Bruchteilsgemeinschaft: Was gilt bei Vermietung, Steuern und Verkauf?

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Aktualisiert: 29.07.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam eine Sache erwerben.
  • Die Bruchteilsgemeinschaft erlaubt im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftsformen wie der Gesamthandsgemeinschaft individuelle Verfügungsrechte.
  • Die Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft muss gemeinschaftlich erfolgen (§ 744 BGB).
  • Verwaltung und Nutzung regeln die Miteigentümer nach ihren Vereinbarungen.
  • Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen verkaufen, vererben oder belasten (§ 747 BGB).
  • Die Vermietung eines Anteils ist nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich.
  • Aufgelöst werden kann eine Bruchteilsgemeinschaft durch einen Verkauf an Dritte, einen Verkauf an ein Mitglied oder eine Teilungsversteigerung.
  • Für die Umsatzsteuer werden einzelne Eigentümer als Unternehmen bewertet, sodass jeder Miteigentümer die steuerlichen Konsequenzen seiner Beteiligung individuell berücksichtigen muss.

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Was ist eine Bruchteilsgemeinschaft nach BGB?

Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache – etwa einer Immobilie – sind. Jeder Miteigentümer besitzt einen ideellen Anteil, über den er grundsätzlich frei verfügen kann. Dieser Anteil kann beispielsweise verkauft, vererbt oder belastet werden, ohne dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist. Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. und §§ 1008 ff. BGB geregelt.

 

Ist eine Bruchteilsgemeinschaft eine GbR?

Nein. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist keine GbR. Bei der Bruchteilsgemeinschaft besitzt jeder Miteigentümer einen eigenen Anteil, über den er frei verfügen kann.

Eine GbR ist dagegen eine Gesamthandsgemeinschaft: Das Eigentum gehört der Gesellschaft gemeinsam, einzelne Gesellschafter können nicht frei über einen bestimmten Anteil verfügen. Die Rechte und Pflichten werden durch den Gesellschaftsvertrag geregelt.

Wie unterscheiden sich Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft?

Während bei der Bruchteilsgemeinschaft mehreren Personen ein ideeller, aber klar definierter Bruchteil am Eigentum zusteht, lautet bei der Gesamthandsgemeinschaft das Motto „Jedem gehört alles”. Das bedeutet, jeder einzelne Gesamthänder ist Eigentümer der ganzen gesamthänderisch gebundenen Sache. Bei der Gesamthandsgemeinschaft dürfen die Eigentümer somit nicht unabhängig von den anderen über ihren Anteil verfügen, bei der Bruchteilsgemeinschaft hingegen schon.

Beispielhaft für eine Gesamthandsgemeinschaft ist eine Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt und nur in der Gruppe über das Haus verfügen kann.

 

Unterschiede zwischen Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft

 

Bruchteilsgemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaft

Eigentumsanteile:

Ideelle, individuell veräußerbare Anteile

Gemeinsames, nicht individuell veräußerbares Eigentum

Verfügungsrecht:

Eigentümer können ohne Zustimmung der anderen Eigentümer frei über ihre Anteile verfügen

Für Verfügungen ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig

Verwaltung:

Erfolgt individuell oder durch Mehrheitsbeschluss

Erfolgt gemeinschaftlich

Haftung:

Auf den eigenen Anteil beschränkt

Gemeinschaftliche Haftung für Verbindlichkeiten

Rechtliche Grundlage:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Spezifisch für die Gemeinschaftsform; z.B. Bürgerliches Gesetzbuch bei einer Erbengemeinschaft 

Beispiel:

Ehepaar kauft gemeinsam eine Immobilie

Erbengemeinschaft

Welche Arten von Eigentum gibt es?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind vier Formen des Eigentums beschrieben, die sich aufteilen lassen in:

  • Alleineigentum
  • Sondereigentum (die abgeschlossene Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Teile an gemeinsam genutzten Flächen) innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Miteigentum nach Bruchteilen innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft
  • Gesamthänderisch gebundenes Eigentum innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft

Wann entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft?

Eine Bruchteilsgemeinschaft nach BGB entsteht, wenn durch ein Rechtsgeschäft oder per Gesetzes mindestens zwei Personen gemeinsam eine Sache oder ein Recht besitzen.

1. Bruchteilsgemeinschaft durch Rechtsgeschäft

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht häufig, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen. Ein typisches Beispiel ist ein Ehepaar, das gemeinsam Eigentum erwirbt. Jeder Miteigentümer besitzt einen eigenen Anteil und kann darüber frei verfügen, nicht jedoch über die gesamte Immobilie. Im Unternehmensbereich wird stattdessen häufig eine GbR gegründet.

2. Bruchteilsgemeinschaft per Gesetz

 

Eine Bruchteilsgemeinschaft per Gesetz entsteht zum Beispiel,

  • wenn sich eine Wohneigentümergemeinschaft bildet (§§ 10 ff WEG), etwa in einem Mehrfamilienhaus.
  • wenn bewegliche Sachen verbunden oder vermischt werden (§ 947 und § 948 BGB).
  • wenn ein Schatz gefunden wird (§ 984 BGB).

Bildet ein Ehepaar eine Bruchteilsgemeinschaft?

Sobald  ein Ehepaar gemeinsam eine Immobilie oder ein Grundstück kauft, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft. Dabei besitzen die Ehepartner in der Regel jeweils die Hälfte des gemeinsamen Eigentums und können frei über ihren jeweiligen Anteil der Immobilie verfügen, ihn zum Beispiel verkaufen.

Erbt ein Ehepaar eine Immobilie oder ein Grundstück zu gleichen Teilen, bilden sie keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall können die Ehepartner nicht unabhängig über ihren jeweiligen Anteil verfügen.

Ist eine Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft. Allen Miterben gehört der ganze Nachlass, also sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Sie haben gemeinschaftlich über den Nachlass zu verfügen. Um Konflikte zu vermeiden, kann die Erbengemeinschaft durch die Auseinandersetzung und die anschließende Teilung des Nachlasses beendet werden. Im Zuge der Aufteilung besteht die Möglichkeit, dass die ehemaligen Miterben eine Bruchteilsgemeinschaft über bestimmte Vermögenswerte, zum Beispiel eine Immobilie, bilden. Eine direkte Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft ist nicht möglich.

 

Unterschiede zwischen Bruchteilsgemeinschaft und Erbengemeinschaft

 

Bruchteilsgemeinschaft

Erbengemeinschaft

Entstehung:

Bildet sich unabhängig vom Erbfall, zum Beispiel wenn mehrere Privatpersonen gemeinsam eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen ohne dabei einen Zweck zu verfolgen

Entsteht automatisch, wenn mehrere Personen einen Nachlass erben

Verwaltung:

Entscheidungen über die Verwaltung der einzelnen Anteile können vom jeweiligen Eigentümer selbst getroffen werden, bei Dingen, die die Sache im Gesamten betreffen, muss gemeinschaftlich entschieden werden

Entscheidungen über die Verwaltung der Sache können nur einvernehmlich getroffen werden, es gilt das Prinzip der Gesamtvertretung

Auflösung:

Erfolgt durch den Verkauf der Sache an Dritte, durch die Übernahme des Anteils des anderen Mitglieds, sodass einer Alleineigentümer wird, oder durch eine Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit

Erfolgt durch die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben oder durch die Teilungsversteigerung, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können

Hinweis

Bei einer Teilungsversteigerung lässt sich in der Regel nur ein weit unter dem Verkehrswert der Immobilie liegender Verkaufserlös erzielen.

Welche Rechte und Pflichten gelten in einer Bruchteilsgemeinschaft?

In einer Bruchteilsgemeinschaft darf zwar jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen, jedoch nicht über die Sache als Ganzes. Eine Verfügung über die Sache im Ganzen ist nur durch alle Bruchteilseigentümer gemeinsam möglich oder durch einen Miteigentümer, der von allen bevollmächtigt wurde. Handelt es sich bei der Sache um eine Immobilie und möchte einer der Miteigentümer die Immobilie verkaufen, der andere aber nicht, kann das zum Problem werden. Denn in der Praxis ist ein Miteigentumsanteil kaum auf dem Markt vermittelbar.

Die Rechte und Pflichten der Bruchteilseigentümer sind in der Regel im Grundbuch und in einem Miteigentümervertrag festgelegt. Hier ein Überblick:

 

Rechte Bruchteilsgemeinschaft

 

Pflichten Bruchteilsgemeinschaft

  • Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf Nutzung und Ertrag der Immobilie entsprechend dem eigenen Anteil, sofern die anderen Bruchteilseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 743 BGB).
  • Notwendige Verwaltungshandlungen dürfen einzelne Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen veranlassen (§ 744 BGB).
  • Jeder Miteigentümer kann frei über den eigenen Anteil verfügen, seinen Teil ohne Zustimmung der anderen Eigentümer verkaufen, vererben oder belasten (§ 747 BGB).
  • Jeder Miteigentümer kann die Auflösung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB).
  • Jeder Miteigentümer muss sich anteilig an den Lasten und den Kosten beteiligen, die im Zusammenhang mit der Immobilie anfallen (§ 748 BGB); z. B. für Instandhaltung und Reparaturen.
  • Die Entscheidungen der Gemeinschaft müssen respektiert werden.
  • Miteigentümer müssen bei der Verwaltung der Immobilie zusammenarbeiten (§ 744 BGB).
  • Es ist alles zu unterlassen, was den Anteil der anderen Miteigentümer schädigen könnte
  • Bei Aufhebung der Gemeinschaft müssen alle Miteigentümer an der Teilung oder Veräußerung mitwirken
  • Jeder Miteigentümer unterliegt dem Risiko der voll umfänglichen Haftung für die gesamte Sache.

Wie wird eine Bruchteilsgemeinschaft verwaltet?

Die Verwaltung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt grundsätzlich gemeinsam durch alle Miteigentümer.

  • Jeder Miteigentümer kann frei über seinen eigenen Anteil verfügen (z. B. verkaufen oder vererben).
  • Die gemeinsame Immobilie wird von allen Teilhabern gemeinsam verwaltet (§ 744 BGB).
  • Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen veranlassen. Die Kosten werden anteilig erstattet.
  • Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Nutzungskosten tragen alle Miteigentümer entsprechend ihrer Eigentumsanteile (§ 748 BGB).
  • Entscheidungen über die Verwaltung können per Mehrheitsbeschluss getroffen werden (§ 745 BGB).

Tipp: Gerade bei größeren Bruchteilsgemeinschaften kann es sinnvoll sein, die Verwaltung an eine professionelle Hausverwaltung zu übertragen.

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Wie verkauft eine Bruchteilsgemeinschaft ein Grundstück oder eine Immobilie?

Möchte eine Bruchteilsgemeinschaft die gesamte gemeinsame Immobilie oder ein Grundstück verkaufen, ist dies nur möglich, wenn alle Miteigentümer dem Verkauf zustimmen. Anders als beim Verkauf eines einzelnen Miteigentumsanteils kann kein Teilhaber allein über die gesamte Immobilie entscheiden.

Der Ablauf entspricht grundsätzlich einem normalen Immobilienverkauf:

  • Gemeinsame Entscheidung: Alle Bruchteilseigentümer müssen dem Verkauf zustimmen und die notwendigen Unterlagen bereitstellen.
  • Wertermittlung: Häufig wird zunächst der Immobilienwert durch ein Gutachten oder eine professionelle Bewertung ermittelt.
  • Vermarktung: Die Immobilie kann anschließend privat oder über einen Makler angeboten werden.
  • Notarieller Kaufvertrag: Der Verkauf muss notariell beurkundet werden.
  • Aufteilung des Verkaufserlöses: Der Erlös wird entsprechend der Eigentumsanteile auf die Miteigentümer verteilt.

Kommt keine Einigung über den Verkauf zustande, kann ein einzelner Miteigentümer grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei Immobilien kann dies im Streitfall zu einer Teilungsversteigerung führen, bei der die Immobilie öffentlich versteigert wird. Diese Lösung ist jedoch häufig mit finanziellen Nachteilen verbunden und sollte möglichst vermieden werden.

 

Kann ich meinen Anteil am Bruchteilseigentum verkaufen?

Ja. Als Miteigentümer können Sie Ihren Anteil grundsätzlich frei verkaufen. Der Käufer wird automatisch Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft.

Beachten Sie dabei:

  • Ein Teilverkauf ist oft schwierig, da sich einzelne Immobilienanteile schwer vermarkten lassen.
  • Vertragliche Regelungen oder ein Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer können den Verkauf einschränken.
  • Informieren Sie die anderen Miteigentümer rechtzeitig über Ihre Verkaufsabsicht.
  • Neue Miteigentümer können die Verwaltung und Nutzung der Immobilie beeinflussen.

Bruchteilsgemeinschaft und Vermietung: Darf ich meinen Anteil vermieten?

Nein, nicht ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer. Da die Immobilie gemeinsam verwaltet wird (§ 744 BGB), kann ein einzelner Eigentümer seinen Anteil nicht eigenständig vermieten. Der Mietvertrag muss grundsätzlich von allen Mitgliedern der Bruchteilsgemeinschaft abgeschlossen werden.

Um Konflikte zu vermeiden, sollten die wichtigsten Regelungen schriftlich festgehalten werden, insbesondere:

  • Aufteilung und Verwendung der Mieteinnahmen
  • Zuständigkeiten für Instandhaltung und Betriebskosten
  • Kommunikation und Entscheidungsprozesse
  • Auswahl von Mietern
  • Gestaltung der Mietverträge
  • Umgang mit Mieteranfragen

Zusätzlich sollten die steuerlichen Auswirkungen der Vermietung berücksichtigt und in die Finanzplanung einbezogen werden.

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Wie wird eine Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst?

Jedes Mitglied kann grundsätzlich die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Bei Immobilien gibt es drei Möglichkeiten:

  • Verkauf an Dritte: Die Immobilie wird verkauft und der Erlös entsprechend den Anteilen verteilt.
  • Übernahme durch ein Mitglied: Ein Miteigentümer kauft die Anteile der anderen und wird Alleineigentümer (z. B. (Scheidung mit Haus).
  • Teilungsversteigerung: Können sich die Eigentümer nicht einigen, kann ein Mitglied die Versteigerung beantragen. Diese Lösung führt jedoch häufig zu einem geringeren Verkaufserlös.

Eine Auflösung kann vertraglich zeitweise ausgeschlossen werden, solange kein wichtiger Grund dagegen spricht (§ 749 BGB).

 

Wie kann man eine Bruchteilsgemeinschaft verlassen?

Jedes Mitglied kann die Bruchteilsgemeinschaft verlassen, indem es seinen Bruchteil verkauft, vererbt oder verschenkt. Bei einer Immobilie ist das jedoch kaum zu realisieren, da es häufig an Kaufinteressenten mangelt. In diesem Fall wäre der Verkauf des gesamten Hauses oder der gesamten Wohnung besser, wozu jedoch alle Eigentümer ihren Anteil verkaufen müssten. Können Sie weder einen Käufer für Ihren Anteil finden, noch die anderen Mitglieder von einem Verkauf der gesamten Immobilie überzeugen, bleibt Ihnen nur noch die Teilungsversteigerung zu beantragen, um die Bruchteilsgemeinschaft verlassen zu können. Das ist jedoch die schlechteste Lösung, da der Versteigerungserlös in der Regel unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt.

Wie wird eine Bruchteilsgemeinschaft bei der Umsatzsteuer behandelt?

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gelten die einzelnen Miteigentümer als umsatzsteuerliche Unternehmer – nicht die Gemeinschaft selbst.

Früher wurde die Bruchteilsgemeinschaft beispielsweise bei der Vermietung einer Immobilie als eigener Unternehmer behandelt. Sie konnte eine eigene Steuernummer erhalten, Rechnungen ausstellen und die Umsatzsteuer abführen. Seit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018 wird die Umsatzsteuer jedoch anders behandelt: Die Leistungen werden den einzelnen Miteigentümern entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.

Beispiel:
Anna und Ben besitzen gemeinsam ein Mehrfamilienhaus und vermieten eine Gewerbeeinheit umsatzsteuerpflichtig. Die Bruchteilsgemeinschaft selbst stellt keine Umsatzsteuerrechnung aus. Stattdessen werden Anna und Ben jeweils entsprechend ihres Eigentumsanteils steuerlich berücksichtigt.

Hinweis

Die Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung der Immobilie müssen weiterhin alle Miteigentümer entsprechend ihrer Anteile tragen (§ 748 BGB)

FAQ - Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache – beispielsweise einer Immobilie oder eines Grundstücks – sind. Jeder Miteigentümer besitzt dabei einen eigenen ideellen Anteil, über den er grundsätzlich frei verfügen kann.

Ja. Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen verkaufen, vererben oder belasten. In der Praxis ist der Verkauf eines einzelnen Immobilienanteils jedoch oft schwierig, da die Nachfrage gering ist.

Nein, nicht ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer. Da die Immobilie gemeinschaftlich verwaltet wird, müssen Vermietungen grundsätzlich gemeinsam beschlossen und geregelt werden.

Alle Miteigentümer müssen sich entsprechend ihrer Anteile an den Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung der Immobilie beteiligen.

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann durch den Verkauf der Immobilie, die Übernahme aller Anteile durch einen Miteigentümer oder eine Teilungsversteigerung beendet werden.

Bei einer vermieteten Immobilie müssen die einzelnen Miteigentümer ihre jeweiligen Anteile an den Mieteinnahmen und Kosten selbst in der Steuererklärung angeben. Die Bruchteilsgemeinschaft selbst gibt keine gemeinsame Steuererklärung ab.

Beispiel: Besitzen zwei Personen eine Immobilie jeweils zu 50 %, werden die Mieteinnahmen, Werbungskosten und steuerlichen Vorteile entsprechend auf beide Eigentümer verteilt und von jedem anteilig in der Einkommensteuererklärung angegeben.

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