Mietpreis berechnen: So einfach funktioniert’s online – kostenlos und zuverlässig
Ob Sie Vermieter sind und die Kaltmiete realistisch festlegen möchten oder als Mieter wissen wollen, ob Ihre Miete noch im Rahmen liegt: Ein Mietpreis-Rechner online kostenlos hilft schnell und unkompliziert weiter. Hier erfahren Sie, wie Sie die Miete bei Neuvermietung oder Mieterhöhung berechnen können. Mit dem kostenlosen Mietpreisrechner erhalten Sie außerdem in Sekundenschnelle eine erste Orientierung zu den marktüblichen Mieten im Umkreis Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses.
Der Mietpreisrechner
Mit dem kostenlosen Mietpreisrechner können Sie schnell und einfach die aktuellen marktüblichen Mieten im Umkreis Ihrer Immobilie herausfinden. Sie müssen nur die Lage, Wohnfläche und die aktuelle Miethöhe angeben und bekommen mit einem Klick eine Spanne von Mietpreisen für ähnliche Immobilien in Ihrem Umkreis angezeigt. Datengrundlage sind über 1,2 Millionen abgeschlossene Mietverträge.
Hinweis: Die angegebenen Werte sind Schätzwerte, die auf Angaben basieren, die Immoportal.com zum Zeitpunkt der Ermittlung zur Verfügung stehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schätzwerte von der tatsächlichen Lage des Immobilienmarktes abweichen. Die Schätzwerte treffen keine Aussage über zukünftige Werte des Marktes.
Wozu dient der Mietpreisrechner?
Der Mietpreisrechner unterstützt Vermieter dabei, den marktgerechten Mietpreis für ihre Immobilie zu ermitteln – sei es für eine Neuvermietung oder zur Prüfung, ob eine Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis möglich ist. Basierend auf aktuellen Marktdaten liefert das Tool eine realistische Preisspanne, die zeigt, wie hoch vergleichbare Mieten in Ihrer Umgebung derzeit sind.
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Tipp: |
Wenn Sie den Mietpreisrechner nutzen, können Sie am Ende von RentUpp prüfen lassen, ob eine Mieterhöhung möglich ist. RentUpp berechnet für Sie individuell die genaue maximal mögliche Miethöhe und erstellt für Sie das Mieterhöhungsschreiben. |
Kaltmiete berechnen – Das Wichtigste auf einen Blick
- Kaltmiete berechnen: Orientieren Sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete – berücksichtigen Sie zusätzlich Lage, Zustand und Ausstattung der Immobilie.
- Mietpreisbremse beachten: In Städten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietungen höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Vermietungsziel definieren: Wer Leerstand vermeiden möchte, sollte nicht automatisch den maximal zulässigen Mietpreis verlangen – eine marktgerechte Miete erhöht die Nachfrage.
- Mieterhöhung & Kappungsgrenze: In Gebieten ohne Mietpreisbremse darf die Miete bei laufenden Verträgen innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 20 % (bzw. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten) steigen.
- Neuvermietung: Hier greift keine Kappungsgrenze – aber die Mietpreisbremse kann gelten.
- Mietwucher vermeiden: Eine deutlich überhöhte Kaltmiete (z. B. 50 % über Vergleichsmiete) kann als Mietwucher gewertet werden – das ist rechtswidrig und strafbar.
Mietpreisrechner vs. Mietspiegel: Der Vergleich
| Mietpreisrechner | Mietspiegel |
| Aktuelle Marktmieten | Durchschnittswerte vergangener Jahre |
| Bundesweit nutzbar | Nur für bestimmte Städte verfügbar |
| Einfach online bedienbar | Oft komplex und schwer verständlich |
| Schnelle Mietpreisorientierung | Juristisch fundierte Mieterhöhung |
Der Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete basierend auf realen Daten – rechtlich bindend bei Mieterhöhungen. Der Mietpreisrechner liefert eine schnelle, aktuelle Marktübersicht, ist aber unverbindlich.
Den richtigen Mietpreis berechnen: Warum ist das so wichtig?
Für Vermieter ist es entscheidend, den Mietpreis korrekt zu berechnen. Eine zu niedrige oder zu hohe Kaltmiete kann sowohl finanziell als auch strategisch negative Folgen haben:
Zu niedrig angesetzte Miete:
- Deckt häufig nur die laufenden Kosten, bringt aber kaum Rendite
- Weniger Spielraum für Rücklagen oder Instandhaltung
- Kann den Kaufpreis Ihrer Immobilie negativ beeinflussen, wenn Sie die Wohnung verkaufen möchten – denn die Miethöhe wirkt sich direkt auf den Immobilienwert aus
Zu hoch angesetzte Miete:
- Längere Suche nach geeigneten Mietern – potenzieller Leerstand
- Erhöhtes Risiko für häufigen Mieterwechsel
- Möglicher Imageverlust, wenn Ihre Anzeige zu lange online bleibt
- Muss der Mietpreis nachträglich gesenkt werden, wirkt das unprofessionell und abschreckend
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Wichtig: |
Bei der Erstvermietung legt der vereinbarte Mietpreis die Basis für das gesamte Mietverhältnis. Spätere Anpassungen sind nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Kappungsgrenzen möglich. Umso wichtiger ist es, von Anfang an eine marktgerechte Kaltmiete zu berechnen. |
Welche Faktoren beeinflussen die Mietpreisberechnung?
Damit Sie den Miete korrekt berechnen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Renditeziel: Deckt die Miete Ihre Kosten und bringt Gewinn?
- Verkehrswert: Zustand, Lage und Ausstattung der Immobilie
- Lage & Nachfrage: In gefragten Gegenden sind höhere Mieten möglich
- Gesetzliche Vorgaben:
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Mietpreisbremse (max. 10 % über Vergleichsmiete)
- Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen
- Ausstattung & Energieeffizienz: Hochwertige Ausstattung oder gute Energieklasse können den Preis erhöhen
| Tipp: | Nutzen Sie unseren Mietpreisrechner online kostenlos, um schnell die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. |
Verkehrswert: Basis für den Mietpreis
Der Verkehrswert (Marktwert) gibt an, wie viel Ihre Immobilie unter normalen Marktbedingungen wert ist (§ 194 BGB). Er wird durch Lage, Zustand und Ausstattung bestimmt und mithilfe von Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren berechnet.
| Warum wichtig? | Ein realistischer Verkehrswert hilft, weder zu niedrig (Renditeverlust) noch zu hoch (Leerstand) zu vermieten. |
Ortsübliche Vergleichsmiete: Das gesetzliche Limit
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der zentrale Maßstab für den zulässigen Mietpreis bei Mieterhöhungen. Sie orientiert sich an Mieten ähnlicher Wohnungen in der Region (§ 558 BGB).
| Achtung: | Mieten, die deutlich darüber liegen, gelten als Mietwucher – strafbar (§ 138 BGB, § 291 StGB). |
Kappungsgrenze: Begrenzung für Mieterhöhungen
Bei bestehenden Mietverträgen gilt: Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nur um max. 20 % steigen – in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Das gilt nicht bei:
- Neuvermietung
- Nebenkostenänderung (§ 560 BGB)
- Zusatznutzung (z. B. zusätzlicher Raum)
Miete bei Neuvermietung: Wie viel Erhöhung ist erlaubt?
1. Ohne Mietpreisbremse
- Die ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht um mehr als 20 % (bzw. 15 % in angespannten Märkten) überschritten werden.
- Liegt die Miete darüber, droht der Vorwurf des Mietwuchers (§ 138 BGB, § 291 StGB).
2. Mit Mietpreisbremse
Gilt die Mietpreisbremse , darf die Miete bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Beispiel: Vergleichsmiete beträgt 8,50 €/m²
- Erlaubt: 8,50 € × 1,1 = 9,35 €/m²
3. Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Folgende Fälle sind von der Mietpreisbremse ausgenommen:
- Neubauten mit Erstvermietung ab 1. Oktober 2014
- Umfassend modernisierte Wohnungen (§ 559 BGB)
- Bestandsschutz: Wenn die Vormiete bereits über der Bremse lag
- Kurzzeitvermietung möblierter Wohnungen
- Indexmietverträge
| Tipp: | Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung, ob die Mietpreisbremse vor Ort gilt – sie ist nur für maximal fünf Jahre wirksam. Auch den aktuellen Mietspiegel erhalten Sie dort kostenlos. |
Miete berechnen bei Staffel- und Indexmietverträgen: Was ist zu beachten?
Miete bei Staffelmietverträgen
Staffelmieten können über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und sind bei Mieterhöhungen nicht an die Kappungsgrenze gebunden. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt diese jedoch auch für Staffelmieten: Die Miete darf höchstens zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegen. Mieterhöhungen sind im Vertrag festgelegt und müssen mindestens ein Jahr auseinanderliegen.
Miete bei Indexmietverträgen
Die Indexmiete orientiert sich am Verbraucherpreisindex und wird maximal einmal jährlich an die Inflation angepasst. Sie kann unabhängig von der Vergleichsmiete steigen, ohne Mietpreisbremse. Dennoch darf die Miete nicht in Mietwucher ausarten und sollte die ortsübliche Vergleichsmiete nicht deutlich überschreiten.
Miete berechnen: Was gilt für preisgebundenen Wohnraum?
Preisgebundener Wohnraum sind Wohnungen, die mit öffentlichen Geldern gebaut wurden. Bei der Berechnung der Miethöhe sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Preisgebundener Wohnraum vor dem 1. Januar 2002
Für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 2002 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, gilt weiterhin das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Die zulässige Miete richtet sich nach der sogenannten Kostenmiete, die sich aus den laufenden Aufwendungen des Vermieters zusammensetzt (§ 8 WoBindG). Diese Regelung stellt sicher, dass die Miete nur so hoch ist, wie es zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
Preisgebundener Wohnraum ab dem 1. Januar 2003
Für Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2003 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, findet das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) Anwendung. Dieses Gesetz sieht keine bundesweit einheitliche Mietpreisbindung mehr vor. Stattdessen können die Bundesländer eigene Regelungen zur Mietpreisbindung treffen. Das bedeutet, dass die Mietpreisbindung für nach 2003 geförderte Wohnungen von den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abhängt.
| Wichtiger Hinweis: | Die Mietpreisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum ist in der Regel zeitlich befristet. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Wohnung in den freien Wohnungsmarkt übergehen, und der Vermieter darf die Miete entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben anpassen. |
Beispielrechnung: Mietpreis ermitteln
In diesem Rechenbeispiel für den Mietpreis misst die Wohnung 85 m² und stammt aus dem Baujahr 2008. Sie hat einen Balkon, Parkettboden, aber keine Einbauküche.
| Bestandteil | Betrag (€/m²) |
|---|---|
| Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel | 9,20 € |
| Zuschlag für Balkon | +0,90 € |
| Zuschlag für Parkettboden | +1,10 € |
| Abzug wegen fehlender Einbauküche | –1,20 € |
| Summe: | 10,00 €/m² |
Kaltmiete pro Monat berechnen
Um den monatlich zu überweisenden Mietzins zu berechnen, müssen noch die Nebenkosten zur Kaltmiete hinzugerechnet werden.
85 m² × 10,00 € = 850,00 € Kaltmiete
Nebenkosten (geschätzt): + 2,50 €/m² → 212,50 €
Gesamtmiete (warm): 1.062,50 €
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Wichtig! |
Bei der Festlegung der Kaltmiete zählen nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern auch die Marktlage. Eine zu hohe Miete kann potenzielle Mieter abschrecken oder zu Streit führen. Wer moderat ansetzt, vermietet oft schneller und langfristiger. |
Wie wird die Miete für eine möblierte Wohnung berechnet?
Die Miete für eine möblierte Wohnung kann höher angesetzt werden als für eine unmöblierte Wohnung, weil die Möblierung den Nutzwert der Wohnung steigert. Wie hoch der monatliche Zuschlag ist, hängt vom Zustand und dem Zeitwert des Mobiliars ab. Allerdings ist rechtlich nicht verbindlich festgelegt, wie sich der Möblierungszuschlag berechnet.
In der Praxis nutzen Vermieter verschiedene Berechnungsmodelle, wie zum Beispiel das Berliner Modell. Das Berliner Modell geht auf ein Urteil vom Landgericht Berlin (LG Berlin, Az.: 63 S 465/01) zurück und sieht vor, dass zwei Prozent des Zeitwerts der Einrichtungsgegenstände zum Mietpreis addiert werden können. Der Berechnung des Zeitwerts basiert auf der linearen Abschreibung über zehn Jahre.
Rechenbeispiel:
Sie kaufen für Ihre Mietwohnung Möbel im Wert von 12.000 Euro. Weil die Möbel neu sind, entspricht der Zeitwert zunächst den Anschaffungskosten, also 12.000 Euro. Vermieten Sie die Wohnung zum ersten Mal, dürfen Sie also zwei Prozent der 12.000 Euro Anschaffungskosten als Möblierungszuschlag verlangen. Das sind 240 Euro.
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12.000 € x 2 % = 240 € Möblierungszuschlag
Bei einer Neuvermietung nach vier Jahren bleibt eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren. Um die Mietkosten zu berechnen, muss der Anschaffungswert durch die gesamte Nutzungsdauer von 10 Jahren geteilt und mit der Restnutzungsdauer multipliziert werden.
- 12.000 € : 10 x 6 = 7.200 € monatlicher Zeitwert
Von den 7.200 Euro Zeitwert können Sie zwei Prozent als Möblierungszuschlag ansetzen, also 144 Euro.
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7.200 € x 2 % = 144 € Möblierungszuschlag
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Gut zu wissen: |
Vermieter sind nicht verpflichtet, den Möblierungszuschlag im Mietvertrag auszuweisen und müssen in der Praxis somit nicht dessen Berechnung sowie den Zeitwert des Mobiliars offenlegen. |
Wie viel Miete kann ich 2025 verlangen?
Für 2025 gilt weiterhin, dass sich die Miete bei Neuvermietung an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren sollte. Liegt sie weit darüber, handelt es sich um Wucher und ist strafbar. Besteht in dem Gebiet eine Mietpreisbremse, darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Für Mieterhöhungen gelten grundsätzlich die Kappungsgrenzen von 20 oder 15 Prozent. Das bedeutet, innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB) erhöht werden; in Städten oder Gemeinden mit angespannter Wohnungslage nur um maximal 15 Prozent.
Müssen Mieteinnahmen versteuert werden?
Vermieten Sie als Privatperson eine Wohnung, müssen Sie die Mieteinnahmen versteuern. Sie können jedoch Kosten, die Ihnen durch die Vermietung entstehen, von den Mieteinnahmen abziehen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen zum Beispiel:
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- Laufende Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können (z.B. Hausverwaltung)
- Abschreibungen
- Finanzierungszinsen für die Immobilie
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Gut zu wissen: |
Mieteinnahmen unter 520 Euro jährlich müssen grundsätzlich nicht versteuert werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie mit Ihrem Gesamteinkommen unter der jahresspezifischen Grenze liegen. |
Fazit - Mietpreisrechner
Um den Mietpreis bei einer Neuvermietung zu berechnen, müssen viele Faktoren berücksichtigt werden – gesetzliche und individuelle, wie zum Beispiel persönliche Renditewünsche.
Gesetzliche Faktoren sind
- die ortsübliche Vergleichsmiete
- die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (Mieterhöhung um max. 20 % bzw. 15 %)
- die Mietpreisbremse in bestimmten Regionen (max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete)
Zudem spielt die aktuelle Nachfrage für vergleichbaren Wohnraum und die Höhe vergleichbarer Mieten eine Rolle.
Bei Index- oder Staffelmieten, Neubauten, Modernisierungen und möblierten Wohnraum gibt es Ausnahmeregelungen.
Das Wichtigste bei der Berechnung des Mietpreises ist es, fair zu bleiben, denn zu hohe Mieten führen oftmals zu Streitigkeiten mit den Mietern, zu häufigen Mieterwechseln oder sogar zu Leerstand. Das alles kostet Zeit und Geld.it den Mietern, zu häufigen Mieterwechseln oder sogar zu Leerstand. Das alles kostet Zeit und Geld.
FAQ – Häufige Fragen zum Mietpreisrechner
Ein Mietpreisrechner ist ein Online-Tool, mit dem Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung oder ein Haus ermitteln können. Grundlage sind meist aktuelle Mietspiegel und Vergleichsdaten.
- Vermieter, die prüfen möchten, ob sie eine Mieterhöhung rechtfertigen können.
- Mieter, die kontrollieren möchten, ob ihre Miete angemessen ist.
- Kaufinteressenten, die einen realistischen Überblick über mögliche Mieteinnahmen suchen.
- Adresse bzw. Postleitzahl
- Wohnfläche in Quadratmetern
- Baujahr und Modernisierungsstand
- Ausstattungsmerkmale (z. B. Balkon, Einbauküche)
Ja. Mieteinnahmen gehören in Deutschland zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Durch eine Mieterhöhung steigen die zu versteuernden Einkünfte.
- Werbungskosten wie Abschreibungen, Zinsen oder Reparaturen können aber gegengerechnet werden.
- Es kann sinnvoll sein, die steuerlichen Auswirkungen einer Mieterhöhung im Voraus mit einem Steuerberater zu prüfen.
Eine kostenlose Vorlage für ein Mieterhöhungsschreiben gibt es hier.
Ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben muss die formalen Anforderungen des § 558a BGB erfüllen, damit der Mieter die Erhöhung nachvollziehen und prüfen kann. Wichtig sind diese Punkte:
1. Schriftform
- Das Schreiben muss in Textform erfolgen (Brief oder PDF mit E-Mail ist zulässig, besser per Brief).
- Unterschrift des Vermieters oder der Hausverwaltung erforderlich.
2. Adressierung
- An alle im Mietvertrag stehenden Mieter senden.
3. Begründung
- Erhöhung muss auf ortsübliche Vergleichsmiete gestützt sein – mit einer der zulässigen Methoden:
- Mietspiegel (Auszug oder Berechnung beilegen)
- Drei Vergleichswohnungen (Adresse, Größe, Miete angeben)
- Gutachten eines Sachverständigen (Auszüge beilegen)
4. Berechnung
- Aktuelle Miete, neue Miete und Erhöhungsbetrag klar darstellen.
- Prüfen, ob Kappungsgrenze eingehalten wird (max. 20 %, in manchen Städten 15 % in 3 Jahren).
5. Fristen
- Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach letzter Anpassung möglich.
- Mieter hat zwei volle Kalendermonate Zeit, zuzustimmen.
6. Wirksamkeit
- Erhöhung wird ab dem dritten Monat nach Zugang wirksam, wenn der Mieter zustimmt.
- Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.