Einliegerwohnung vermieten: Wann es sich lohnt und was zu beachten ist
Was zählt als Einliegerwohnung?
Eine Einliegerwohnung ist eine Wohnung innerhalb des vom Vermieter selbst bewohnten Gebäudes, sprich seinem Eigenheim. Der Wohnraum von Einliegerwohnung und Hauptwohnung überschneidet sich zwar teilweise, zum Beispiel durch die gemeinsame Nutzung eines Hauseingangs oder Flurs, trotzdem muss die Einliegerwohnung einen eigenen abschließbaren Zugang haben und unabhängig von der Wohnung des Vermieters nutzbar sein. Eine eigene Küche (Küche vermieten) und ein eigenes Badezimmer sind dafür unerlässlich. Zimmer, die einzeln vermietet werden und nur über den Wohnraum des Vermieters zugänglich sind, zählen nicht als Einliegerwohnung.
Alle Kriterien für eine Einliegerwohnung auf einen Blick:
- Wohnraum von Einliegerwohnung und Hauptwohnung überschneidet sich teilweise.
- Einliegerwohnung hat einen eigenen abschließbaren Zugang.
- Einliegerwohnung ist vom restlichen Wohnbereich abgetrennt.
- In der Einliegerwohnung ist eine unabhängige Haushaltsführung möglich; durch eigenes Bad mit Dusche und WC sowie eigener Kochmöglichkeit.
- Die Einliegerwohnung ist in der Regel kleiner als die Hauptwohnung.
- Der Vermieter selbst muss im Haus mitwohnen.
Wann lohnt sich die Einliegerwohnung?
Eine Einliegerwohnung kann sich finanziell und persönlich lohnen. Ob sich die Investition tatsächlich rechnet, hängt jedoch von den Bau- oder Kaufkosten, der erzielbaren Miete, den laufenden Kosten und der Finanzierung ab.
Finanzielle Vorteile können sein:
- Zusätzliche Einnahmen: Die Mieteinnahmen können einen Teil der laufenden Kosten oder der Finanzierung abdecken.
- Langfristige Einnahmequelle: Ist die Einliegerwohnung dauerhaft vermietet, kann sie zusätzliches Einkommen im Alter oder während der Finanzierung bieten.
- Steuerliche Vorteile: Kosten, die unmittelbar mit der vermieteten Wohnung zusammenhängen, können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise anteilige Finanzierungszinsen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören. Entscheidend ist die konkrete Zuordnung zur vermieteten Wohnfläche.
- Fördermöglichkeiten: Eine Einliegerwohnung kann bei bestimmten Förderprogrammen als eigene Wohneinheit berücksichtigt werden. Welche Förderung infrage kommt, hängt vom jeweiligen Programm und den aktuellen Förderbedingungen ab. Eine pauschale doppelte Förderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Wann rechnet sich eine Einliegerwohnung?
Ob sich eine Einliegerwohnung finanziell lohnt, sollten Sie vorab genau berechnen. Stellen Sie den erwarteten Mieteinnahmen die zusätzlichen Kosten für Bau, Finanzierung, Instandhaltung, Verwaltung und mögliche Leerstandszeiten gegenüber.
Dabei spielt nicht nur die Wohnfläche eine Rolle. Auch Grundriss, Ausstattung, Lage, eigener Zugang und die erzielbare lokale Miete beeinflussen die Wirtschaftlichkeit. Eine pauschale Grenze wie „ab zwei Zimmern oder 50 Quadratmetern lohnt sich eine Einliegerwohnung“ lässt sich daher nicht allgemein festlegen.
Neben finanziellen Aspekten kann auch die persönliche Nutzung für eine Einliegerwohnung sprechen. Sie ermöglicht beispielsweise, Eltern, erwachsene Kinder oder andere Angehörige in unmittelbarer Nähe unterzubringen und sich im Alltag gegenseitig zu unterstützen. Alternativ kann die Wohnung unabhängig davon an externe Mieter vermietet werden.
Einliegerwohnung vermieten: Welche Steuern fallen an?
Wenn Sie eine Einliegerwohnung vermieten, gehören die daraus erzielten Einnahmen grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Versteuert wird dabei nicht die gesamte Miete, sondern grundsätzlich der Überschuss nach Abzug der steuerlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten.
Zu den möglichen Werbungskosten gehören beispielsweise:
- Schuldzinsen für ein Darlehen, soweit sie der vermieteten Wohnung zugeordnet werden können
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten
- Betriebskosten, die Sie als Vermieter selbst tragen
- Versicherungen und Verwaltungskosten, soweit sie auf die Vermietung entfallen
- Abschreibungen (AfA) auf den vermieteten Gebäudeteil
- weitere Kosten, die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängen.
Bei einem selbst genutzten Haus mit Einliegerwohnung müssen die Kosten entsprechend zwischen dem selbst genutzten und dem vermieteten Bereich aufgeteilt werden. Soweit Kosten eindeutig der Einliegerwohnung zugeordnet werden können, ist diese Zuordnung maßgeblich. Bei gemeinsam anfallenden Kosten kann eine anteilige Aufteilung erforderlich sein.
Welche Kosten Sie konkret steuerlich geltend machen können, hängt von der jeweiligen Immobilie, Finanzierung und Nutzung ab. Bei größeren Bau- oder Modernisierungskosten kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Einliegerwohnung an Angehörige vermieten
Vermieten Sie die Einliegerwohnung beispielsweise an Eltern oder erwachsene Kinder, sollten Sie die Miethöhe besonders beachten. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung gilt die Vermietung ab einem Entgelt von 66 % der ortsüblichen Miete grundsätzlich als voll entgeltlich. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 %, ist eine Totalüberschussprognose erforderlich. Bei weniger als 50 % wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.
Ein schriftlicher Mietvertrag und eine fremdübliche Gestaltung des Mietverhältnisses sind bei der Vermietung an Angehörige sinnvoll. Dazu gehören insbesondere eine angemessene Miete und eine tatsächliche Zahlung der vereinbarten Miete.
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Passende Mieter für die Einliegerwohnung finden
Bei einer Einliegerwohnung ist die Auswahl eines passenden Mieters besonders wichtig: Vermieter und Mieter leben häufig auf demselben Grundstück und nutzen möglicherweise Bereiche wie Garten, Waschküche oder Stellplätze gemeinsam. Eine klare Kommunikation bereits vor Vertragsabschluss kann deshalb spätere Konflikte vermeiden.
Worauf Sie bei der Mietersuche achten sollten
- Anzeige aussagekräftig gestalten: Erwähnen Sie bereits im Titel, dass es sich um eine Einliegerwohnung handelt. Beschreiben Sie Wohnfläche, Zimmer, Ausstattung, Zugang und mögliche Gemeinschaftsbereiche möglichst genau.
- Besonderheiten transparent nennen: Weisen Sie beispielsweise auf einen gemeinsamen Hauseingang, Garten, Stellplatz oder bestimmte Regeln zur Nutzung gemeinschaftlicher Flächen hin.
- Hochwertige Darstellung: Aussagekräftige Fotos, ein Grundriss und eine vollständige Beschreibung erleichtern Interessenten die Einschätzung, ob die Wohnung zu ihnen passt.
- Besichtigungen nutzen: Bei Einzelbesichtigungen können Sie offene Fragen zum Mietverhältnis, zur Nutzung gemeinsamer Bereiche und zum Zusammenleben klären.
- Mietinteressenten prüfen: Eine Mieterselbstauskunft und – soweit zulässig – ein Bonitätsnachweis können bei der Auswahl helfen. Achten Sie bei der Auswahl außerdem auf die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
- Erwartungen früh klären: Besprechen Sie vor Vertragsabschluss beispielsweise Ruhezeiten, Garten- und Stellplatznutzung, Haustiere oder die Nutzung gemeinsamer Räume, sofern diese Punkte für das Mietverhältnis relevant sind.
Einliegerwohnung vor der Vermietung vorbereiten
Vor der Besichtigung sollten Sie die Wohnung und gegebenenfalls gemeinsam genutzte Bereiche noch einmal aus Sicht eines Mieters prüfen:
- Wohnung und Gemeinschaftsbereiche gründlich reinigen
- persönliche Gegenstände aus der vermieteten Wohnung entfernen
- kleinere Mängel und sichtbare Schäden vor der Vermietung beseitigen
- Zustand von Böden, Wänden, Türen, Fenstern und Sanitäranlagen prüfen
- Inventar und mitvermietete Ausstattung dokumentieren
- Zählerstände bei der Übergabe festhalten
Kaution und Wohnungsübergabe
Bei Wohnraum darf die Kaution grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Der Mieter ist berechtigt, eine Barkaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Eine vollständige Zahlung vor der Schlüsselübergabe kann daher nicht generell verlangt werden.
Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin können Sie unter anderem festhalten:
- Zustand der Räume und Ausstattung
- vorhandene Möbel und Geräte
- bereits bestehende Schäden oder Gebrauchsspuren
- Zählerstände
- Anzahl der übergebenen Schlüssel
- gegebenenfalls überlassene Stellplätze oder weitere Nutzungsflächen
So lässt sich der Zustand der Einliegerwohnung bei Mietbeginn nachvollziehbar dokumentieren und später besser mit dem Zustand bei Mietende vergleichen.
Einliegerwohnung vermieten: Was sollte im Mietvertrag geregelt sein?
Bei einer Einliegerwohnung ist ein klarer Mietvertrag besonders wichtig, da Vermieter und Mieter häufig auf demselben Grundstück leben. Regeln Sie deshalb neben den üblichen Vertragsinhalten auch die gemeinsame Nutzung von Flächen und Einrichtungen.
| Regelung | Was sollte vereinbart werden? |
|---|---|
| Möblierung | Ist die Einliegerwohnung möbliert oder unmöbliert? Bei möbliertem Wohnraum sollten Sie zusätzlich das Inventar dokumentieren. |
| Gemeinschaftsbereiche | Welche Bereiche wie Waschküche, Keller, Stellplätze oder Hauseingang dürfen mitgenutzt werden? |
| Garten | Ist die Gartennutzung erlaubt? Wer übernimmt Pflege und welche Bereiche dürfen genutzt oder verändert werden? |
| Heizung & Warmwasser | Wie werden Heiz- und Warmwasserkosten verteilt und abgerechnet? Bei einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gelten Besonderheiten bei der HeizkostenV. |
| Betriebskosten | Legen Sie fest, welche umlagefähigen Betriebskosten der Mieter trägt und ob diese als Vorauszahlung oder Pauschale gezahlt werden. |
| Weitere Kosten | Regeln Sie bei Bedarf die Nutzung und Kosten von Strom, Wasser, Internet oder mitvermieteten Geräten. |
Betriebskosten klar vereinbaren
Betriebskosten müssen grundsätzlich vertraglich auf den Mieter umgelegt werden. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, ist darüber grundsätzlich jährlich abzurechnen; alternativ kann eine Betriebskostenpauschale vereinbart werden.
Bei gemeinsam genutzten Bereichen sollte außerdem möglichst eindeutig festgelegt werden, welche Kosten welchem Wohnbereich zugeordnet werden. Für die Umlage gilt grundsätzlich der vereinbarte Verteilerschlüssel; fehlt eine Vereinbarung, werden Betriebskosten grundsätzlich nach Wohnfläche umgelegt, soweit keine andere gesetzliche Regelung greift.
Je genauer Sie die Nutzung von Garten, Waschküche, Stellplätzen und anderen Gemeinschaftsflächen regeln, desto weniger Raum bleibt später für Missverständnisse.
Einliegerwohnung vermieten: Wie können Vermieter kündigen?
Vermieter einer Einliegerwohnung genießen ein Sonderkündigungsrecht. Während bei herkömmlichen Mietverhältnissen ein triftiger Grund wie beispielsweise Eigenbedarf notwendig ist, um dem Mieter kündigen zu können, kann der Vermieter einer Einliegerwohnung ohne Angaben von Gründen kündigen. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter, wenn der Vermieter sein Sonderkündigungsrecht anwendet. Um welche Dauer sich die Kündigungsfrist verlängert, hängt von der Vertragslaufzeit ab:
- Bei einem bis zu fünf Jahren bestehenden Mietvertrag verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter auf sechs Monate,
- bei einer Mietvertragsdauer zwischen fünf und acht Jahren auf neun Monat und
- bei einem über acht Jahre bestehenden Mietvertrag auf zwölf Monate.
Eigenbedarfskündigung bei einer Einliegerwohnung
Möchte der Vermieter eine vermietete Einliegerwohnung künftig selbst nutzen, kann grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der konkrete Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben nachvollziehbar angegeben werden.
Besonderheit bei Einliegerwohnungen
Bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen besteht zusätzlich ein erleichtertes Kündigungsrecht nach § 573a BGB. Der Vermieter benötigt dann grundsätzlich keinen Eigenbedarfsgrund. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Im Kündigungsschreiben muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des § 573a BGB gestützt wird.
| Kündigungsart | Voraussetzung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Eigenbedarfskündigung | Vermieter benötigt die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige | Eigenbedarf muss im Kündigungsschreiben begründet werden |
| Erleichterte Kündigung (§ 573a BGB) | Vermieter bewohnt das Gebäude selbst und es gibt höchstens zwei Wohnungen | Kein berechtigtes Interesse erforderlich, Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate |
Auch bei einer Eigenbedarfskündigung kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen wegen einer unzumutbaren Härte widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (§ 574 BGB). Dazu kann beispielsweise das Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums gehören.
FAQ: Einliegerwohnung vermieten
Eine Einliegerwohnung ist eine eigenständige Wohneinheit innerhalb eines vom Vermieter selbst bewohnten Hauses. Sie verfügt in der Regel über einen eigenen Zugang sowie eigene Wohn-, Koch- und Sanitärräume und ermöglicht eine weitgehend selbstständige Haushaltsführung.
Grundsätzlich können Sie eine Einliegerwohnung vermieten. Entscheidend ist, dass die Räume als Wohnraum geeignet sind und die rechtlichen sowie gegebenenfalls baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Mietvertrag sollten außerdem die Nutzung gemeinsamer Bereiche, Betriebskosten und weitere Besonderheiten eindeutig geregelt werden.
Die zulässige Miete hängt unter anderem von Lage, Größe, Ausstattung, Zustand und der örtlichen Vergleichsmiete ab. Auch die Frage, ob die Mietpreisbremse gilt, kann relevant sein. Bei Einliegerwohnungen können zudem besondere mietrechtliche Ausnahmen greifen. Die konkrete Miethöhe sollte daher anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft werden.
Neben möglichen Kosten für Umbau, Instandhaltung und Finanzierung fallen laufende Kosten wie Heizung, Wasser, Strom, Versicherungen und weitere Betriebskosten an. Welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss vertraglich vereinbart werden. Betriebskosten können grundsätzlich als Vorauszahlung oder Pauschale vereinbart werden.
Ja. Benötigt der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts, kann grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB möglich sein. Bei einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen kommt zusätzlich die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB infrage. Dafür ist kein berechtigtes Interesse erforderlich, allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.
Neben den üblichen Angaben zu Mietobjekt, Miethöhe und Mietdauer sollten Sie insbesondere die Nutzung gemeinsamer Bereiche und Einrichtungen regeln. Dazu können beispielsweise Garten, Waschküche, Keller, Stellplätze oder ein gemeinsamer Hauseingang gehören. Auch die Verteilung von Betriebs- und Heizkosten sollte eindeutig festgelegt werden.
Ja. Einnahmen aus der Vermietung gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig können bestimmte, der vermieteten Wohnung zuzuordnende Kosten steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei gemeinsam genutzten Kosten ist eine sachgerechte Aufteilung zwischen vermietetem und selbst genutztem Bereich erforderlich.
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