Direkt zum Inhalt

Trinkwasserverordnung: Regelungen speziell für WEGs

Inhaltsverzeichnis

Wer haftet bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung?

Für den fachgerechten Betrieb der Hauswasseranlage für Kalt- und Warmwasser nach den Anforderungen der TrinkwV trägt die Eigentümergemeinschaft die Verantwortung. Dem Verwalter obliegt die technische Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Aufgrund dessen ist insbesondere er in der Pflicht, für den fachgerechten Betrieb der Anlage Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat er dafür zu sorgen, dass die Eigentümer die erforderlichen Beschlüsse fassen, die für den fachgerechten Betrieb notwendig sind.

Achtung Die Anforderungen an die TrinkwV stellen gesetzliche Verpflichtungen dar und sind zwingend umzusetzen. Sie können auch nicht durch einen ablehnenden Beschluss umgangen werden.

In den meisten Objekten befindet sich die Hausinstallation zu Teilen im Sondereigentum, wie beispielsweise Anbindeleitungen in den einzelnen Wohnungen. Daraus ergibt sich eine besonders schwierige rechtliche Situation: Jeder Eigentümer und Vermieter steht im Bereich des Sondereigentums auch als Einzelperson in der Pflicht. Im Interesse eines Verwalters liegt es demnach, alle Beteiligten zu motivieren und allumfassend zu informieren. So lässt sich hohe Qualität bei geringstmöglichen Kosten erzielen. 

Besteht eine Umlagefähigkeit der Kosten für einzelne Untersuchungen?

Wie bereits erwähnt, sind die Kosten für die orientierende Untersuchung auf die Mieter umlagefähig, nicht umlagefähig sind die Kosten der weiterführenden Untersuchungen. Eine solche Vereinbarung zur Umlage sollte erst einmal für maximal 3 Jahre getroffen werden. Der Abstand zwischen den Untersuchungen auf Antrag verlängert werden, allerdings nur, wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden.

Gibt es eine Härtefallregelung oder werden Ausnahmen gemacht?

Verunreinigtes Trinkwasser kann fatale gesundheitliche Auswirkungen haben. Aus diesem Grund und, da Trinkwasser ein Lebensmittel ist, gibt es hier auch keine Ausnahmen oder Befreiungen. Im Fall einer Gesundheitsgefährdung kann das Gesundheitsamt einen engen Entscheidungsrahmen ausschöpfen und kann dementsprechend erforderliche Maßnahmen anordnen.

Ist „Gefahr im Verzug“ kann aufgrund der Tatsache, dass Trinkwasser ein Lebensmittel ist, gemäß der TrinkwV sogar der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Wohnung aufgehoben werden. Die Begehung einer betroffenen Wohnung kann durch das Gesundheitsamt angeordnet werden.

Wie werden Verstöße gegen die TrinkwV geahndet?

Die Folgen aufgrund von Verstößen gegen die TrinkwV können verschieden ausfallen. Gemäß § 24 TrinkwV stellt es einen Straftatbestand dar, fahrlässig oder vorsätzlich verunreinigtes Trinkwasser abzugeben und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet. Eine Ordnungswidrigkeit begeht nach § 25 TrinkwV, wer gegen Untersuchungs-, Informations- und Anzeigepflichten verstößt. In diesen Fällen werden Bußgelder von bis zum 25.000 Euro verhängt.

Nehmen Bewohner durch verunreinigtes Trinkwasser Gesundheitsschäden, können Schadenersatzforderungen gegen Eigentümer und Verwalter aufgestellt werden. Erfolg haben solche Schadenersatzforderungen, kann nachgewiesen werden, dass der Beklagte die Vorgaben der Verordnung nicht korrekt umgesetzt hat. Geht von der Hausanlage eine Gefahr aus, kann sich der Verwalter ordnungsgemäß behördlichen Verfügungen ausgesetzt sehen, beispielsweise durch das Gesundheitsamt.

Résumée Eigentümer und Verwalter sind gut beraten, die Trinkwasserverordnung unbedingt sorgfältig umzusetzen und ernst zu nehmen. 

Welche Vorgehensweise empfiehlt sich für eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

Wohnungseigentümergemeinschaften stehen gemeinschaftlich in der Pflicht und sind daher gut beraten, sich im Vorfeld eine geeignete Vorgehensweise zurechtzulegen, wodurch mögliche Verstöße vermieden werden können: 

  • Vorab Trinkwasserverordnungs-check up: Überprüfung beziehungsweise Datenaufnahme zur Dokumentation der Bestandsanlage
  • Bericht aus check up: Besprechung und Abstimmung der Empfehlungen im Beirat
  • Bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung: Anzeige an das Gesundheitsamt, Durchführungsverordnung beachten
  • Orientierende Untersuchung in Auftrag geben 
  • Einladung zu einer Eigentümerversammlung mit Basisinfos zu TOP TrinkwV
  • Eigentümerversammlung: Informationen zur TrinkwV mit Erläuterung des Bestands und Maßnahmeempfehlungen; Beschlussfassung
  • Umsetzung der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse
Sichern Sie sich ab Eigentümerversammlungen sollten sich hier absichern und könnten beispielsweise einen Beschluss mit folgendem Wortlaut verfassen: „Die Veränderung von Armaturen, Einrichtungen und Installation Trinkwasser und Heizung im Sondereigentum ist zum einen mit der Technik fachgerecht abzustimmen und zum anderen der Gemeinschaft im Vorfeld anzuzeigen. Änderungen sind zu protokollieren und bei der Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu hinterlegen.“

Unsere Serie "Trinkwasserverordnung"

Im Bereich der Haustechnik ist die Wasserversorgung eines der zentralen Themen. Um Trinkwasser zur Verfügung stellen zu können, bedarf es ein gewisses Maß an Know-How sowie strenge Regeln und Konsequenzen bei Verstößen. Die Trinkwasserverordnung, kurz TrinkwV, regelt neben dem Trinkwasser alle Bereiche, die im engeren und weiteren Sinne mit der Wasserversorgung zu tun haben. Die TrinkwV gilt für die Wasserversorgung im Einfamilienhaus gleichermaßen wie für die Bereitstellung von Trinkwasser durch Wasseranlagen größerer Wohnanlagen. Wir haben alle Informationen rund um diese Themenbereiche für Sie zusammengestellt. 

In unserer Serie „Trinkwasserverordnung“ widmen wir uns Themenschwerpunkten wie Inhalt und Wirkungsbereich der TrinkwV, Anzeige-, Untersuchungs- und Informationspflichten nach der TrinkwV, Wasserversorgung und Wasserentsorgung in Wohngebäuden, Wasserqualität, Wasseraufbereitung in Wohngebäuden, Trinkwasserversorgung in Wohngebäuden, Regelungen TrinkwV für Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dieser Expertenartikel wurde mit großer Sorgfalt von der Immoportal.com Redaktion geprüft. Unser Anspruch ist es, fachlich fundiertes Wissen zu veröffentlichen. Dennoch kann es sein, dass inhaltliche Fehler nicht entdeckt wurden oder der Inhalt nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Finden Sie Fehler, freuen wir uns, wenn Sie uns Bescheid geben. Wir werden die Informationen dann umgehend berichtigen.
Zurück zum Anfang