Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe: Was ist zu beachten?
Was bedeutet ein Pflichtteilsverzicht bei der Hausübergabe?
Bei einer Hausübergabe zu Lebzeiten wird die Immobilie bereits vor dem Tod des Eigentümers auf eine andere Person übertragen. Soll beispielsweise ein Kind das Elternhaus erhalten, können die Eltern das Haus im Rahmen einer Schenkung auf dieses Kind übertragen.
Gibt es weitere pflichtteilsberechtigte Personen, kann sich die Frage stellen, ob diese später Ansprüche auf einen Teil des übertragenen Vermögens geltend machen können.
Ein Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe kann hier für Klarheit sorgen. Der Pflichtteilsberechtigte erklärt dabei vertraglich, dass er auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).
Beispiel: Hausübergabe an ein Kind
Die Eltern besitzen ein Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro und möchten es bereits zu Lebzeiten auf ihre Tochter übertragen. Ihr Sohn soll die Immobilie nicht erhalten.
Um die spätere Vermögensverteilung eindeutig zu regeln, können die Eltern mit dem Sohn einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Je nach Vereinbarung kann dafür eine Abfindung gezahlt werden.
Pflichtteilsverzicht bei Schenkung: Warum kann er sinnvoll sein?
Ein Pflichtteilsverzicht bei einer Schenkung kann insbesondere dann relevant sein, wenn eine Immobilie oder ein größerer Vermögenswert bereits zu Lebzeiten auf ein bestimmtes Kind übertragen werden soll.
Ohne einen solchen Verzicht können Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen bei einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden. § 2325 BGB sieht hierfür grundsätzlich eine schrittweise Abschmelzung über zehn Jahre vor. § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Ein Pflichtteilsverzicht kann deshalb für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit schaffen.
Pflichtteilsverzicht bei Schenkung – Beispiel
Ein Vater möchte seine Eigentumswohnung bereits zu Lebzeiten an seine Tochter verschenken. Sein Sohn soll dafür nicht leer ausgehen und erklärt sich bereit, auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Im Gegenzug erhält er eine vereinbarte Abfindung.
Damit können die Beteiligten bereits zu Lebzeiten festlegen, wie die Vermögensübertragung ausgestaltet werden soll.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht werden häufig gleichgesetzt, haben rechtlich aber unterschiedliche Bedeutungen.
| Pflichtteilsverzicht | Erbverzicht |
|---|---|
| Verzicht auf das Pflichtteilsrecht | Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht |
| Weniger weitreichend | Umfassender |
| Erbenstellung bleibt grundsätzlich bestehen | Erbenstellung entfällt grundsätzlich |
| Notarielle Beurkundung erforderlich | Notarielle Beurkundung erforderlich |
Wer lediglich verhindern möchte, dass ein Angehöriger später Pflichtteilsansprüche geltend macht, kann einen Pflichtteilsverzicht statt eines umfassenden Erbverzichts vereinbaren.
Abfindung als Ausgleich für Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht wird häufig mit einer Abfindung verbunden. Das bedeutet: Der Pflichtteilsberechtigte erhält bereits zu Lebzeiten eine vereinbarte Gegenleistung für seinen Verzicht.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Höhe der Abfindung gibt es nicht. Die Beteiligten können diese grundsätzlich individuell vereinbaren.
Beispiel
Ein Haus hat einen Wert von 500.000 Euro. Die Eltern möchten es auf eines ihrer beiden Kinder übertragen. Das andere Kind soll im Gegenzug für seinen Pflichtteilsverzicht eine finanzielle Abfindung erhalten.
Wie hoch diese ausfällt, hängt unter anderem vom Wert der Immobilie, dem übrigen Vermögen und den gesetzlichen Erbquoten ab.
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Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Schenkung?
Eine Schenkung zu Lebzeiten lässt Pflichtteilsansprüche nicht automatisch entfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schenkung bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihr bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigender Wert. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung grundsätzlich vollständig berücksichtigt, anschließend reduziert sich der Wert jährlich um ein Zehntel. § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung
Wie lange wird eine Schenkung beim Pflichtteil berücksichtigt?
Für Schenkungen gilt grundsätzlich eine sogenannte 10-Jahres-Abschmelzung. Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der zu berücksichtigende Wert um jeweils ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.
| Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall | Berücksichtigung |
|---|---|
| 1. Jahr | 100 % |
| 2. Jahr | 90 % |
| 3. Jahr | 80 % |
| 4. Jahr | 70 % |
| 5. Jahr | 60 % |
| 6. Jahr | 50 % |
| 7. Jahr | 40 % |
| 8. Jahr | 30 % |
| 9. Jahr | 20 % |
| 10. Jahr | 10 % |
| Nach 10 Jahren | grundsätzlich keine Berücksichtigung |
Hausübergabe mit Pflichtteilsverzicht: Was sollte geregelt werden?
Bei der Übertragung eines Hauses sollten nicht nur die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben berücksichtigt werden. Auch die Rechte des bisherigen Eigentümers sollten im notariellen Vertrag festgehalten werden.
Mögliche Vereinbarungen sind beispielsweise:
- Wohnrecht: Der bisherige Eigentümer darf die Immobilie weiterhin selbst bewohnen.
- Nießbrauch: Der bisherige Eigentümer kann sich die Nutzung und gegebenenfalls die Mieteinnahmen vorbehalten.
- Rückforderungsrecht: Für bestimmte Fälle kann vereinbart werden, dass die Immobilie zurückübertragen werden muss.
- Rückauflassungsvormerkung: Ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht kann im Grundbuch abgesichert werden.
- Pflege- und Versorgungsvereinbarungen: Die Übertragung kann mit bestimmten Verpflichtungen des Beschenkten verbunden werden.
Gerade bei einer Hausübergabe sollte der Vertrag deshalb nicht nur die Eigentumsübertragung, sondern auch die langfristige Absicherung des Schenkers berücksichtigen.
Berliner Testament und Pflichtteilsverzicht
Das Berliner Testament kann eine Möglichkeit sein, den überlebenden Ehepartner abzusichern. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden in der Regel erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils als Schlusserben eingesetzt.
Allerdings können pflichtteilsberechtigte Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen. Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn ein großer Teil des Vermögens in einer Immobilie gebunden ist und der überlebende Elternteil den Pflichtteil aus eigenen Mitteln auszahlen müsste.
Eine Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament kann den Anreiz verringern, den Pflichtteil bereits beim ersten Erbfall geltend zu machen. Häufig wird außerdem bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern vereinbart. Dieser muss notariell beurkundet werden.
Berliner Testament und Erbschaftsteuer
Auch steuerliche Nachteile können beim Berliner Testament eine Rolle spielen. Da beim ersten Erbfall zunächst der überlebende Ehegatte erbt, werden die persönlichen Freibeträge der Kinder nicht genutzt. Beim späteren Übergang des Vermögens auf die Kinder kann erneut Erbschaftsteuer entstehen.
Eine Möglichkeit der frühzeitigen Vermögensplanung kann deshalb die Schenkung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten zu Lebzeiten sein. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser kann bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. § 16 ErbStG – Freibeträge
Bei der Übertragung einer Immobilie können sich die steuerlichen Auswirkungen beispielsweise durch einen vorbehaltenen Nießbrauch verändern. Die konkrete Gestaltung sollte daher individuell steuerlich und notariell geprüft werden.
FAQ - Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet vertraglich auf sein Pflichtteilsrecht. Dadurch kann die spätere Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen werden. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht kann bereits zu Lebzeiten im Zusammenhang mit der Schenkung einer Immobilie oder eines anderen Vermögenswerts vereinbart werden.
Eine feste gesetzliche Höhe gibt es nicht. Die Abfindung wird zwischen den Beteiligten vereinbart und kann sich beispielsweise am Wert der Immobilie und den zu erwartenden Pflichtteilsansprüchen orientieren.
Eine Schenkung verhindert Pflichtteilsansprüche nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Ein notariell vereinbarter Pflichtteilsverzicht kann hier eine andere rechtliche Grundlage schaffen.
Er kann insbesondere sinnvoll sein, wenn ein Haus bereits zu Lebzeiten auf ein bestimmtes Kind übertragen werden soll und mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.
Ein Pflichtteilsverzicht ist nicht automatisch dasselbe wie ein Erbverzicht. Ob die betreffende Person später noch Erbe werden kann, hängt von der konkreten Vereinbarung und der Erbfolge ab.
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