die Wohnung wird verkauft.
  • Die Drittkäufer des Vermieters sind keine Familien- oder Haushaltsangehörige. Der Mieter hätte ansonsten kein Vorkaufsrecht.

Der Vermieter (Verkäufer) oder Käufer muss den Mieter über sein Vorkaufsrecht und die gesamten Inhalte des Kaufvertrags informieren und auf die geltende zweimonatige Frist ab Erhalt der Mitteilung informieren. Missachtet er seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter Schadensersatz beanspruchen. 

Lässt der Mieter diese Frist, in der er sein Vorkaufsrecht nutzen kann, untätig verstreichen, erlischt sein Anspruch. Möchte er das Vorkaufsrecht nutzen, muss er an den Verkäufer fristgerecht eine schriftliche Erklärung abgeben. Der Mieter schließt dann den Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen wie der Drittkäufer – auch Kaufpreis und Kaufzeitpunkt bleiben gleich.

Vorkaufsrecht für Miterben

Gemäß § 2034 BGB steht Miterben ein Vorkaufsrecht zu, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Diese Regelung schützt Erben davor, dass Dritte in die Erbengemeinschaft eintreten können. 

Gut zu wissen Das Besondere dieser Art von Vorkaufsrecht ist, dass es vererbt werden kann. 

Verkauft ein Erbe seinen Anteil, muss er alle anderen Miterben über die Vertragsinhalte informieren. Die Miterben haben dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen. Die Mitteilungsaufgabe kann der verkaufende Erbe an den Notar übertragen, da die vertragliche Vereinbarung zum Verkauf eines Erbanteils sowieso vom Notar beurkundet werden muss. Um sein Vorkaufsrecht zu nutzen, muss ein Miterbe fristgerecht eine Erklärung gegenüber dem verkaufenden Erben abgeben. Wurde der Anteil bereits auf den Käufer übertragen, ist die Erklärung gegenüber dem Käufer abzugeben.

So können Sie ein Vorkaufsrecht vertraglich vereinbaren

Vertraglich vereinbaren lässt sich lediglich das schuldrechtliche Vorkaufsrecht. Folgendes sollte im Vertrag enthalten sein:

  • Name und Anschrift beider Vertragspartner
  • Beschreibung der Immobilie oder des Grundstücks
  • Angaben dazu, ob das Vorkaufsrecht zeitlich begrenzt ist
  • Angaben dazu, ob das Vorkaufsrecht vererbt werden kann
  • Strafen bei Vertragsverletzungen
  • Frist, wie schnell der Verkäufer den/die Vorkaufsberechtigten über den Verkauf informieren muss
  • Frist, wie lange der/die Vorkaufsberechtigten Zeit haben, auf das Angebot zu reagieren
  • Unterschrift beider Vertragspartner
  • Datum und Ort der Vertragsunterzeichnung

Lassen Sie den Vertrag von einem Notar beglaubigen. Dieser kann Sie auch beraten, ob es sich lohnt, das Vorkaufsrecht zusätzlich ins Grundbuch einzutragen. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht würde dadurch zu einem dinglichen Vorkaufsrecht.

Fristen beim Vorkaufsrecht

Sobald Verkäufer den Kaufvertrag mit Dritten ausgehandelt haben, müssen sie den Inhalt unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitteilen, so sieht des § 469 BGB vor. Der Vorkaufsberechtigte hat bei Grundstücken daraufhin zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Bei Häusern oder anderen Immobilien beträgt die Frist nur eine Woche. 

Gut zu wissen Individuell zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigten vereinbarte Fristen gelten vor den gesetzlichen Fristen.

Was passiert, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird?

Wird das Recht auf Vorkauf ausgeübt, tritt der Vorkaufsberechtigte anstelle des seitherigen Käufers in den Kaufvertrag ein und ist entsprechend verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, wie ihn auch der ursprüngliche Käufer hätte erfüllen müssen. Hierbei gilt es, zwischen vereinbarten Vorkaufsrechten auf privatrechtlich vereinbarter und gesetzlich festgeschriebener Grundlage zu unterscheiden. 

Bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen automatisch zwei Kaufverträge. Entsprechend der gängigen Formulierungen in Immobilienkaufverträgen trägt ein Käufer die Notarkosten für die Erstellung beider Kaufverträge. Eine solche Kostenübernahme wirkt sich eventuell verkaufshemmend aus. Vereinbaren lässt sich daher im Vorfeld der Einräumung eines Vorkaufsrechts, dass der Käufer im Falle eines ausgeübten Vorkaufsrechts die Notarkosten für den ursprünglichen Käufer (Erstkäufer) übernimmt.

Wann gilt das Vorkaufsrecht nicht?

Das Vorkaufsrecht gilt nur bei einem Verkauf. Es gilt nicht bei

  • Schenkungen, 
  • Verkäufen an Familienmitglieder
  • Erbfolgen
  • Tauschgeschäften
  • Übertragungen von Geschäftsanteilen
  • Zwangsvollstreckungen

Die Vorkaufsrechts-Verzichtserklärung: Das Vorkaufsrecht ist kein Muss

Als Mieter oder Erbe einer Immobilie haben Sie in bestimmten Fällen das Vorkaufsrecht. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, es im Fall der Fälle auszuüben. Um das Recht offiziell abzugeben, müssen Sie mit einer schriftlichen Erklärung Ihren Verzicht mitteilen. Eine solche sogenannten Vorkaufsrechts-Verzichtserklärung können Sie selbst formulieren. Dabei sollten Sie Ihre Verzichtsabsicht erklären und wichtige Eckdaten zur Immobilie und dem vorliegenden Angebot nennen. Ihren Verzicht auf das Vorkaufsrecht können Sie allerdings erst aussprechen, wenn ein offizieller Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einer dritten Person vorliegt. 

Gut zu wissen Lassen Sie die vorgesehene Rückmeldefrist von zwei Monaten verstreichen, ohne Ihr Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen oder eine Vorkaufsrechts-Verzichtserklärung abzugeben, gilt das ebenfalls als offizieller Rücktritt vom Vorkaufsrecht. Ihr Vorkaufsrecht erlischt damit komplett.

Wenn Sie als Vorkaufsberechtigter im Grundbuch einer Immobilie stehen, müssen Sie den Eintrag löschen lassen, wenn Sie auf Ihr Vorkaufsrecht verzichten. Den Antrag für die Löschung müssen Sie zusammen mit dem Immobilieneigentümer stellen. Er muss von Ihnen beiden unterschrieben und von einem Notar beurkundet sein. Alternativ  können Sie die notwendige Unterschrift zusammen mit dem Eigentümer direkt im Amtsgericht leisten. Die Löschung des Vorkaufsrechts ist mit Kosten verbunden. Die Gebühren ergeben sich aus dem Eintragungswert und dem fest vorgegebenen Satz der entsprechenden Gebührentabelle.

Gut zu wissen Ist eine Gemeinde vorkaufsberechtigt und möchte ihr Recht nicht ausüben, wird ein sogenanntes Negativzeugnis ausgestellt (§ 28 Abs. 1 BauGB).

Hausverkauf mit Vorkaufsrecht: So funktioniert’s

Soll eine Immobilie – Haus oder eine Wohnung – verkauft werden, bei der ein Vorkaufsrecht besteht, funktioniert der Immobilienverkauf wie folgt:

  • Verkaufswunsch äußern und Frist setzen: Verkäufer informiert Vorkaufsberechtigten über seinen Verkaufswunsch oder den Kaufvertrag, den er bereits mit einem Dritten ausgehandelt hat. Er setzt eine Frist, bis wann der Vorkaufsberechtigte erklären soll, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht (Vorkaufsrecht-Verzichtsrerklärung).
  • Entscheidung des Vorkaufberechtigten abwarten: Möchte der Vorkausberechtigte Immobilie kaufen, muss er das innerhalb der Frist verbindlich mitteilen.
  • Immobilienvertrag von einem Notar beurkunden lassen: Wurde noch kein Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt, verhandeln Verkäufer und Vorkaufsberechtigter die Verhandlungskonditionen und lassen den Immobilienvertrag von einem Notar beurkunden. Gibt es bereits einen Käufer ohne Vorkaufsrecht, ist der Vorkaufsberechtigte dazu verpflichtet, die Immobilie zu den gleichen Bedingungen, wie mit dem Erstkäufer verhandelt, zu kaufen.

Verzichtet der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht, kann der Verkäufer die Immobilie an einen anderen Käufer verkaufen.

Wertminderung durch Vorkaufsrecht?

Ob durch ein Vorkaufsrecht eine Immobilie im Wert gemindert wird, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art des Vorkaufsrechts, dem Grundstücksmarkt und dem Zustand der Immobilie ab. Grundsätzlich lässt sich aber beobachten, dass viele Käufer von Wohnungen oder Häusern mit Vorkaufsrecht Abstand nehmen, da sie den Mehraufwand scheuen. Dieser Umstand kann sich auch auf den Kaufpreis der Immobilie auswirken.

FAQ: Häufige Fragen zu Vorkaufsrecht

Ein Vorkaufsrecht bei einem Haus bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte beim Verkauf des Objekts Vorrang vor anderen Kaufinteressenten hat. Nimmt der Vorkaufsberechtigte sein Recht wahr, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, ihm das Haus zu verkaufen.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Vorkaufsrechten: vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte. Zu den vertraglichen Vorkaufsrechten zählen das dingliche und das schuldrechtliche Vorkaufsrecht, zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht und weiter Vorkaufsrecht beispielsweise zum Schutz von Mietern und Miterben.

Das preislimitierte Vorkaufsrecht berechtigt Gemeinden, nach pflichtgemäßem Ermessen den Kaufpreis, der im Erstkaufvertrag vereinbart wurde, herabzusetzen, sollte dieser den Verkehrswert übersteigen. Die Gemeinde muss also keinen spekulativen Preis für das Grundstück bezahlen. Ein solches preislimitiertes Vorkaufsrecht kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den Verkäufer haben.

Wer beim Verkauf eines Grundstücks ein Vorkaufsrecht hat, hängt davon ab, um welches Vorkaufsrecht es sich handelt. Bei einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht ist derjenige begünstigt, der vertraglich festgehalten wurde, bei einem dinglichen Vorkaufsrecht derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht kann für einen Mieter oder Miterben gelten, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht (Sonderform des gesetzlichen Vorkaufsrechts) für eine Gemeinde.

Das Vorkaufsrecht kann unter verschiedenen Umständen entfallen, zum Beispiel:

  • bei  einer Zwangsversteigerung (vollstreckungsversteigerung)
  • bei einem Tausch oder einer Schenkung,
  • beim Verkauf an gesetzliche Erben oder
  • bei Verzicht auf das Vorkaufsrecht.

Der Verkäufer hat auch die Möglichkeit, vor einem Immobilienverkauf den Vorkaufsberechtigten zu einer Verzichtsvereinbarung zu bewegen – zum Beispiel durch die Zahlung einer Abfindung.

Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht muss nicht im Grundbuch eingetragen werden. Es wird dem Vorkaufsberechtigten nur vertraglich zugesichert und deshalb auch schuldrechtliches Vorkaufsrecht genannt. Im Gegensatz zum dinglichen Vorkaufsrecht gilt das schuldrechtliche Vorkaufsrecht auch für bewegliche Sachen wie Häuser und Eigentumswohnungen. Sobald der Erstkäufer im Grundbuch eingetragen wurde, kann sich der Vorkaufsberechtigte der Eigentumsübertragung allerdings nicht mehr entgegenstellen.

Es gibt verschiedene Fälle, in denen man ein Vorkaufsrecht haben kann. Als Mieter zum Beispiel haben Sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 577 BGB) für die von Ihnen bewohnte Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn diese in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und der Vermieter im Begriff ist, diese jemand anderem zu Verkaufen. Auch im Erbfall steht Ihnen ein Vorkaufsrecht zu, wenn ein anderer Miterbe seinen Immobilienteil verkaufen möchte (§ 2034 BGB).

Sobald Vorkaufsrechte auf einem Grundstück oder einer Immobilie bestehen, ist der Vorkaufsberechtigte (zum Beispiel eine Privatperson oder die Gemeinde) im Falle eines Verkaufs dazu berechtigt, das Grundstück oder die Immobilie vorrangig zu kaufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird ein Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigten geschlossen. Der Erstkäufer hat somit das Nachsehen.

Bei einem Vorkaufsrecht sind einige Dinge zu beachten, es gilt immer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Als Mieter verlieren Sie zum Beispiel Ihr Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung innerhalb des Mietverhältnisses schon einmal verkauft wurde und Sie damals auf Ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben. Bei einem späteren Weiterverkauf greift das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht mehr.

Um ein Vorkaufsrecht auszuüben, bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Berechtigten an den Verpflichteten. In dieser Erklärung muss formuliert sein, dass die entsprechende Sache zu den vertraglichen Konditionen mit dem Dritten (also demjenigen, der eigentlich die Immobilie kaufen wollte) gekauft werden soll. Die sogenannte Vorkaufserklärung kann formlos erfolgen. Doch Achtung: Sie ist unwiderruflich.

Ganz verhindern kann ein Vorkaufsrecht den Verkauf nicht, aber es kann ihn einschränken. Durch ein Vorkaufsrecht kann der Immobilienverkäufer nicht frei entscheiden, an wen er seine Immobilie verkauft. Teilt zum Beispiel ein Vermieter sein Haus in Eigentumswohnungen auf und möchte diese verkaufen, muss er das Vorkaufsrecht seines aktuellen Mieters akzeptieren.

Mit der Vorverkaufsverzichtserklärung bescheinigt die Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht hat oder ausüben wird und somit auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Grundstückskauf verzichtet. Die Vorverkaufsverzichtserklärung wird erst nach Vertragsunterzeichnung offiziell vom Notar eingeholt. Liegt diese vor, fordert der Notar den Käufer zur Kaufpreiszahlung auf.

Ja, man kann ein Vorkaufsrecht löschen lassen. Dafür sind die vom Notar beglaubigte Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten und ein Antrag des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers des Grundstücks notwendig. Die Kosten für die Löschung ergeben sich aus dem halben Wert des betroffenen Grundstücks und dem entsprechend festgelegten Satz in der Gebührentabelle.

Wenn Sie ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch eintragen lassen möchten, kostet Sie das Notargebühren. Die Notargebühren sind im Gerichtskosten- und Notarkostengesetz (GNotG) geregelt.  Möchten Sie ein bereits bestehendes Vorkaufsrecht wahrnehmen, kann es sein, dass Sie die Notargebühren zahlen müssen, die der Erstkäufer für das Aufsetzen des Kaufvertrags gezahlt hat. Denn laut eines Gerichtsurteils hat der Erstkäufer einen Erstattungsanspruch darauf.

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