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Wie kann ich einen Grundbuchauszug anfordern?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einem Grundbuchauszug?

Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift beziehungsweise eine Kopie oder ein Ausdruck aller Grundbucheintragungen zu einem Grundstück, die auf einem Grundbuchblatt stehen. Es gibt zwei verschiedene Arten an Grundbuchauszügen:

  • der beglaubigte Grundbuchauszug, bei dem das Amt bestätig, dass der Auszug keine Fälschung ist,
  • und der unbeglaubigte Grundbuchauszug.

Was ist ein Grundbuchblatt?

Zu jedem Grundstück in Deutschland gibt es ein Grundbuchblatt, auf dem alle Eigentums- und Schuldverhältnisse eines Grundstücks vermerkt sind.

§ 3 Abs. 1 Grundbuchverordnung (GBO):

„Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). (…)“

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist eine Art Bestandsverzeichnis, in dem alle bebauten und unbebauten Grundstücke in Deutschland geführt sind. In diesem amtlichen öffentlichen Register werden zu jedem Grundstück alle vergangenen und gegenwärtigen Vorgänge und Verbindlichkeiten festgehalten.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Eigentumsverhältnisse an Grundstücken
  • Lasten, die auf Grundstücken liegen (z.B. Grundschulden und Hypotheken)
  • Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind (z.B. Wohnrecht, Vorkaufsrecht, Nießbrauchrecht)

Diese Informationen spielen für viele immobilienbezogene Vorgänge eine wichtige Rolle, wie beispielsweise:

  • Immobilienkauf
  • Immobilienverkauf
  • Immobilienfinanzierung

Während das Grundbuch früher eine lose Blattsammlung war, ist es inzwischen überwiegend elektronisch geführt.

Wann brauche ich einen beglaubigten, wann reicht ein unbeglaubigter Grundbuchauszug?

Ob Sie einen beglaubigten Grundbuchauszug benötigen oder ob ein unbeglaubigter genügt, entscheiden diejenigen, die ihn vorgelegt haben möchten.

Während Banken zum Beispiel bei einer Immobilienfinanzierung oder einem Immobilienverkauf in der Regel einen beglaubigten Grundbuchauszug verlangen, reicht für Sie privat eine unbeglaubigte und damit günstigere Kopie.

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Wer darf einen Grundbuchauszug anfordern?

Einen Grundbuchauszug anfordern kann jeder, jedoch erhält den Auszug nur, wer ein berechtigtes Interesse hat, so sieht es die Grundbuchordnung (§ 12 Abs. 1 GBO) vor:

„Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“

Diese Regelung soll verhindern, dass Grundbuchauszüge für unbefugte Zwecke verwendet oder nur aus Neugier angefordert werden. In welchem Fall ein Interesse als berechtigt gilt, ist allerdings nicht gesetzlich definiert. Es liegt im Ermessen des Beamten, der den Antrag bearbeitet, ob er das Interesse als berechtigt einstuft.

Grundsätzlich haben folgende Personen ein berechtigtes Interesse

  • Grundstückseigentümer
  • alle Rechtsinhaber, die im Grundbuch eingetragen sind
  • Notare
  • Gerichte
  • Behörden
  • Vermessungsingenieure

Hierzu ist in § 12 Abs. 3 Satz 2 GBO zu lesen:

„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass (…) bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.“

Bei folgenden Personen und Institutionen kann es sein, dass das berechtigte Interesse geprüft wird:

  • Mieter
  • Kaufinteressenten einer Immobilie
  • Erben
  • Gläubiger
  • Banken
  • andere Darlehensgeber

Wie und wo kann ich einen Grundbuchauszug anfordern?

1. Option: Grundbuchauszug beim Amtsgericht anfordern

In Deutschland kann in allen Bundesländern, außer in Baden-Württemberg der Grundbuchauszug direkt beim zuständigen Amtsgericht angefordert werden. Welches Amtsgericht für die Immobilie zuständig ist, können Sie online ermitteln.

Sie haben zwei Möglichkeiten, den Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht anzufordern:

  • persönlich – bringen Sie dazu Ihren Personalausweis und Ihre Meldebescheinigung mit
  • schriftlich – geben Sie dabei immer den Grundbuchbezirk, die Blattnummer, die Straße und die Hausnummer der Immobilie an.

2. Option: Grundbuchauszug online anfordern

Sie können auch über einen indirekten, dafür aber vielleicht bequemeren Weg einen Grundbuchauszug beim Amtsgericht anfordern. Es gibt einen Online-Service für die Beantragung, bei dem Sie nur ein Online-Formular ausfüllen müssen, das anschließend automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird. Der Service ist allerdings kostenpflichtig.

3. Option: Über einen Notar den Grundbuchauszug anfordern

Wenn Sie bereits einen Notar mit einer Aufgabe, die die Immobilie betrifft, betraut haben, kann es sinnvoll sein, den Grundbuchauszug über ihn anzufordern. Notare gehören zu den wenigen Personen, die Grundbuchauszüge elektronisch einsehen können.

Wann lange muss ich auf einen Grundbuchauszug warten?

Wenn Sie den Grundbuchauszug direkt oder via Online-Service beim Amtsgericht beantragt haben, erhalten Sie den Auszug in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Anforderung.

Schneller geht es über den Notar. Da dieser Grundbuchauszüge elektronisch einsehen kann, bekommen Sie den Auszug innerhalb weniger Minuten – sofern Ihr Notar gerade Zeit hat.

Was kostet mich ein Grundbuchauszug?

Ein Grundbuchauszug zu beantragen kostet immer etwas, wie viel ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • von der Art der Beantragung – ob direkt beim Amtsgericht, über einen Online-Service oder beim Notar
  • von der Art des angeforderten Grundbuchauszugs – ob ein beglaubigter oder einfacher unbeglaubigter Grundbuchauszug

Art der Beantragung

Kosten beglaubigter Grundbuchauszug

Kosten unbeglaubigter Grundbuchauszug

beim Amtsgericht

20 Euro

10 Euro

via Online-Service

50 Euro (ungefähre Angabe)

35 Euro (ungefähre Angabe)

über den Notar

15 Euro

10 Euro

Die Kosten für einen Grundbuchauszug richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Hinweis

Es gibt Möglichkeiten kostenlos an einen Grundbuchauszug zu gelangen. Sie können zum Beispiel den Verkäufer der Immobilie, an der Sie interessiert sind, danach fragen. Er sollte ohnehin einen vorliegen haben. Ob Sie diesem Auszug Glauben schenken können, ist jedoch nicht sicher, solange er nicht beglaubigt ist.

 

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