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Trinkwasserverordnung: Anzeige-, Untersuchungs- und Informationspflichten

Inhaltsverzeichnis

Hausinstallationen mit Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Für bestehende Anlagen enthält § 13 TrinkwV seit der Novelle im Jahr 2011 eine wichtige neue Anzeigepflicht: Unverzüglich hat der Inhaber einer Hausinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, dem Gesundheitsamt deren Bestand schriftlich mitzuteilen. Der Begriff unverzüglich bedeutet in diesem Kontext: Es muss unmittelbar geschehen und es darf kein schuldhaftes Verzögern geben.

Vier Wochen im Voraus muss dem Gesundheitsamt angezeigt werden, dass 

  • eine solche Anlage erstmalig oder erneut in Betrieb genommen wird
  • eine Anlage dahingehend verändert wird, dass dies Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität haben kann
Hinweis Ein Verwalter kann schadenersatzpflichtig werden, nimmt ein Bewohner aufgrund eines Verstoßes gegen die TrinkwV, wie beispielsweise einer vermeidbaren Legionellen-Infektion, gesundheitlichen Schaden. 

Wann und worüber besteht eine Informationspflicht?

Eine Informationspflicht besteht bezüglich  

  • Bleirohren
    Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV ergibt sich für der Betreiber einer im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit betriebenen Anlage eine weitere Informationspflicht. Sie haben betroffene Verbraucher seit dem 01.12.2013 darüber zu informieren, sollten sich in der Installation nach wie vor Bleirohre befinden. Vor diesem Stichtag 01.12.2013 lag der zulässige Grenzwert für Blei im Trinkwasser bei 0,025 mg/l und liegt nun bei 0,01 mg/l. 
  • der Qualität des Wassers
    Verbraucher einer Anlage, die im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit betrieben wird, sind durch den Betreiber der Anlage wenigstens einmal pro Jahr über die Qualität des Trinkwassers in Kenntnis zu setzen. 
    Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse kann der Betreiber seiner Informationspflicht durch einen Aushang (beispielsweise im Treppenhaus) oder durch eine schriftliche Mitteilung nachkommen.

Werden dem Wasser, beispielsweise zur Enthärtung, Aufbereitungsstoffe zugegeben, sind auch darüber die Verbraucher und entsprechenden Anschlussnehmer gemäß § 16 Abs. 4 TrinkwV in schriftlicher Form zu informieren. Alle eingesetzten Aufbereitungsstoffe müssen wenigstens einmal jährlich (Aushang Treppenhaus genügt) bekannt gemacht werden. Darüber hinaus hat der Inhaber der Anlage wenigstens einmal pro Woche die Aufzeichnungspflicht (händisch oder digital) über die Konzentration der Aufbereitungsstoffe. Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation: mindestens 6 Monate. Die Informationen sind Verbrauchern zum einen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und zu den üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten.

Welche Untersuchungspflichten bestehen für Großanlagen?

Für Großanlagen besteht eine zweistufige Untersuchungspflicht. Geregelt wird diese Untersuchungspflicht in § 14 Abs. 3 der TrinkwV. Inhaber einer Hausinstallation mit einer Großanlage zur Warmwasserversorgung, bei der es zu sogenannten Trinkwasservernebelungen kommt (beispielsweise in Duschen), sind verpflichtet, das Wasser wenigstens alle drei Jahre auf Legionella spec. untersuchen zu lassen. Diese Regelung gilt für praktisch jedes Mehrfamilienhaus mit zentraler Wassererwärmung sowie für alle Großanlagen, bei denen Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. 

Die zweistufige Untersuchung gemäß TrinkwV im Detail

Stufe 1 Orientierende Untersuchung
Beim eingeschränkten Probenahmeschema, welches im Zuge der orientierenden Untersuchung angewandt wird, ist zu untersuchen: 

  • eine Probe am Eintritt in den Warmwasserbereiter
  • eine Probe am Austritt des Warmwasserbereiters
  • alle Steigstränge eines Gebäudes

Lediglich staatlich akkreditierte Labore dürfen derlei Untersuchungen durchführen und auswerten. Im Internet sind die akkreditierten Labore jedes Bundeslandes ausgewiesen. Dem Gesundheitsamt muss das Untersuchungsergebnis innerhalb von 14 Tagen übersandt werden. Aufbewahrungspflicht für das Original-Untersuchungsprotokoll beträgt 10 Jahre.

Stufe 2 Weitergehende Untersuchung
Die Grundlage für eine weitergehende Untersuchung bildet der auffällige Befund einer orientierenden Untersuchung. Hier muss ein Wert von über 100 Legionellen-KBE (KBE bedeutet Koloniebildende Einheit) auf 100 ml Wasser nachgewiesen sein. 

Das Gesundheitsamt ist an dieser Stelle umgehend in Kenntnis zu setzen. Die weitergehende Untersuchung muss Ergebnisse über das Ausmaß des Legionellenbefalls liefern und gangbare Sanierungsmöglichkeiten aufzeigen.
Um ein solches Ergebnis im Zuge der Untersuchung zu erhalten, sind folgende Teile zu untersuchen: 

  • Stockwerksleitungen
  • Steigstränge
  • Entlüftungsleitungen
  • Ausdehnungsgefäße
  • Leitungen mit Stagnationswasser
  • Entleerungsleitungen

Um aus den Untersuchungen der Stufe 2 erforderlich werdende Sanierungen vornehmen zu können, sind Kenntnisse über das Rohrnetz sowie daran vorgenommene Änderungen notwendig. Dabei ist für die Durchführung der Sanierung vom schlechtesten Befund des Rohrnetzes auszugehen.

Welche Kosten fallen bei den Untersuchungen an und welche sind umlagefähig?

Kosten für Untersuchungen der Stufe 2 liegen, verglichen mit den Kosten der Stufe 1, deutlich höher. Die Kosten werden unter anderem durch Faktoren wie Rohrnetz, Dämmung, Materialien, Warmwasserbereitung, Armaturen, Gebäudegeometrie, Alterung, Hydraulik verursacht. Aufgeführt sind diese in Arbeitsblatt W 551 der DVGW. In Absprache mit dem Gesundheitsamt werden eventuell darüberhinausgehende Nachuntersuchungen erforderlich. 

Für die Kosten der weiterführenden Untersuchung besteht, im Unterschied zu den Kosten für die orientierende Untersuchung, keine Möglichkeit der Umlage auf die Mieter.
 
Inhaber einer Anlage sind gut beraten, bereits vor der orientierenden Untersuchung aktiv zu werden. Inwieweit hier Handlungsbedarf besteht, lässt sich an der erforderlichen Dokumentation der Anlage durch den Betreiber ablesen. Es ist möglich, durch gezielte Maßnahmen oder bestimmte Empfehlungen, Grenzwerte bereits vor einer orientierenden Untersuchung zu senken und damit die Kosten für eine aufwendige und kostspielige weitergehende Untersuchung zu vermeiden.

Unsere Serie „Trinkwasserverordnung“

Im Bereich der Haustechnik ist die Wasserversorgung eines der zentralen Themen. Um Trinkwasser zur Verfügung stellen zu können, bedarf es ein gewisses Maß an Know-How sowie strenge Regeln und Konsequenzen bei Verstößen. Die Trinkwasserverordnung, kurz TrinkwV, regelt neben dem Trinkwasser alle Bereiche, die im engeren und weiteren Sinne mit der Wasserversorgung zu tun haben. Die TrinkwV gilt für die Wasserversorgung im Einfamilienhaus gleichermaßen wie für die Bereitstellung von Trinkwasser durch Wasseranlagen größerer Wohnanlagen. Wir haben alle Informationen rund um diese Themenbereiche für Sie zusammengestellt. 

In unserer Serie „Trinkwasserverordnung“ widmen wir uns Themenschwerpunkten wie Inhalt und Wirkungsbereich der TrinkwV, Anzeige-, Untersuchungs- und Informationspflichten nach der TrinkwV, Wasserversorgung und Wasserentsorgung in Wohngebäuden, Wasserqualität, Wasseraufbereitung in Wohngebäuden, Trinkwasserversorgung in Wohngebäuden, Regelungen TrinkwV für Wohnungseigentümergemeinschaft.

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