Wohnung mit oder ohne Küche vermieten?

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Aktualisiert: 01.10.2025
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Küche in Mietwohnung ist nicht verpflichtend, aber möglich
  • Mit Küche sinnvoll bei kleinen Wohnungen oder häufigem Mieterwechsel
  • Ohne Küche oft bevorzugt bei langfristigen Mietern
  • Vermietete Küche: neutral gestalten, solide Geräte, funktionsfähig halten
  • Instandhaltung zahlt Vermieter; Kleinreparaturen per Klausel auf Mieter übertragbar
  • Alternativen: Küche verleihen oder an Mieter verkaufen
  • Steuerlich über 10 Jahre abschreibbar

Wohnung mit Einbauküche vermieten: Die rechtliche Situation

Eine Küche gehört in Deutschland nicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung einer Mietwohnung. Verpflichtend sind lediglich Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom. Wird jedoch eine Küche mitvermietet, gilt sie als Bestandteil der Mietsache. Das bedeutet:

  • Der Vermieter ist für Instandhaltung und Funktionsfähigkeit verantwortlich.
  • Defekte Geräte müssen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – repariert oder ersetzt werden.
  • Wird die Küche nur überlassen (z. B. Leihe oder Verkauf an den Mieter), sollte dies klar im Vertrag geregelt sein.
Ausnahme Berlin: In Berlin gilt eine andere Regelung bezüglich Küchen in Wohnungen: Das Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz gibt vor, dass es in Mietwohnungen mindestens eine Kochgelegenheit und einen Ausguss geben muss (§ 4 Abs. 2 Punkt 1 WoAufGBln). Als Kochgelegenheit genügen ein Campingkocher oder zwei Herdplatten. Anspruch auf eine voll ausgestattete Küche haben Mieter auch hier nicht.

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Was ist sinnvoller: Wohnung mit oder ohne Küche vermieten?

Ob es besser ist, eine Wohnung mit oder ohne Küche zu vermieten, kommt auf die jeweilige Situation an. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile:

 

Vergleich: Wohnung mit oder ohne Küche vermieten

Kriterium Ohne Küche Mit Küche
Anschaffungskosten Keine Hoch (Küche & Geräte)
Instandhaltung Keine Pflicht des Vermieters Vermieter muss reparieren & ersetzen
Zielgruppe Langfristige Mieter, Familien Studierende, Pendler, Kurzzeitmieter
Nachfrage Geringer, längere Leerstandszeiten Höher, schnellere Vermietung
Mietpreis Günstiger, stabile Miete 50–100 € teurer, höhere Rendite möglich
Flexibilität Mieter gestaltet selbst Sofort beziehbar, Wettbewerbsvorteil
Bausubstanz Risiko durch Küchenauf-/abbau Schonung, da Küche fest verbaut bleibt
Steuerliche Aspekte Keine Abschreibung möglich
Eignung Langfristige Mietverhältnisse Wohnungen mit hoher Fluktuation, Apartments

Wohnung mit Küche vermieten: Wie viel mehr Miete ist möglich?

Wer seine Wohnung mit Einbauküche vermieten möchte hat zwei Möglichkeiten, diese bei der Miete zu berücksichtigen:

  1. Die Küche wird im Mietvertrag nicht separat ausgewiesen: Der Vermieter kann sich bezüglich der Miete mit Küche am geltenden Mietspiegel orientieren. Dort werden entweder konkrete Beträge pro Quadratmeter ausgewiesen (0,7 - 1,0 Euro), die auf die Kaltmiete aufgeschlagen werden können oder die Küche ermöglicht die Einordnung in eine höhere Kategorie im Mietspiegel. Als werterhöhendes Merkmal gilt eine Küche zum Beispiel im Berliner Mietspiegel. Hier können Vermieter die Wohnung innerhalb der vorgegebenen Spanne um 20 Prozent höher einordnen.
  2. Die Küche wird im Mietvertrag separat ausgewiesen: Der Vermieter kann den monatlichen Zuschlag zur Miete für die Küche berechnen, indem er den Kaufpreis der Küche durch die geschätzte Nutzungsdauer teilt, die Kapitalzinsen dazu rechnet und am Ende den Betrag durch Zwölf teilt. 

 

Miete für Küche berechnen: Formel und Rechenbeispiel

Formel monatlicher Mietzuschlag Einbauküche:

  • Monatlicher Zuschlag = (Kaufpreis : Nutzungsdauer + Kapitalzinsen) : 12

Beispielrechnung:

  • Anschaffungskosten Küche: 7.000 Euro
  • Nutzungsdauer: 10 Jahre
  • Kapitalzinsen pro Jahr: 5 Prozent (= 350 Euro)
  • Monatlicher Zuschlag = (7.000 € : 10 + 350 €) : 12 = 87,50 €

 

Nutzungsdauer Küche

Ab wann eine Küche als abgenutzt gilt, ist nicht eindeutig definiert. Die Spanne bei gerichtlichen Entscheidungen reicht von 10 bis 25 Jahre. Die Abnutzung hängt immer von der Qualität der Küche und davon ab, von wem und wie oft sie genutzt wird. Eine Küche in einem Single-Haushalt hält in der Regel länger als eine Küche, die von einer Familie mit Kindern genutzt wird. Um zu entscheiden, ob sich die Vermietung mit Einbauküche lohnt, sollten Sie diese Faktoren berücksichtigen und alles genau durchrechnen.

Hinweis

Nach Ablauf der Nutzungsdauer dürfen die Kosten der Küche nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden. Das Gleiche gilt für Reparaturen. Diese müssen dann Sie als Vermieter übernehmen. Außerdem dürfen Sie nach Ablauf der Nutzungsdauer keinen Schadensersatz mehr für Beschädigungen an der Küche verlangen, die der Mieter verursacht hat.

Was zählt alles zu einer Einbauküche in der Mietwohnung?

Eine gesetzliche Definition der Einbauküche gibt es nicht. In der Praxis hat sich jedoch eine Standardausstattung etabliert, die von Gerichten und in der Rechtsprechung regelmäßig anerkannt wird.

Dazu zählen:

  • Spüle
  • Kochfeld / Herdplatten
  • Backofen
  • Kühlschrank
  • Küchenschränke (Unterschränke, Hängeschränke)

 

Wichtig! Die Küche muss in einem funktionsfähigen Zustand und sauber sein, ansonsten kann der Mieter eine Mietminderung verlangen.

Kann man die Küche für die Mietwohnung absetzen?

Ja – als Vermieter kann man die Kosten für eine Einbauküche steuerlich absetzen, aber nicht sofort in voller Höhe, sondern nur nach klaren Regeln. Hier der aktuelle Stand (2025):

 

1. Abschreibungspflicht seit 2016

Seit dem BFH-Urteil vom 03.08.2016 (Az. IX R 14/15) gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut. Das bedeutet:

  • Schränke, Spüle, Kochfeld, Backofen und Kühlschrank gelten zusammen als eine Einheit.
  • Die Küche muss linear über 10 Jahre abgeschrieben werden – unabhängig davon, ob einzelne Geräte erneuert oder ersetzt werden.
  • Ein „Sofortabzug“ im Anschaffungsjahr ist nicht mehr möglich.

 

2. Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

  • Einzelne Geräte oder Elemente bis 800 € netto (952 € brutto) können weiterhin sofort abgeschrieben werden.
  • Diese Grenze gilt seit 2018 (vorher 410 €).

 

3. Austausch einzelner Geräte

  • Wird z. B. nur der Kühlschrank oder die Spülmaschine erneuert, zählt dies steuerlich als nachträgliche Herstellungskosten und muss meist wieder über die Restnutzungsdauer der gesamten Küche abgeschrieben werden.
  • Ausnahme: Geringwertige Geräte unterhalb der GWG-Grenze.

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Wohnung mit Küche vermieten: Wer haftet?

Wird eine Küche mitvermietet, gilt sie rechtlich als Teil der Mietsache. Damit verbunden sind klare Pflichten – sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.

Pflichten des Vermieters

Pflichten des Mieters

  • Instandhaltung und Reparatur: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Küche in einem funktionstüchtigen und hygienisch einwandfreien Zustand bleibt. Defekte Geräte (z. B. Herd oder Kühlschrank) müssen repariert oder ersetzt werden.
  • Mietminderung bei Mängeln: Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter die Miete mindern – vorausgesetzt, er hat die Küche pfleglich behandelt.
  • Normale Abnutzung: Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer oder Absplitterungen zählen zur normalen Abnutzung und dürfen nicht dem Mieter angelastet werden.
  • Sorgfaltspflicht: Mieter müssen die Küche pfleglich behandeln.
  • Haftung bei Schäden: Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden muss der Mieter aufkommen. Beispiel: Ein verbrannter Ceranfeld-Herd durch unsachgemäße Nutzung.
  • Keine Haftung für Verschleiß: Normale Abnutzung durch alltäglichen Gebrauch ist Sache des Vermieters.

 

Möglichkeiten zur Kostenbegrenzung: Kleinreparaturklausel

Um nicht alle Reparaturen allein tragen zu müssen, können Vermieter im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel aufnehmen. Diese erlaubt es, Bagatellschäden, die durch den alltäglichen Gebrauch entstehen, auf den Mieter zu übertragen.

Voraussetzungen:

  • Die Klausel muss klar und rechtssicher formuliert sein.
  • Sie gilt nur für Gegenstände, die der Mieter häufig und unmittelbar nutzt (z. B. Griffe, Schalter, Wasserhähne).
  • Kostenobergrenzen sind zwingend:
    • pro Reparatur meist zwischen 75 € und 150 €,
    • pro Jahr maximal 6–10 % der Jahresnettomiete.

Ohne eine solche Regelung bleibt der Vermieter für alle Kosten verantwortlich.

 

Sonderfall: Gewerbemietvertrag

Bei gewerblichen Mietverhältnissen gelten strengere Regeln:

  • Gewerbemieter müssen in der Regel sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten für die Küche übernehmen.
  • Dies betrifft sowohl Küchen in gewerblichen Räumen als auch in Wohnungen, die von Firmen für Mitarbeiter angemietet werden.

Musterformulierung für den Mietvertrag: Einbauküche

Vergleich: Alternativen zur Mitvermietung einer Einbauküche

Um dem Mieter eine Einbauküche bereitzustellen, müssen Sie die Küche nicht unbedingt vermieten. Es gibt noch andere Möglichkeiten:

Modell Vorteile für Vermieter Nachteile für Vermieter Wichtige Punkte im Vertrag
Mitvermietung Höhere Miete möglich, Wohnung attraktiver Reparatur- und Instandhaltungspflicht Küche als Teil der Mietsache klar aufführen
Verleih (kostenfrei überlassen) Keine Reparaturpflicht, einfache Lösung bei älteren Küchen Kein Mietzuschlag möglich Nutzung ohne Gewährleistung klar regeln
Verkauf Keine Folgekosten, Mieter übernimmt Verantwortung Gewährleistungspflicht (bei arglistig verschwiegenen Mängeln) Alle Mängel dokumentieren, realistischen Preis ansetzen, evtl. Ratenzahlung vereinbaren
Eigene Küche des Mieters Keine Kosten, Vermieter muss Küche nicht stellen Rückbaupflicht beim Auszug, evtl. Konflikt bei Lagerung Zustimmung erforderlich, Regelung zum Aus- und Wiedereinbau festhalten

Praktische Tipps für Vermieter

  • Vorab kalkulieren: Lohnt sich die Investition langfristig, oder ist es sinnvoller, die Küche dem Mieter zu überlassen?
  • Neutralität: Verzichten Sie auf modische Experimente. Eine schlichte, zeitlose Küche spricht die meisten Mieter an.
  • Standardgeräte: Solide, leicht bedienbare Geräte sind oft besser als teure Marken oder Sonderausstattungen.
  • Induktionsherde: Bedenken Sie, dass Mieter dafür spezielles Kochgeschirr brauchen – ein klassischer Ceranfeld-Herd ist meist die bessere Wahl.
  • Regelungen schriftlich festhalten: Klare Formulierungen im Mietvertrag und ein Übergabeprotokoll sind Pflicht.
  • Steuerberater einbeziehen: Gerade bei hohen Investitionen in Einbauküchen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

FAQ - Wohnung mit oder ohne Küche vermieten

Nein. Grundsätzlich ist ein Mieter nicht verpflichtet, die Einbauküche des Vermieters zu übernehmen.

  • Übernimmt der Mieter die Küche, muss dies freiwillig im Mietvertrag oder in einer separaten Vereinbarung geregelt werden (z.B. Kaufvertrag, Leihvereinbarung).
  • Möchte der Mieter eigene Küchenmöbel einbauen, darf er dies nur mit Zustimmung des Vermieters. Die bestehende Küche muss fachgerecht ausgebaut und sicher gelagert werden, der Einbau beim Auszug wieder möglich sein.

Die Höhe und Dauer des Mietzuschlags für die Küche ist vertraglich frei vereinbar, muss aber angemessen sein:

  • Mietpreisaufschläge für Einbauküchen orientieren sich in der Regel am Zeitwert der Küche oder an den Abschreibungskosten (linear über 10 Jahre).
  • Nach Ablauf der Nutzungsdauer (in der Praxis meist 10–25 Jahre) darf kein Mietzuschlag mehr erhoben werden.
  • Auch Reparaturkosten für die Küche dürfen dann nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden.

Wünschen Sie ein langfristiges Mietverhältnis, ist es in der Regel sinnvoller, die Wohnung ohne Küche zu vermieten. Langfristige Mieter möchten die Küche in der Regel nach ihren eigenen Vorstellungen planen und sind dafür bereit, die Anschaffungskosten für die Küche zu zahlen. Im Laufe einer langen Mietzeit kann der Kauf sogar günstiger werden, als das Mieten einer Küche. 

Die Vermietung einer Wohnung mit Küche macht bei kleinen Wohnungen wie einem 1-Zimmer-Apartment Sinn und wenn eine hohe Mieterfluktuation zu erwarten ist. Zum Beispiel weil vor allem Studierende und Pendler die Wohnung mieten.

Damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte die Küche ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden. Empfehlenswert ist:

  • Exakte Beschreibung der Einbauküche und der Geräte (inkl. Hersteller, Baujahr).
  • Übergabeprotokoll mit detailliertem Zustand und Fotos.
  • Kleinreparatur- und Schönheitsreparaturklauseln: Nur im gesetzlich erlaubten Rahmen übertragbar. Reparaturen an größeren Geräten (z. B. Kühlschrank, Herd) bleiben meist Vermietersache.

Im ersten Jahr verliert eine neue vermietete Einbauküche 24 Prozent an Wert, in den Folgejahren vier Prozent. 

Wertminderung vermietete Küche: Rechenbeispiel

  • Anschaffungswert: 5.000 Euro
  • Wert nach 1. Jahr: 3.800 Euro (1.200 Euro Wertminderung)
  • Wert nach 2. Jahr: 3.648 Euro (152 Euro Wertminderung)
  • Wert nach 3. Jahr: 3.502 Euro (146 Euro Wertminderung)

Hat Ihr Mieter selbst eine Küche eingebaut und zieht aus, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Der Mieter nimmt die Küche mit.
  2. Sie kaufen dem Mieter die Küche ab.
  3. Der Nachmieter kauft dem Mieter die Küche ab.

Grundsätzlich ist der Mieter dazu verpflichtet, von sich aus getätigte Einbauten wieder zurückzubauen. Er hat kein Recht auf finanziellen Ausgleich dafür. Für Sie als Vermieter kann es sich aber lohnen, die Küche abzukaufen, wenn diese noch in gutem Zustand ist. So sparen Sie nicht nur Geld, sondern auch Zeit für Planungs- und Einbauaufwand.

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