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Gesetzliche Erbfolge: So ist die Rangfolge und das steht Ihnen zu

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Erbfolge: Wer bekommt was?

Jedem Menschen steht es natürlich frei, in einem Testament, einem Erbvertrag oder durch eine Schenkung sein Erbe nach seinem Willen zu verteilen. Doch nicht immer ist ein Testament vorhanden. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge, genauer gesagt das Verwandtenerbrecht. Und dieses unterteilt die Erben in unterschiedliche Gruppen, je nachdem, wie nah sie dem Verstorbenen aus rechtlicher Sicht standen. Die Reihenfolge sieht dabei wie folgt aus:

  • Erben erster Ordnung: Das sind direkte Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Auch Adoptivkinder gehören - bei Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft - dieser Gruppe an, nicht aber Stiefkinder. Hier gilt der Grundsatz: Leben Kinder noch, erben Enkel nichts. 
  • Erben zweiter Ordnung: Hiermit sind Eltern und ihre Nachkommen gemeint, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers. In diesem Fall gilt: Leben Eltern noch, erben Geschwister nichts.
  • Erben dritter Ordnung: Dazu zählen Großeltern und ihre Nachkommen, wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers. Hier lautet die Regelung: Leben Tanten und/oder Onkel noch, erben Cousins und Cousinen nichts.
  • Erben vierter Ordnung: Hierzu zählen Urgroßeltern und ihre Nachkommen.
  • Erben fünfter Ordnung: Das sind Ur-Urgroßeltern sowie entfernte Verwandte
  • Erbrecht des Ehegatten: In welchem Umfang die Gattin oder der Gatte oder auch eingetragene Lebenspartner erbt, ist in Paragraf 1931 im Bürgerlichen Gesetzbuch (Erbquote) und Paragraf 1371 BGB (Zugewinnausgleich) geregelt. Die Erbquote richtet sich danach, inwiefern Verwandte erster und niedrigerer Ordnung erben. Gibt es keine Verwandten erster und zweiter Ordnung und auch keine Großeltern mehr, wird der Ehegatte Alleinerbe. Gibt es noch Erben zweiter Ordnung oder Großeltern, erbt der Partner die Hälfte. Existieren Erben erster Ordnung, so erbt er mindestens ein Viertel.

Nach dem Erbrecht und dem Verwandtenerbrechts heißt das bei verheirateten Erblassern mit Kindern, dass die Höhe des Erbteils vom Güterstand der Eheleute abhängt.

Wollen Sie das Erbe nicht annehmen, können Sie Ihren Erbteil aber auch verkaufen. Dieses kann sich lohnen, wenn Sie eine Immobilie erben und ein Erbe einen Verkauf bevorzugt, die Miterben hingegen nicht verkaufen wollen. 

Achtung: Sollte ein Antrag auf Scheidung laufen und einer der Ehepartner verstirbt, muss geprüft werden, ob alle Voraussetzungen für die Scheidung bereits vorliegen. Ist das so, erbt der überlebende Ex-Partner nichts. Hat aber der getrennt lebende Partner den Scheidungsantrag gestellt und der Verstorbene hat diesem Antrag vor seinem Tod noch nicht zugestimmt, so greifen die genannten Regelungen bezüglich des Erbteils und der überlebende Partner erbt zumindest einen Teil.
Gut zu wissen Oft gehen kinderlose Ehegatten davon aus, dass sie zum Alleinerben werden, wenn ihr Partner verstirbt. Das muss aber nicht so sein. Hier muss zuvor geprüft werden, ob der Nachlass nicht aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mit eventuell noch vorhandenen Erben geteilt werden muss.

 

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und wann erbt der Staat?

Hat ein Verstorbener sich vor seinem Ableben nicht um die Aufteilung seines Nachlasses in Form eines Testaments, eines Erbvertrags oder einer Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gekümmert, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, der Nachlass wird nach der oben genannten Rangfolge unter den Angehörigen aufgeteilt.

Gibt es hingegen keine Angehörigen mehr, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Oder der Nachlass geht gemäß Paragraf 1936 BGB an den Bund. Der Staat wird auch dann Erbe, wenn es Erben gibt, die gänzlich das Erbe ausschlagen, zum Beispiel weil die geerbte Immobilie völlig überschuldet ist.

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Welche Rangfolge gilt zwischen den Erben aus unterschiedlichen Kategorien?

Laut der gesetzlichen Erbfolge erben Angehörige aus der nächsthöheren Erbordnung nur dann, wenn es keine Angehörigen aus der vorangehenden Erbordnung gibt. Wenn zum Beispiel ein Alleinstehender stirbt, der Kinder hat, bekommen alle Erben ab der zweiten Ordnung nichts. Nur seine Kinder erben. Hat er keine Nachkommen, sind automatisch die Angehörigen der zweiten Ordnung erbberechtigt.

Achtung Nicht nur die Erbordnung legt eine Rangfolge fest, auch innerhalb der jeweiligen Erbordnung ist eine Rangfolge vorgesehen. Diese Regelung arbeitet nach dem sogenannten “Repräsentationsprinzip”. Demnach erben Kinder nicht, solange ein Elternteil noch lebt. 

 

Gesetzliche Erbfolge: Wann erben Ehegatten?

Bei Ehegatten greift eine Sonderregelung: Laut der gesetzlichen Erbfolge erhalten Ehegatten oder Lebenspartner unabhängig von der Erbordnung immer einen Teil des Erbes. Verstirbt beispielsweise der Partner, das Ehepaar war aber kinderlos, dann sind sowohl die Erben zweiter Ordnung als auch die Ehefrau oder der Ehemann erbberechtigt.

Wie hoch ihr Erbteil dabei ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand ab. Die Regelung ist wie folgt:

  • Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehepartner nichts anderes vorab vereinbart haben, gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch als rechtsgültiger Güterstand. In diesem Fall sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses erbt, so es denn keine Kinder gibt. Der Verbliebene erhält dann aber nicht nur die Hälfte des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil, sondern auch ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn. Das verbleibende Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung. Hatte der Verstorbene Kinder, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel sowie ein weiteres Viertel für den Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erbt also die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte steht zu gleichen Teilen den Kindern zu.

  • Gütertrennung

Liegt bei einem Ehepaar hingegen der Güterstand der Gütertrennung vor und dieses wurde auch notariell beurkundet, so hat dies auch Konsequenzen für die gesetzliche Erbfolge. Mit der Anzahl der Kinder sinkt hiernach der Erbteil des Ehegatten. Bei zwei Kindern reduziert sich der Erbteil des Ehegatten von 50 Prozent auf ein Drittel. Gibt es mehr als zwei Kinder, beträgt der Erbteil ein Viertel. Anders bei der Zugewinngemeinschaft: Hierbei würde der Erbteil stets die Hälfte betragen, unabhängig von der Anzahl der Nachkommen. Bei einer Gütergemeinschaft fällt der Erbteil des Ehegatten sogar noch geringer aus. In diesem Fall erbt er ein Viertel des Vermögens und die Kinder den Rest.

Schwierig wird es, wenn Ehegatten in einer selbstgenutzten Immobilie leben und sich für eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entschieden haben. In diesem Fall muss der Ehegatte nicht selten einen höheren Betrag als bei der Zugewinngemeinschaft an die Kinder auszahlen, falls diese ihren Erbteil einfordern. Um das zu vermeiden, ist es ratsam, vorab ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. So kann vermieden werden, dass das Eigenheim verkauft werden muss, um die Kinder auszuzahlen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Erbausschlagung?

Gleich vorab: Ein Erbe muss nicht angenommen werden, manchmal macht es Sinn es auszuschlagen, zum Beispiel dann, wenn die Erben durch die Annahme des Erbes schlechter gestellt werden. Das kann schnell passieren, wenn etwa der Verstorbene hohe Schulden hinterlassen hat. Wird das Erbe vom Erbberechtigten ausgeschlagen, tritt automatisch der rangnächste Angehörige in die Erbfolge ein. 

Gesetzliche Erbfolge: Warum ist von Nachteil für die Angehörigen?

Kurz gesagt: Ein Testament kann individuell auf alle Bedürfnisse eingestellt werden. Dieses ist oft von Vorteil, da sich die gesetzliche Erbfolge strikt am Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser orientiert, andere Faktoren wie etwa die Vermögenslage der späteren Erben oder persönliche Befindlichkeiten nicht berücksichtigt. 

Auch mögliche Erbauseinandersetzungen können für die Angehörigen gemäß der gesetzlichen Erbfolge komplizierter werden. Ein Testament ist daher oft die bessere Lösung für alle Angehörigen, da der letzte Wille individuell ausformuliert werden kann. 

Und hier noch ein paar wichtige Fakten, die Sie zur gesetzlichen Erbfolge wissen sollten:

  1. Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommen möglicherweise auch Angehörige einen Anteil, denen der Erblasser eigentlich nichts zukommen lassen wollte.
  2. Stiefkinder sind klar im Nachteil: Bei der gesetzlichen Erbfolge gehen sie leer aus, wenn der nicht leibliche Elternteil stirbt.
  3. Individuelle Wünsche, beispielsweise die finanzielle Unterstützung eines bestimmten Familienmitglieds, werden nicht berücksichtigt.
  4. Die gesetzliche Erbfolge führt im schlimmsten Fall zu einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder zerstritten sind.
  5. Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt der Staat.
  6. Die gesetzliche Erbfolge kann sehr ungünstig für die Erben ausfallen, beispielsweise in Bezug auf die Erbschaftssteuer, die diese schlimmstenfalls nicht zahlen können.
  7. Minderjährige werden zu Erben, was für den weiteren Verlauf des Nachlasses schwierig werden könnte.
  8. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es bei einer gesetzlichen Erbfolge keine gesicherte finanzielle Absicherung des Partners.

Kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Wer selbst über seinen Nachlass verfügen will und nicht einverstanden ist mit der Verteilung des Erbes nach der gesetzlichen Erbfolge, sollte rechtzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Hierbei kann der Erblasser frei entscheiden, wie er seinen Nachlass unter den Angehörigen aufteilen möchte. Trotzdem sollte er im Hinterkopf haben, dass enge Angehörige Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings steht der Pflichtteil laut der gesetzlichen Erbfolge nur dem Ehegatten, den Eltern und den Kindern des Erblassers zu.

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