Abfindung bei Erbverzicht – Übertragung des Eigenheims

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Aktualisiert: 23.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Bei der Übertragung eines Eigenheims wird oft ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vereinbart, um spätere Ansprüche zu vermeiden.
  • Ziel ist es, Streit innerhalb der Familie und Erbengemeinschaften zu verhindern und die Immobilie gezielt zu übertragen.
  • Ohne solche Regelungen können später Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.
  • Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar und gesetzlich nicht festgelegt.
  • Als Orientierung dient meist der Verkehrswert der Immobilie.
  • Zusätzlich spielen auch familiäre und persönliche Faktoren (z. B. Pflege oder Nutzung) eine Rolle bei der Einigung.

Was ist ein Erbverzicht?

Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer zukünftigen Erblasserin oder einem zukünftigen Erblasser und einer erbenden Person. Durch diesen Vertrag verzichtet die betreffende Person auf ihr gesetzliches Erbrecht.

Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 2346 ff. BGB. Der Verzicht wird bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart und wirkt erst mit dessen Tod.

Typische Gründe für einen Erbverzicht sind:

  • Vorweggenommene Vermögensübertragungen
  • Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten
  • Gleichstellung mehrerer Kinder durch Ausgleichszahlungen
  • Absicherung eines Ehepartners

 

Wie wird ein Erbverzicht wirksam?

Ein Erbverzicht ist nur wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften eingehalten werden.

Der Erbverzicht muss:

  1. zwischen Erblasser und verzichtender Person vereinbart werden,
  2. notariell beurkundet werden und
  3. von beiden Seiten unterschrieben werden.

Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag unwirksam.

Erbverzicht zu Lebzeiten: Warum er frühzeitig vereinbart wird

Ein Erbverzicht zu Lebzeiten ermöglicht es Familien, die Vermögensnachfolge bereits lange vor dem Erbfall verbindlich zu regeln. Anders als die Erbausschlagung, die erst nach dem Tod des Erblassers möglich ist, wird der Erbverzicht bewusst und vertraglich zu Lebzeiten vereinbart.

Dadurch profitieren alle Beteiligten von einer höheren Planungssicherheit. Insbesondere bei Familienunternehmen, größeren Immobilienvermögen oder komplexen Familienkonstellationen kann ein Erbverzicht zu Lebzeiten spätere Konflikte vermeiden.

Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • vorweggenommene Erbfolge,
  • Absicherung des Ehepartners,
  • gerechte Vermögensverteilung unter Kindern,
  • Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie,
  • Vermeidung langwieriger Erbstreitigkeiten.

Da die Vereinbarung weitreichende Folgen hat, sollte ein Erbverzicht zu Lebzeiten immer sorgfältig geprüft und notariell beurkundet werden.

 

Was ist eine Verzichtserklärung bei Immobilien?

Eine Verzichtserklärung im Immobilienkontext ist eine rechtliche Vereinbarung, mit der eine Person bereits zu Lebzeiten der Eigentümer auf spätere Ansprüche an einer Immobilie verzichtet – insbesondere im Rahmen einer späteren Erbschaft.

Aspekt Verzichtserklärung (vorab) Erbausschlagung (nachträglich)
Zeitpunkt Zu Lebzeiten des Eigentümers Nach dem Tod (Erbfall bereits eingetreten)
Bezug zur Immobilie Geplante Regelung einer zukünftigen Immobilienübertragung Immobilie ist bereits Teil des Nachlasses
Ziel Vermeidung späterer Ansprüche auf das Haus oder die Wohnung Ablehnung der Erbschaft, z. B. wegen Schulden oder Konflikten
Rechtliche Wirkung Verbindliche Vorab-Regelung innerhalb der Familie Ausschluss aus der Erbfolge nach Eintritt des Erbfalls
Typische Situation Ein Kind soll das Elternhaus erhalten, andere verzichten gegen Abfindung Erbe möchte die geerbte Immobilie nicht übernehmen

Erbverzicht gegen Abfindung: Die häufigste Praxis

In der Praxis erfolgt ein Erbverzicht gegen Abfindung besonders häufig. Dabei erhält die verzichtende Person bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen finanziellen Ausgleich für den späteren Verzicht auf ihre Erbansprüche.

Die Abfindung kann unterschiedliche Formen annehmen:

  • Einmalige Geldzahlung
  • Übertragung einer Immobilie
  • Schenkung von Wertpapieren
  • Übernahme eines Unternehmensanteils
  • Übertragung sonstiger Vermögenswerte

Ein Erbverzicht gegen Abfindung bietet den Vorteil, dass die verzichtende Person unmittelbar von einem Vermögensvorteil profitiert, während der Erblasser die Nachfolge nach seinen Vorstellungen gestalten kann.

 

Beispiel für einen Erbverzicht gegen Abfindung bei Immobilien

Die Eltern besitzen ein Einfamilienhaus, das später vollständig auf einen ihrer Söhne übergehen soll. Um eine spätere Teilung der Immobilie oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, erhält die Schwester bereits zu Lebzeiten der Eltern eine Ausgleichszahlung von 150.000 Euro und erklärt im Gegenzug einen Erbverzicht.

Auf diese Weise kann die Immobilie nach dem Erbfall ohne weitere Ausgleichsansprüche oder Verkaufsdruck auf den vorgesehenen Erben übergehen. Gleichzeitig erhält die verzichtende Person bereits frühzeitig einen finanziellen Ausgleich für ihre zukünftigen Erbansprüche.

Wichtig ist dabei, die Höhe der Abfindung sorgfältig zu bestimmen. Gerade bei Immobilien können sich die Werte über viele Jahre hinweg erheblich verändern. Eine heute angemessen erscheinende Ausgleichszahlung kann sich später als deutlich niedriger erweisen als der tatsächliche Wert der geerbten Immobilie. Deshalb sollten bei der Berechnung aktuelle Verkehrswerte, mögliche Wertsteigerungen sowie die individuelle Familiensituation berücksichtigt werden.

Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?

Wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, stellt sich häufig die Frage, welche Abfindung für Geschwister angemessen ist, wenn diese auf künftige Pflichtteils- oder Erbansprüche verzichten sollen. Im oben genannten Beispiel soll das Einfamilienhaus der Eltern später vollständig auf den Sohn übergehen. Die Tochter erhält dafür eine Ausgleichszahlung von 150.000 Euro und erklärt im Gegenzug einen Erbverzicht. Wie hoch eine solche Abfindung ausfallen sollte, schreibt das Gesetz jedoch nicht vor. Die Höhe ist grundsätzlich Verhandlungssache zwischen den Beteiligten.

Als Orientierung wird in der Praxis häufig der Verkehrswert der Immobilie herangezogen. Beträgt der aktuelle Verkehrswert des Hauses beispielsweise 500.000 Euro und wären ohne Verzicht zwei Kinder zu gleichen Teilen erbberechtigt, läge der rechnerische Erbanteil jedes Kindes bei 250.000 Euro. Die vereinbarte Abfindung von 150.000 Euro entspräche in diesem Fall 60 Prozent des potenziellen Erbanteils der Tochter.

Ob eine solche Abfindung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • der aktuelle Verkehrswert der Immobilie,
  • mögliche zukünftige Wertsteigerungen,
  • weiteres Vermögen der Eltern,
  • bereits erfolgte Schenkungen,
  • steuerliche Aspekte sowie
  • die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beteiligten.

Vorteile und Nachteile eines Erbverzichts

Im folgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass die Eltern ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro besitzen. Das Haus soll später vollständig auf den Sohn übergehen. Die Tochter erhält zu Lebzeiten eine Abfindung von 150.000 Euro und erklärt im Gegenzug einen Erbverzicht.

Diese Konstellation ist in der Praxis häufig – insbesondere, wenn Immobilien nicht verkauft, sondern innerhalb der Familie gehalten werden sollen.

Vorteile der Regelung

1. Klar geregelte Eigentumsnachfolge: Der Sohn kann sicher sein, dass er die Immobilie später allein übernimmt. Eine spätere Erbengemeinschaft mit der Schwester wird vermieden. Das Haus muss nicht verkauft oder aufgeteilt werden.

2. Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch die frühzeitige Abfindung von 150.000 Euro sind die Ansprüche der Tochter abgegolten. Streit über den späteren Wert des Hauses (z. B. 600.000 oder 700.000 Euro im Erbfall) wird vermieden.

3. Sofortige finanzielle Sicherheit für die Tochter: Die Tochter erhält den Betrag von 150.000 Euro bereits zu Lebzeiten der Eltern und kann ihn sofort nutzen oder investieren, ohne auf den späteren Erbfall angewiesen zu sein.

4. Schutz der Immobilie als Familienvermögen: Das Einfamilienhaus bleibt im Besitz eines Kindes und muss nicht im Erbfall verkauft werden, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Nachteile der Regelung

1. Risiko einer späteren Wertsteigerung der Immobilie: Steigt der Verkehrswert der Immobilie nach dem Verzicht deutlich (z. B. von 500.000 Euro auf 700.000 Euro), profitiert die Tochter davon nicht mehr. Ihre Abfindung von 150.000 Euro kann im Verhältnis rückblickend deutlich geringer wirken.

2. Endgültiger Verlust zukünftiger Beteiligung: Die Tochter ist dauerhaft von weiteren Entwicklungen der Immobilie ausgeschlossen, etwa von Mieteinnahmen, Wertzuwachs oder einem späteren Verkaufserlös.

3. Mögliche Ungleichgewichtswahrnehmung innerhalb der Familie: Selbst wenn die Abfindung rechnerisch plausibel war, kann es später zu subjektiven Gerechtigkeitskonflikten kommen – insbesondere, wenn sich der Immobilienwert stark verändert oder die Lebenssituation der Geschwister unterschiedlich entwickelt.

4. Hohe Bindungswirkung der Entscheidung: Der Erbverzicht ist in der Regel endgültig und nur in seltenen Fällen rückgängig zu machen. Eine spätere Korrektur ist praktisch ausgeschlossen, selbst wenn sich die Umstände wesentlich ändern.

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Was gilt für den Pflichtteil bei einem Verzicht?

Ob ein Pflichtteil trotz Verzicht noch besteht, hängt immer von der konkreten Vereinbarung ab. Bei Immobilien (Haus, Wohnung) gibt es im Wesentlichen vier typische Szenarien:

1. Kein Verzicht

  • Der Pflichtteil bleibt vollständig bestehen
  • Der Anspruch bezieht sich auch auf den Wert der Immobilie
  • Häufig kommt es später zu Auszahlungs- oder Verkaufsdruck

Beispiel: Ein Kind erbt nichts vom Haus, kann aber den Pflichtteil in Geld verlangen.

2. Nur Erbverzicht (ohne Pflichtteilsverzicht)

  • Kein gesetzliches Erbrecht mehr
  • Pflichtteil bleibt bestehen
  • Immobilie kann trotzdem zu Pflichtteilsforderungen führen

Beispiel: Ein Kind ist „enterbt“, kann aber trotzdem Geld aus dem Hauswert verlangen.

3. Pflichtteilsverzicht (mit oder ohne Erbverzicht)

  • Pflichtteil wird vollständig ausgeschlossen
  • Kein Anspruch mehr auf den Immobilienwert
  • Oft gegen Abfindung zu Lebzeiten

Beispiel: Ein Kind erhält 150.000 € und kann später keinen Anteil am Elternhaus verlangen – auch nicht bei starkem Wertanstieg.

4. Kombinierter Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • Kein Erbrecht und kein Pflichtteil
  • Vollständiger Ausschluss von der Immobilie
  • Meist die klarste und häufigste Lösung bei Immobilienübertragungen

Beispiel: Ein Kind verzichtet vollständig und erhält eine Abfindung, während ein anderes Kind das Haus allein übernimmt.

Kurzüberblick

Szenario Erbrecht Pflichtteil Anspruch auf Immobilie
Kein Verzicht Ja Ja Ja (Geldanspruch möglich)
Nur Erbverzicht Nein Ja Ja (über Pflichtteil)
Pflichtteilsverzicht ggf. Nein Nein Nein
Kombinierter Verzicht Nein Nein Nein

Was kostet ein Erbverzicht bei einer Immobilie?

Die Kosten für einen Erbverzicht hängen vom Wert des Vermögens ab, auf das verzichtet wird. Da ein Erbverzicht nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag wirksam ist, fallen in erster Linie Notarkosten an.

Bei Immobilien richtet sich die Gebührenhöhe in der Regel nach dem Verkehrswert der Immobilie beziehungsweise dem Wert des Erbteils, auf den verzichtet wird. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind auch die Notarkosten.

Zusätzlich können Kosten entstehen für:

  • rechtliche Beratung durch einen Anwalt,
  • steuerliche Beratung,
  • die Wertermittlung der Immobilie durch einen Gutachter.

Beispiel: Liegt der Wert einer Immobilie bei 500.000 Euro, können die Notar- und Beurkundungskosten schnell mehrere hundert bis wenige tausend Euro betragen. Die genaue Höhe hängt jedoch vom Einzelfall und der konkreten Vertragsgestaltung ab.

 

Wer trägt die Kosten?

Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, wer die Kosten übernehmen muss. Häufig trägt sie:

  • der Erblasser,
  • derjenige, der die Immobilie erhält,
  • oder alle Beteiligten anteilig.

Die Kostenverteilung kann frei vereinbart werden.

Kann man einen Verzicht rückgängig machen?

Ein einmal wirksam erklärter Verzicht im Zusammenhang mit einer Immobilie lässt sich in der Regel nicht einseitig rückgängig machen. Das bedeutet, dass die verzichtende Person ihre Entscheidung nicht einfach durch eine spätere Erklärung oder Meinungsänderung aufheben kann. Eine Rücknahme ist grundsätzlich nur möglich, wenn alle Vertragsparteien gemeinsam zustimmen und der Verzicht einvernehmlich aufgehoben wird. In der Praxis ist hierfür meist erneut eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Verzicht angefochten werden, etwa wenn er durch Täuschung, Drohung oder einen erheblichen Irrtum zustande gekommen ist. Solche Fälle sind jedoch schwer nachzuweisen und kommen selten vor. Ist der Erbfall bereits eingetreten und die Immobilie Teil der Erbmasse geworden, ist eine Änderung des Verzichts praktisch ausgeschlossen. Damit gilt: Ein Verzicht auf Ansprüche an einer Immobilie ist in den meisten Fällen endgültig und rechtlich bindend.

FAQ - Erbverzicht

Ja. Tatsächlich ist ein Erbverzicht zu Lebzeiten sogar zwingend erforderlich, da der Vertrag nur zwischen dem zukünftigen Erblasser und der verzichtenden Person geschlossen werden kann.

Nein. Ein Erbverzicht gegen Abfindung ist zwar die häufigste Variante, rechtlich jedoch keine Voraussetzung. Ein Verzicht kann grundsätzlich auch ohne Gegenleistung vereinbart werden.

Beim Erbverzicht wird auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet. Beim Pflichtteilsverzicht entfällt lediglich der Pflichtteilsanspruch. Beide Vereinbarungen können mit einer Ausgleichszahlung verbunden werden.

Hierfür gibt es keine gesetzlich festgelegte Höhe. Die angemessene Ausgleichszahlung hängt vom Vermögen, den Familienverhältnissen und den individuellen Interessen der Beteiligten ab.

Nein. Ein Erbverzicht ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Mündliche Absprachen oder einfache schriftliche Erklärungen reichen nicht aus.

Die Kosten richten sich nach dem Wert des Vermögens, insbesondere nach dem Verkehrswert der Immobilie. Neben den Notarkosten können weitere Ausgaben für anwaltliche, steuerliche oder gutachterliche Beratung anfallen.

Ja. Ein Erben trotz Erbverzicht ist möglich, wenn die Person später ausdrücklich durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird. Dann erfolgt die Erbenstellung nicht aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Ein Erbvertrag mit Erbverzicht kombiniert die Regelung der Vermögensnachfolge mit dem Verzicht einzelner Familienmitglieder auf ihre Erbansprüche. Diese Lösung wird häufig bei Immobilien und größeren Vermögen genutzt.

Wird ein vollständiger Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart, bestehen später in der Regel keine Ansprüche mehr auf die Immobilie oder deren Wert.

Hat eine Person gegen Abfindung auf ihre Ansprüche verzichtet, profitiert sie grundsätzlich nicht mehr von späteren Wertsteigerungen der Immobilie. Deshalb sollte die Höhe der Abfindung sorgfältig geprüft werden.

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