Waschbecken austauschen in der Mietwohnung: Kosten, Rechte & Pflichten

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Aktualisiert: 30.09.2025
Inhaltsverzeichnis

Wann muss ein Waschbecken in der Mietwohnung ausgetauscht werden?

Ein Waschbecken ist in der Regel sehr langlebig und wird mit einer wirtschaftlichen Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren angesetzt (vgl. Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter – AfA). Dennoch können durch tägliche Nutzung, Materialermüdung oder Unfälle auch früher Schäden auftreten.

1. Wann reicht eine Reparatur?

  • Kratzer oder kleine Abplatzungen:
    Solche optischen Mängel sind meist kein Grund für einen Austausch. Sie lassen sich oft durch Reparatursets beheben oder gelten als zumutbar.
  • Risse oder größere Beschädigungen:
    Entstehen Risse, besteht die Gefahr von Undichtigkeiten und Folgeschäden wie Schimmel oder Rost. In solchen Fällen ist ein Austausch in der Regel sinnvoll und notwendig.

 

2. Wer muss zahlen?

  • Vermieterpflicht zur Instandhaltung:
    Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, defekte Sanitäranlagen instand zu setzen oder zu ersetzen (§ 535 BGB).
  • Kleinreparaturklausel:
    Selbst wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart wurde, greift diese nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag (oft 75–100 € pro Reparatur). Da ein neues Waschbecken samt Montage meist deutlich teurer ist, trägt der Vermieter in der Praxis fast immer die Kosten.
  • Verschulden des Mieters:
    Hat der Mieter den Schaden durch unsachgemäße Nutzung oder fahrlässiges Verhalten (z. B. Herunterfallen schwerer Gegenstände) verursacht, kann der Vermieter die Kosten vom Mieter verlangen oder mit der Kaution verrechnen.
Hinweis
  • Vor Austausch Schadensursache dokumentieren (Fotos, ggf. Gutachten).
  • Versicherung prüfen: Wohngebäude- oder Haftpflichtversicherung kann Kosten übernehmen.
  • Qualität beachten: Ein langlebiges, robustes Waschbecken verhindert erneute Reparaturen

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Waschbecken geht bei vertragsgemäßem Gebrauch kaputt: Wer zahlt?

Bricht oder reißt ein Waschbecken trotz sorgfältigem, vertragsgemäßem Gebrauch – zum Beispiel durch Materialermüdung oder altersbedingten Verschleiß –, liegt die Verantwortung in der Regel beim Vermieter.

Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Das bedeutet: Reparaturen oder der Austausch defekter Waschbecken gehören zur Instandhaltungspflicht des Vermieters.

 

Kleinreparaturklausel: Wann greift sie und wann nicht?

Viele Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die kleinere Instandsetzungen auf den Mieter umlegt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Austausch eines Waschbeckens, da die Kosten in fast allen Fällen über dem zulässigen Maximalbetrag liegen.

Übliche Begrenzungen laut Rechtsprechung:

  • Maximalbetrag pro Reparatur: ca. 100–150 €
  • Jährliche Obergrenze: ca. 6–8 % der Jahresnettokaltmiete

Mieter beschädigt Waschbecken: Wer zahlt und wie wird der Schaden berechnet?

Wird ein Waschbecken durch unsachgemäßen oder fahrlässigen Gebrauch des Mieters beschädigt – etwa durch einen heruntergefallenen schweren Gegenstand –, muss der Mieter den Schaden ersetzen. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Kosten für Reparatur oder Austausch zu übernehmen.

 

„Neu für Alt“-Abzug: Was bedeutet das?

Bei beschädigten Einrichtungsgegenständen gilt in Deutschland der Grundsatz „Neu für Alt“. Das bedeutet:

  • Ist das Waschbecken bereits älter und teilweise abgenutzt, muss der Mieter nicht den vollen Neuwert bezahlen.
  • Stattdessen wird nur der Zeitwert ersetzt – also der Wert, den das Waschbecken zum Zeitpunkt des Schadens noch hatte.
Beispiel

Ein Waschbecken mit einer Lebensdauer von 20 Jahren ist bereits 15 Jahre alt. Wird es beschädigt, trägt der Mieter nur den Kostenanteil, der dem Restwert entspricht (ca. 5 Jahre).

Streitigkeiten vermeiden

Kommt es zum Streit über Alter, Abnutzung oder Zeitwert, kann ein Gericht entscheiden. In der Praxis ist dies jedoch oft teurer als der Schaden selbst. Empfehlenswert ist daher:

  • Der Mieter muss den Schaden unverzüglich melden, damit keine Folgeschäden entstehen (z. B. Wasserschäden durch Risse).
  • Einvernehmliche Lösung suchen
  • Fotos und Dokumentation bereitstellen
  • Ggf. Haftpflichtversicherung des Mieters einschalten (diese übernimmt oft den Schaden)
  • Der Vermieter hat Anspruch auf gleichwertigen Ersatz – nicht auf ein luxuriöseres oder teureres Waschbecken.

Wer sollte den Austausch des defekten Waschbeckens beauftragen?

In der Regel ist es Ihre Pflicht, als Vermieter dafür zu sorgen, dass Reparaturen durchgeführt und Schäden beseitigt werden. Hat Ihr Mieter ein Waschbecken kaputt gemacht, sollte er besser nicht die Erneuerung beauftragen, denn dann haftet er für die Ausführung und die Gewährleistungsansprüche würden bei Ihrem Mieter liegen.

Erteilen Sie als Vermieter den Auftrag, haben Sie die Rechte aus der Gewährleistung und Garantie. Wird ein Produktfehler am neuen Waschbecken erkennbar, müssen Sie sich darum kümmern. Gleiches gilt, wenn die Firma, die das Waschbecken eingebaut hat, nicht ordentlich gearbeitet hat. Dann müssen Sie die Nachbesserung der Arbeit durch den Installateur beauftragen.

Waschbecken gefällt dem Mieter nicht: Darf er es austauschen?

Möchte ein Mieter ein anderes Modell einbauen – etwa aus optischen oder funktionalen Gründen –, gilt Folgendes:

  • Grundsätzlich ja, solange keine Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
  • Der Mieter muss vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
  • Kosten und Risiken trägt der Mieter selbst.

 

Was passiert beim Auszug?

  • Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn der Vermieter dies verlangt.
  • Dazu gehört, das alte Waschbecken aufzubewahren und beim Auszug wieder einzubauen.
  • Alternativ können sich Mieter und Vermieter auf eine Übernahme des neuen Waschbeckens einigen.
Hinweis
  • Prüfen Sie, ob das neue Waschbecken die Wohnung aufwertet und zukünftige Mieter anspricht.
  • Sie können Ihrem Mieter entgegenkommen, indem Sie Kosten teilweise übernehmen oder das neue Waschbecken bei Auszug übernehmen.
  • Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wer muss den Siphon vom Waschbecken austauschen?

Bei Waschbecken können nicht nur das Becken, sondern auch der Siphon und die Ablaufgarnitur kaputt gehen. Werden diese undicht, reicht in der Regel der Wechsel der Dichtungen oder ein festeres Anschrauben der Gewinde aus. 

  • Kleinere Maßnahmen (z. B. Dichtungen wechseln, Siphon reinigen):
    Diese können theoretisch auch vom Mieter durchgeführt werden. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich jedoch, dass ein Fachmann oder der Vermieter selbst die Reparatur übernimmt.
  • Kostenübernahme:
    Ob der Austausch unter eine Kleinreparaturklausel fällt, ist umstritten. Manche Gerichte sehen den Siphon als Teil des Waschbeckens (und damit von der Klausel erfasst), andere nicht. Fehlt eine klare Regelung, trägt in der Regel der Vermieter die Kosten.

 

Rohrverstopfung vs. Siphonverstopfung

  • Verstopfung im Siphon: Kann eventuell unter Kleinreparatur fallen (wenn im Mietvertrag vereinbart).
  • Verstopfung im Rohrsystem: Einzelfallabhängig - weitere Informationen hier.
Hinweis
  • Dokumentieren Sie im Mietvertrag klar, ob der Siphon zur Kleinreparaturklausel gehört.
  • Lassen Sie Reparaturen möglichst von Fachleuten durchführen, um Folgeschäden und Haftungsfragen zu vermeiden.
  • Informieren Sie Mieter, dass eigenmächtige Reparaturen auf eigenes Risiko erfolgen.

Sind Armaturen Mietersache?

Wasserhähne und Duschköpfe werden meistens mehrmals am Tag benutzt, deshalb ist es nicht verwunderlich, dass sich schnell Kalk und Schmutz absetzen und Wasserhahn oder Brause unbrauchbar werden. Aber wer muss für den Austausch der Armatur sorgen, Mieter oder Vermieter?

  • Armaturen sind in der Regel Bestandteil der Mietsache – es sei denn:
    • Eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag deckt den Schaden ab, und
    • die Kosten liegen unterhalb des vereinbarten Maximalbetrags (meist 75–150 € pro Reparatur).

Übersteigen die Kosten diesen Betrag oder fehlt eine solche Klausel, trägt der Vermieter die vollen Kosten.

Ausnahme: Vom Mieter verursachte Schäden

  • Hat der Mieter die Armatur mutwillig beschädigt oder durch unterlassene Reinigung stark verkalken lassen, muss er den Schaden ersetzen.
  • Aus praktischen Gründen sollte der Vermieter dennoch einen Fachbetrieb beauftragen, um Folgeschäden und Haftungsfragen zu vermeiden.

 

Kalkablagerungen: Besondere Situation

  • Bei sehr kalkhaltigem Wasser kommt es schneller zu Ablagerungen.
  • Gerichte werten dies als ortsüblich – eine Schuld des Mieters besteht dann nicht, da er den Härtegrad des Wassers nicht beeinflussen kann.

Tipp für Vermieter:

  • Regelmäßige Wartung einplanen (z. B. Austausch von Dichtungen).
  • Im Mietvertrag regeln, ob Kleinreparaturen auch Armaturen einschließen.
  • Mieter über Pflege und Entkalkung informieren.

 

Moderne Zusatzinfos: Nachhaltigkeit, Kosten und Steueraspekte

Nachhaltigkeit und Werterhalt

Sowohl bei Waschbecken als auch bei Armaturen kann ein Austausch im Rahmen einer Renovierung oder Modernisierung nicht nur optische Vorteile bringen, sondern auch den Wasserverbrauch und Energiebedarf senken. Neue Materialien sind widerstandsfähiger und kalkresistenter, was Folgekosten minimiert. Moderne Keramikbecken sind langlebiger und Armaturen mit Durchflussbegrenzern sparen bis zu 50 % Wasser.

 

Kostenrahmen für Austausch und Reparatur

  • Einfaches Waschbecken: 80–200 € zzgl. Montage
  • Design-Waschbecken (Glas/Naturstein): 300–700 €
  • Armaturen (Standard): 80–150 €, hochwertige Modelle bis 400 €
  • Komplette Einheit (Becken + Armatur): 250–800 € je nach Ausstattung

 

Steuerliche Aspekte für Vermieter

  • Erhaltungsaufwand (sofort absetzbar): Reparaturen oder der Austausch defekter Waschbecken oder Armaturen können im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
  • Modernisierungsmaßnahmen: Wird im Zuge des Austauschs eine wertsteigernde Maßnahme umgesetzt (z. B. Umstieg auf höherwertige Materialien, wassersparende Technik), kann das Finanzamt die Kosten als Modernisierung einstufen. Dann können sie auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
  • Neu-für-Alt-Abzug: Wenn der Mieter Schadenersatz leisten muss, wird der Abzug „Neu für Alt“ steuerlich berücksichtigt: Die Kosten mindern sich um den Restwert des alten Waschbeckens oder der Armatur.
  • Nachweis: Alter und Zustand des alten Waschbeckens oder der Armaturen sollten dokumentiert werden (Fotos, Rechnungen), um Streitigkeiten und steuerliche Rückfragen zu vermeiden

Praxisbeispiele - wer zahlt?

Fall Wer zahlt? Zulässig / Nicht zulässig Bemerkung
Waschbecken defekt durch normale Abnutzung Vermieter Zulässig Reparatur/Austausch als Instandhaltung (§ 535 BGB), Kosten trägt Vermieter
Waschbecken defekt durch mutwillige Beschädigung Mieter Zulässig Mieter haftet für Schaden, muss ersetzen (ggf. Abzug „Neu für Alt“)
Waschbecken gefällt dem Mieter nicht, Austausch Mieter Zulässig, aber mit Bedingungen Mieter trägt Kosten, muss Original bei Auszug wieder einbauen
Armaturen kaputt durch Kalk & normale Abnutzung Vermieter Zulässig Vermieter trägt Kosten, außer es gibt wirksame Kleinreparaturklausel
Kleinreparaturen (Kosten unter 100-150 €) Mieter (bei Klausel) Zulässig Kleinreparaturklausel greift, Mieter zahlt
Rohrverstopfung (nicht Siphon) Vermieter Zulässig Reinigung und Reparatur gehen zu Lasten des Vermieters
Verstopfter Siphon (z. B. durch Haare) Mieter Umstritten Kann unter Kleinreparatur fallen; Einzelfallabhängig
Austausch Armaturen wegen optischer Gründe Mieter Zulässig, aber mit Bedingungen Mieter zahlt, muss Original bei Auszug wieder einbauen
Austausch Armaturen durch Defekt (ohne Mieter-Schuld) Vermieter Zulässig Vermieter zahlt Reparatur oder Austausch

FAQ - die wichtigsten Fragen

Nach der AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle) wird für Waschbecken üblicherweise eine wirtschaftliche Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren angenommen.

  • Starke Abnutzung oder Materialermüdung können diese Dauer verkürzen.
  • Der Nachweis des Alters liegt beim Vermieter (z. B. durch Kaufbelege oder Bauunterlagen).

Ja, aber nur mit Zustimmung des Vermieters. Ohne Erlaubnis riskieren Mieter, dass der Vermieter den Rückbau bei Auszug fordert oder für unsachgemäße Montage Schadensersatz verlangt.

Ja. Verkalkungen gelten als normale Abnutzung, besonders in Regionen mit hartem Wasser. Gerichte erkennen an, dass Mieter darauf keinen Einfluss haben. Vermieter müssen in solchen Fällen die Reparatur oder den Austausch übernehmen.

Mieter sind verpflichtet, Defekte unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Unterlässt er das und entstehen Folgeschäden (z. B. Wasserschaden durch undichte Armatur), kann er schadensersatzpflichtig werden.

Teilweise. Kleinreparaturen decken meist nur Reparaturen bis zu einer Kostenobergrenze (75–150 €) ab. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, muss der Vermieter komplett zahlen.

  • Undichtigkeiten können Schimmel oder Wasserschäden verursachen → Austausch erforderlich.
  • Scharfe Kanten oder Brüche, die Verletzungsgefahr bergen → Austausch zwingend.

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